Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

84. 
Sämmtliche Grenzpfosten stehen unter gemein- 
samem Schutz der deutschen und großbritannischen 
Regierung. Die großbritannische Regierung will 
außerdem in ihren Schutz nehmen: die cementirten 
Beobachtungspfeiler im Telegraphenlager hinter 
Nkata-Bay und Kambwe Lagun und die beiden 
Bafispfeiler südlich der Ssongwe-Mündung. 
8 5. 
Sollte es später nöthig werden, einen Grenz- 
pfosten zu erneuern, so soll jede Regierung zu diesem 
Zwecke einen Vertreter entsenden. Sollte es später 
nöthig werden, die Grenze durch mehr Pfosten ge- 
nauer zu markiren, so soll jede Regierung einen 
Vertreter zu dem Bau der Zwischenpfeiler entsenden; 
die Lage dieser neuen Pfosten soll durch den auf 
anliegender Karte niedergelegten Verlauf der Grenze 
bestimmt werden. 
Berlin, den 23. Februar 1901. 
(L. S.) Freiherr v. Richthofen. 
(L. S.) Frank C. Lascelles. 
221 
84. 
All the boundary pillars are under the joint 
protection of the German and British Govern- 
ments. The British Government will besides take 
under its protection: the cemented observation 
pillar in the Telegraph Station behind Nkata Bay 
and Kambwe Lagoon and both the base pillars 
south of the mouth of the Ssongwe. 
5. 
Should it be necessary later to renew a 
boundary pillar, each Government shall send a 
representative for this purpose. Should it be 
necessary later to mark the Boundary more 
eNactly by more pillars, each Government shall 
send a representative for the erecction of the 
intermediate pillars, the position of these new 
Ppillars shall be determined by the course of the 
Boundary laid down on the annexed map. 
Berlin, the 23 February 1901. 
(L. S.) Frhr. v. Richthofen. 
(L. S.) Frank C. Lascelles. 
— — — — — — 
Beschluf; des Bundesraths, betreffend die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin.*) 
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird Nach- 
stehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
„Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 14. Februar d. Is. beschlossen, der Deutschen 
Agaven-Gesellschaft mit dem Sitze in Berlin auf Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesell- 
schaftsvertrages die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere 
dingliche Rechte, an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und 
verklagt zu werden.“ 
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag. 
Unter dem Namen Deutsche Agaven-Gesellschaft wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes eine 
Kolonialgesellschaft errichtet, die ihren Sitz in Berlin hat. 
Die Gesellschaft hat zum Gegenstand ihres Unternehmens den Betrieb von Land= und Plantagen= 
wirthschaft, insbesondere durch Anbau und Verwerthung von Agaven, in Deutsch-Ostafrika, den Erwerb und 
die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Handel und Gewerbe und allen, dem Handel und 
Verkehr dienenden Unternehmungen daselbst. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 418 800 Mark, eingetheilt in Antheile zu je 200 und 
zu je 1000 Mark. Auf die Antheile ist eine Anzahlung von 25 vom Hundert zu leisten. Die Einzahlung 
des Restes erfolgt auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsraths. Durch Beschluß des Aussichtsraths 
kann das Grundkapital bis zum Betrage von einer Million Mark erhöht werden. Weitere Erhöhungen 
lann die Hauptversammlung beschließen. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. 
Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Inhaber. Die Inhaber der Antheile, das heißt 
die Zeichner der Antheile und demnächst deren Rechtsnachfolger, bilden die Gesellschaft. Die Antheile 
sind untheilbar. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
1. der Vorstand, 
2. der Aufsichtsrath, 
3. die Hauptversammlung. 
Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren von dem Aufsichtsrath zur notariellen Verhandlung 
zu bestellenden Mitgliedern. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Weise ernannt werden. 
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein. Die Mitglieder des Vorstandes 
können durch den Aufsichtsrath jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags- 
mäßige Vergütung. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen Rechtsgeschäften und 
sonstigen Angelegenheiten derselben. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut 
*) Vergleiche Reichs-Anzeiger vom 1. April 1901.
	        
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