Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Seranagegeben in der Reolenial- Abtheilung des Auswirtigen Iunts. 
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I. Jhrzang. * * Berlin, J. April 190I. * · Unmmer 7. 
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Diese Zeitschrift S##mint in der Regesn am 1. und 15. * Monats. Derselben werden als Gelbeft bei nn- die mindestens einmal viertel r* 
erscbeinenden: „Mittheilungen von Forschungureisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten, hersusgegeben von Dr. 
. Pasckelman. Der vdierteljährliche ebonger#rasprle für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und de 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Nerlasbuchhandln Mk. 8,50 für Deutschland einschl. der deutschen, Schußgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, M. Mi. 35 b fuͤr die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Aufragen find an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin S8W 12, Kochstr. 68—71, zu aichten. (Eingel#! in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.) 
gehett= Amtlicher Theil: Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch- 
Ostafrika S. 217. — Das deutsch-englische Abkommen über die Feststellung der Grenze zwischen Nyassa= und 
Tanganyika-See S. 219. — Beschluß des Bundesraths, betr. die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin S. 221.— 
Beschluß des Bundesraths, betreffend den Gesellschaftsvertrag ver Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft S. 223. 
Konzession zum Bergbau und Eisenbahnbau im nördlichen Theile des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes a an 
die Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft Kolonialgesellschaft) zu Berlin S. 227. — Runderlaß des stellvertretenden 
Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirksämter 2c. des Schutzgebietes S. 229. — Gouverne- 
mentskurs in Deutsch-Ostafrika S. 229. — Verordnung des Kaiserlichen Gouwerneurs. betreffend die Einführung der 
deutschen Reichsmarkrechnung im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 229. Personalien S. 230. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 231. — Deutsch-Ostafrika: Die Kivu- Grenzregulirungs- 
kommission S. 232. — Entwickelung der Kulturstation Kwai S. 232. — Von der Usambara-Eisenbahn S. 234. — 
Kamerun: Expedition des Generalbevollmächtigten der Gesellschaft Nordwest-Kamerun S. 234. — Togo: Bericht 
über die Verhältnisse im Bezirk Misahöhe l.) S. 238. Verzeichniß der im Schutzgebiete Togo thätigen Firmen 
und Erwerbsgesellschaften nach dem Stande vom 1. Januar 1901 S. 240. — Missenschaftliche Sammlungen S. 241.— 
Deutsch-Südwestafrika: Anmeldungen auf Wasserbohrungen S. 241. Deutsch-Neu-Guinea: Bericht über 
Entwickelung der Ostkarolinen (Verwaltungssitz Ponape) in der Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 S. 241. 
— Wiedereröffnung der Tabakpflanzung Jomba S. 242... Amerikanische Mission in Ponape Karolinen) S. 243. 
— Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 243. — Aus fremden 
Kolonien und Produktionsgebieten: Handel und Schiffsverkehr von Britisch-Neu-Guinea im Jahre 1898/99 
S. 245. — Verbot der Einfuhr von Schweinen nach Lagos S. 246. — Die Sisalagave auf den Bahamas S. 246. 
— Kautschukkultur in Annam S. 247. — Verschiedene Mittheilungen: Erforschung der Hautkrankheiten in den 
deutschen Schutzgebieten der Südsee S. 248. — Professor Schnauder S. 248. — Anbau von Erdnüssen und Sesam 
S. 248. — Kubary-Denkmal S. 248. — Litteratur S. 249. — Verkehrs-Nachrichten S. 249. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Geletze; Perordnungen der er Reichsbehörden; Perträge. 
Verordnung, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den 
Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366), wonach die vom 
Reichskanzler gebildeten kommunalen Verbände die Fähigkeit haben, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere 
Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor 
Gericht zu klagen und verklagt zu werden, wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Die Wohnplätze der in Deutsch-Ostafrika bestehenden Bezirksämter werden zu je einem das Gebiet 
des betreffenden Bezirksamts umfassenden kommunalen Verband vereinigt. 
Die Namen der hiernach gebildeten Verbände sind: 
1. Bezirk Tanga, 6. Bezirk Lindi, 
22.-Pangani, 7. = Milhelmsthal, 
3..= Bagamoyo, 8.Kilossa, 
4. . Dar es Saläm, 9. . Leangenuburg. 
5. = Kilwa, 
2. 
Aenderungen der bestehenden Grenzen können vom Gouverneur nach Anhörung der betheiligten 
Bezirke verfügt werden. Eine solche Verfügung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.
	        
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