Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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erste  vorhandene‘)  Instruktion  für  dieselbe  erwähnt  auch  der
General-  und  Provinzial-Etats,  bestimmt  aber  nicht,  dass  nur  die
in  den  Etats  aufgeführten  Ausgaben  und  Einnahmen  rechtsgültig
gemacht  werden  dürfen,  vielmehr  soll  „Alles  passiren,  was  durch
Sr.  Majestät  eigene  Hand  und  Unterschrift  oder  sonst  von  denen
Collegis  auf  eine  zulängliche  und  von  Sr.  Königlichen  Majestät
approbirte  Weise  autorisiret  ist,*  während  für  Anderes  die  Kammer
und  deren  „Membra“  „responsable  sein  müssen°).“  Noch  klarer
ist  die  Instruktion  Friedrich  des  Grossen  vom  30.  Mai  1768®).

x  „Bey  der  Einnahme  ist  entweder  ein  Etat,  nach
welchem  dieselbe  geschehen  soll,  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle
muss  der  Rath  den  Etat  nachsehen,  und  ob  die  Einnahme  nach
demselben  auch  wircklich  geschehen  ist.

Sind  unvermeidliche  Ausfälle  bei  dem  Etat  entstanden;  So
müssen  solche  bey  der  Ausgabe  in  Abgang  gebracht,  und  deren
Richtigkeit  durch  Ordres  zur  Ausgabe  und  sichere  Atteste  dargethan,
  auch  im  Falle  über  den  Etat  etwas  eingenommen  worden,
mit  Ordres  zur  Einnahme  beleget  werden.

Ist  kein  Etat  vorhanden,  wonach  die  Einnahme  geschiehet;
So  muss  dieselbe  nach  Beschaffenheit  der  Objectorum  hinreichend
justificiret,  und  in  beyden  Fällen,  es  sey  ein  Etat  oder  nicht,
durch  glaubhafte  Atteste  oder  sonst  documentiret  werden,  dass
so  viel,  als  zur  Einnahme  gestellet,  und  ein  mehreres  nicht  eingenommen
  worden,  wobey  die  ungesäumte  Beytreibung  der  etwan
ausstehenden  Reste  zu  urgiren,  und  überhaupt  auf  die  Münz-Sorten
  zu  attendiren  ist.“

XII.  „Bey  der  Ausgabe  ist  gleichfalls  entweder  ein  Etat,
wornach  dieselbe  geschehen  soll  oder  nicht;  Im  ersteren  Falle
muss  der  Rath  es  nicht  dabey  bewenden  lassen,  dass  die  Etatsmässige
  Ausgabe  allein  durch  Quittungen  beleget  ist,  sondern  er
muss  auch  examiniren,  ob  die  Gelder  wirklich  zu  dem  destinirten
Behuf  angewendet  worden,  und  ob  dabey  nicht  etwas  zu  menagiren
gewesen,  welches  sonderlich  auch  bey  ‘Bauten  statt  hat.  Findet
der  Rath,  dass  etwas  menagiret  werden  können;  So  muss  er  solches

*)  An  sich  die  zweite,  die  erste  ist  nicht  mehr  aufzufinden.
6)  HErTEL  8.  23.
°)  Herren  8.  43  ff.