Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Eigenthum an Grund und Boden bewilligt worden sind. Insbesondere finden die Bestimmungen der 
88 7 bis 9 des Uebereinkommens vom 11. Oktober 1899 auf die Otavi-Minen= und Eisenbahngesellschaft 
nicht allein Anwendung bezüglich des Gebietes, in welchem die Gesellschaft an Stelle der South West 
Africa Company in Minenrechte eintritt, sondern auch bezüglich des Gebietes, in welchem die Kaiserliche 
Regierung der Otavi-Gesellschaft Minenrechte verleiht. 
Berlin, den 15. März 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Nunderlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika 
an die Bezirksämter, Bezirksnebenämter, Bezirksnebenstellen und Stationen im 
Innern des Schutzgebietes. 
Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften Farbiger hat in Zukunft der Gebrauch der arabischen 
Sprache und der arabischen Schriftzeichen zu unterbleiben. 
Die Beurkundungen haben fortan nur noch wahlweise in deutscher Sprache oder Kisuaheli mit 
lateinischen Schriftzeichen zu erfolgen. 
Unberührt davon bleibt, daß auch weiterhin auf Antrag die Unterschriften unter Schriftstücken in 
fremder Sprache oder mit fremden Schriftzeichen (arabisch, Guzerati r2c.) zu beglaubigen sind. 
Die Beglaubigung selbst hat aber selbstverständlich wieder in deutscher Sprache oder Kisnaheli 
zu erfolgen. 
Dar-es-Sal#m, den 29. Januar 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
v. Estorff. 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat März 1901 auf 1,39967 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betreffend die Einführung der deutschen 
Reichsmarkrechnung im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
. §1. 
Vom 1. Februar 1901 ab gilt im südwestafrikanischen Schutzgebiete die deutsche Reichsmark— 
rechnung. 
2. . 
Von diesem Zeitpunkt ab gelten als gesetzliche Zahlungsmittel die 
Zwanzigmarkstücke, Einmarkstücke, Fünfpsennigstücke, 
Zehnmarkstücke, Fünszigpfennigstücke, Zweipfennigstücke, 
Zweimarkstücke, Zehnpfennigstücke, Einpfennigstücke. 
§ 3. 
Andere als die in dem § 2 bezeichneten Münzen gelten von dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
ab nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel. Die Verordnung vom 1. August 1893, betreffend den Geld- 
verkehr bei den öffentlichen Kassen des südwestafrikanischen Schutzgebietes, wird hiermit aufgehoben mit der 
Bestimmung, daß nach Maßgabe dieser Verordnung umlaufsfähige Münzen englischer Währung auf die 
Dauer von sechs Monaten noch von öffentlichen Kassen des Schutzgebictes werden in Zahlung genommen 
werden. Dabei sind die letzteren nicht verpflichtet, von demselben Einzahler bei einer Zahlung mehr als 
20 Schilling anzunehmen. 
84. 
Die Verpflichtung zur Annahme der durch diese Verordnung als gesetzliche Zahlungsmittel be- 
zeichneten Münzen findet auf durchlöcherte, auf anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht 
verringerte, imgleichen auf nachgemachte oder versälschte Münzstücke keine Anwendung.
	        
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