Volltext : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

372  Erster  Theil.  Achter  Titel.

dergleichen  Akquirenten  den  Unterthaucneid  ableisten,  chargegebührenfrei  bloß  gegen  die  gewähnlichen
Kanzleisporteln  und  Stempelgebühren  zu  ertheilen,  nar  bei  etwanigen  Bedenken  habt  Ihr  Meme  Genehmigung
  einzuholen  10).

10)  Die  deutsche  Bundesakte  Art.  18,  Nr.  1  sichert  zwar  den  Unterthanen  der  deutschen  Bundesstaaten
  das  Recht  zu,  Grundeigenthum  außerhalb  des  Staats,  den  sie  dewohnen,  zu  erwerben  und  zu
besitzen,  ohne  deshalb  in  dem  fremden  Staate  mehreren  Abgaben  und  Lasten  unterworsen  zu  sein,  als
dessen  eigene  Unterthauen.  (G.S.  18i8,  Anh.  S.  153.)  Dadurch  ist  jedoch  die  K.O.  v.  28.  März
1809  nicht  aufgehoben,  sondern  als  fernerhin  gültig  zu  erachten.  Schr.  des  J.M.  v.  12.  Sept.  1836
(Jahrb.  Bd.  XI.VIII,  S.  266).  (5.  A.)  Dagegen  finder  die  Kabineksorder  vom  28.  März  1809  auf
nichtwreußische  Augehörige  des  Norddeutschen  Bundes  nach  einer  Cirkularverfügung  des  Ministers  des
Junern  vom  8.  April  1868  keine  Auwendung.  Hiervon  setzt  der  Justizmiuister  durch  die  Allgemeine
Verfügung  vom  4.  Mai  1868  (J.M.  Bl.  S.  134)  die  Gerichtsbehörden  mit  dem  Bemerken  in  Kenntuiß,
  daß  durch  diese  Bestimmung  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Ableistung  des  Homagialeides  nicht
berührt  wird  und  die  Angehorigen  des  Norddentschen  Bundes  in  gleicher  Weise  wie  die  Inländer  in
Gemäßheit  der  Allgemeinen  Verfügung  vom  14.  Febrnar  1842  (s.  weiter  umen,  Absatz  2)  zu  dessen
Ableistung  anzuhalten  sind.  —  Disse  Cirkularverfügung  vom  8.  April  1868  lautet:  „Der  koniglichen
  Regierung  cröffne  ich  auf  den  Bericht  vom  28.  Nov.  v.  J.,  betreffend  die  Ausübung  ständischer
Rechte  Seitens  solcher  nichtpreußischen  Rittergutebesitzer,  welche  Angehörige  des  Norddeurschen  Bundes
sind,  daß  ich  mich  mit  den  von  Derselben  enwickelten  Ansichten  im  Allgemeinen  nur  einverstanden
erklären  kann.  Die  Provinzial=  und  Kreisordnungen  aus  dem  Jahre  1823  u.  folg.  machen  die  Ausübung
  der  ständischen  Rechte  in  dinglicher  Beziehung  von  dem  Besitze  eines  qualifizirten  Gutes,  in
persönlicher  von  der  Gemeiuschaft  mit  einer  der  crürchen  Kirchen  (welches  Erforderniß  indeß  durch  die
Verfassungsurkunde  in  Wegfall  gekommen  ist),  von  der  Vollendung  des  vierundzwanzigsten  beziehungsweise
  brechigseen  Lebensjahres,  von  einem  unbescholtenen  Rufe  und  Ableistung  des  Homagialeides  abhäugig.
  Die  Eigenschaft  eines  preußischen  Umerthanen  wird  aber  hierzu  nicht  erfordert.  Auch  die
#K.  K.O.  vom  28.  März  1809,  indem  sie  den  Erwerb  adeliger  Güter  und  Domänen-Vorwerke  durch
Ausländer  an  die  Ertheilung  einer  Spezialkonzession  des  Miuisters  des  Innern  knüpfte,  daue  denselben
cine  Beschräukung  in  der  persönlichen  Ausübung  der  ständischen  Rechte  nicht  auserlegt;  vielmehr  war
der  Hauptzweck  derselben  nur  darauf  gerichtet,  die  Ausübung  der  letzteren  durch  Persouen  zu  hindern,
welche  sich  nicht  durch  Ableistung  des  Homagialeides  in  Bezug  auf  diese  Güter  zur  persönlichen  Leistung
der  Unterthanenpflichten  bereit  erklärten.  Es  wurde  dafür  den  Ausländern,  sobald  sie  die  Spezialkonzession
  erlangt  und  den  Homagialeid  abgeleistet  hatten,  auf  Grund  der  Provinzial-  und  Kreisordnungen
gestattet,  die  mit  ihren  inländischen  Rutergütern  verbundenen  ständischen  Rechte  persönlich  wahrzunchmen.
  Erst  die  K.  Kabinetsorder  vom  15.  Februar  1858  —  mitgetheilt  durch  den  Cirkularerlaß  voin
28.  Februar  desselben  Jahres  —  ordnete  an,  daß  in  die  nach  Maßgabe  der  Order  vom  28.  März  1809
den  Ausländern  bei  Erwerbung  eines  Gutes  zu  ertheilende  Spezialkonzession  die  Bedingung  ausgenommen
  werde,  daß  der  Besitzer  des  Gutes  die  mit  demselben  verbundenen  ständischen  Rechte,  namentlich
die  Theilnahme  au  den  Rreistagen,  nur  durch  einen  inländischen  Stellvertreter  und  zwar  aus  der  Zahl
der  zur  persönlichen  Ausllbung  ständischer  Rechte  befähigten  Rittergutsbesitzer  ausüben  dürse.  Mit  dem
Art.  3  der  Norddeutschen  Bundesverfassung,  beziehungsweise  dem  §.  1,  Nr.  2  de#  Bundes-Freizügigkeitsgesetzes
  vom  1.  Nov.  v.  J.,  wonach  jeder  Bundesangehörige  an  jedem  Orte  innerhalb  des  Bundesgebietes
  Grundeigenthum  aller  Art  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  erwerben
kann,  läßt  sich  aber  die  Ertheilung  von  Spezialkonzessionen  an  nichtpreußische  Bundesangehdrige  zum
Erwerbe  von  Rinergütern  auf  Grund  der  2c.  K.  O.  vom  28.  Män  1809  nicht  vereinbaren;  denn  für
Juländer  besteht  eine  Verpflichtung  zur  Nachsuchung  solcher  Konzessionen  nicht.  Fällt  sonach  die  Ertheilung
  von  Spezialkonzessionen  an  nichtpreußesche  Bundesangehorige  überhaupt  sort,  so  kann  auch  die
Bestimmung  der  Kabinctsorder  vom  15.  Febr.  18658  über  die  in  die  Spezialkonzession  aufzunehmende
Bedingung  wegen  Ausübung  der  ständischen  Rechte  durch  einen  inländischen  Stellvertreter  Aerner  keine
Anwendung  finden,  und  sind  dieselben  demgemäß,  wenn  sie  Rittergliter  in  Preußen  erwerben,  unter
denselben,  oben  angegebenen  Voraussetzungen  zur  personlichen  Wahrnehmung  der  ständischen  Rechte  #uulassen,
  wie  die  Julönder.  —  Ebenso  wenig  aber  wie  in  Zukunft  noch  Spezialkonzessionen  mit  Beschränkug
  der  Ausübung  der  ständischen  Rechte  an  Bundesangehörige  zu  ertheilen  sind,  können  die  den
früher  ertheilten  derarligen  Konzessionen  beigejügten  Bedingungen  noch  in  Wirksamkeit  erhalten  werden.
Anderenfalls  würde  untker  den  Bundesangchorigen,  je  nachdem  sie  Rutergüter  in  Preußen  vor  oder
nach  der  Emanation  der  Bundeeverfassung  erworben  haben,  wiederum  eine  Rechtsungleichheit  eingeführt,
  welche  gegenüber  der  mehrerwähnten  Bestimmung  der  Bundesverfassung  nicht  wohl  bestehen
kann.  —  Es  ist  zwar,  ungeachtet  der  Art.  18  der  Deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  eine  mit
dem  Art.  3  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  im  Wesentlichen  gleiche  Bestimmung  in  Betreff  des
Erwerbes  von  Grundeigenthun  durch  die  Unterthanen  der  Deumschen  Bundcsstaaten  enthielt,  in  dem
von  der  königl.  Regierung  angezogenen  Schreiben  der  Ministerien  des  Innern  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten  vom  18.  August  1836  (v.  Kamptz,  Jahrbücher  Bd.  XLVIII,  S.  266)  die  Anstch
ausgesprochen,  daß  die  2c.  Kabinetsorder  vom  28.  März  1809  durch  den  Art.  18  der  Bundesakte  nicht