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der Aufsichtsrath oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine Beschränkung des
Vorstandes keine rechtliche Wirkung. Willenserklärungen find für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie von
zwei Vorstandsmitgliedern (stellvertretenden Mitgliedern) abgegeben werden.
Der Aussichtsrath besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl derselben zusteht. Die
Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, in der sie vorgenommen wird, bis
zur vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung. In jeder ordentlichen Haupt-
versammlung scheiden zwei Mitglieder aus. Das Ausscheiden wird zunächst durch das Loos und, wenn
die Reihe gebildet ist, durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet
in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten Haupt-
versammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung. Die
Wahl zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Wahl
erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden. Die Mitglieder des Auffichtsraths beziehen
keine Befoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus der Theilnahme an den Sitzungen und Versammlungen
ihnen entstandenen Kosten. Für diese Kosten können Pauschbeträge durch den Aussichtsrath festgesetzt werden.
Außerdem erhält der Aufsichtsrath einen Gewinnantheil, über dessen Vertheilung unter die einzelnen Mit-
glieder er selbst beschließt (s. unten). Der Aufsichtsrath wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der
ordentlichen Hauptversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Auf-
sichtsrath faßt seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann ausnahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder telegraphische
Abstimmung herbeigeführt werden. Der Aussichtsrath bestimmt über seine Geschäftsordnung selbst. Sitzungen
des Aussichtsraths werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung anberaumt. Auf Antrag
von zwei Mitgliedern oder des Vorstandes muß eine Sitzung anberaumt werden. Der Ausfsichtsrath ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter welchen sich der Vorsitzende oder sein Stell-
vertreter befinden muß, anwesend sind.
Der Aussichtsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung. Er kann insbesondere jederzeit von
dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden
oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige, die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen
Bestände an Aktiven untersuchen.
Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt, sofern nicht durch Beschluß einer Haupt-
versammlung als Ort der nächsten Hauptversammlung eine andere Stadt bestimmt wird. Die Einberufung
geschieht vom Aufsichtsrath durch öffentliche Bekanntmachung, welche mindestens drei Wochen vor dem
anberaumten Zeitpunkt zu erlassen ist. Die Bekanntmachung hat die zu verhandelnden Gegenstände sowie
die Form und die Stellen für Hinterlegung der Antheilscheine anzugeben.
Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung der Hauptversammlung kommen
sollen, müssen mindestens sechs Wochen vorher dem Aussichtsrath mitgetheilt werden und von 10 000 Mark
Antheilen unterstützt sein.
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil von 200 Mark zu einer Stimme, jeder Antheil
von 1000 Mark zu fünf Stimmen.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, zuerst im Jahre 1902, findet
die ordentliche Hauptversammlung statt, in welcher insbesondere folgende Gegenstände verhandelt werden:
1. Bericht des Vorstandes und Aussichtsraths, Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und
Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und Aussichtsraths.
3. Wahlen zum Aussichtsrath.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Ausfsichtsrath jederzeit und müssen einberufen
werden auf Verlangen
1. der Aussichtsbehörde,
2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zwanzigstel des Gesammtkapitals der
Gesellschaft besitzen oder vertreten.
Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Antheile dem Aufsichtsrath zur
Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen.
Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen zehn Tagen mit der satzungsmäßig
kürzesten Frist einzuberufen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den unter a bis c folgenden Be-