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vom 1. September 1899, betreffend den Kleinhandel mit geistigen Getränken und deren Ausschank in
Kamerun, was folgt:
– 1.
Der Kleinhandel mit geistigen Getränken jeder Art und deren Ausschank im Schutzgebiete Kamerun
ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements gestattet.
–# 2.
Der Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß, in welchem der Ort und die Lage der Verkaufsstelle
angegeben sein muß, ist bei dem zuständigen Bezirksamt oder der zuständigen Station anzubringen.
83.
Die Erlaubniß wird nach freiem Ermessen des Gouverneurs, aber jedenfalls nur dann ertheilt,
wenn ein Bedürfniß zur Errichtung einer neuen Schankstelle nachgewiesen wird, und sofern der Gesuchsteller
die Gewähr dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank bestimmten Räumen herrschen
werden. «
84.
Für die Erlaubniß zum Kleinhandel und zum Ausschank von geistigen Getränken ist eine halb-
jährig im Voraus bei den Kaiserlichen Zollkassen in Kamerun, Victoria, Kribi oder bei der Amtskasse in
Edea oder bei sämmtlichen Stationen im Innern zahlbare Abgabe von jährlich 100 Mark für jede
Schankstelle zu entrichten.
Wird diese Abgabe binnen zwei Wochen nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist die Erlaubniß
verfallen.
* 5.
Die Erlaubnißscheine werden bei den Keiserlichen Bezirksämtern und Stationen in Empfang
genommen. Den eben genannten Behörden ist ein Schild von 50 cm Breite und 60 cm Länge von
weißer Farbe einzureichen. Nachdem dies mit dem Reichsadler und der Aufschrift: „Erlaubniß zum Klein-
handel mit geistigen Getränken und Ausschank“" in schwarzer Farbe versehen, ist es von dem Berechtigten
wieder abzuholen. Für jede Erneuerung des Schildes ist eine Gebühr ron 3 Mark zu entrichten. Das
Schild ist außerhalb des Verkaufsplatzes der geistigen Getränke sichtbar anzubringen.
86.
Der Kleinhandel mit geistigen Getränken und deren Ausschank darf nur an Plätzen stattfinden,
die mit dem in § 5 erwähnten Schild gekennzeichnet sind.
87.
Unter dem Ausdruck „Kleinhandel“ wird die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Abgabe von
4 Litern oder weniger auf einmal an dieselbe Person verstanden.
88.
Es ist verboten, in den öffentlichen Schankstellen Glücksspiele abzuhalten oder geistige Getränke
an Betrunkene abzugeben.
§ 9.
Wer Kleinhandel mit geistigen Getränken betreibt oder geistige Getränke ausschänkt, ohne im Besitz,
der Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs hierzu zu sein, oder wer sich einer Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften in den vorstehenden §§ 6 und 8 schuldig macht, wird mit Geldstrafe von 10 bis 500 Mark
bestraft. Auch kann auf Emziehung der entgegen den Vorschriften dieser Verordnung zum Kleinhandel oder
zum Ausschank bereit gestellten geistigen Getränke erkannt werden.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurtheilung nach Maßgabe dieses Paragraphen, oder falls die
an die Person des Antragstellers zu knüpsenden Voraussetzungen für die Ertheilung der Erlaubniß zum
Kleinhandel und zum Ausschank von geistigen Getränken nicht mehr vorliegen, kann der Kaiserliche Gouverneur
die ertheilte Erlaubniß zurücknehmen und den oder die ertheilten Erlaubnißscheine wieder einziehen, ohne
daß dadurch ein Anspruch auf Rückgewähr der etwa bereits gezahlten Abgabe erwächst.
§ 10.
Die Polizeivorschrift, betreffend das Verbot der Abgabe von geistigen Getränken an die Soldaten
der Schutztruppe, wird durch diese Verordnung in keiner Weise berührt.
§ 11.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1901 in Kraft.
Buöa (Kamerun), den 20. Dezember 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) v. Puttkamer.