130 Zu g. 5, 6, 7. und 10 der U. Verfassungsheilage.
27 Ehegericht die Klage wegen. Inkompetenz von
ich ab. 4%
“ Als hierauf die Ehescheidungsklage bei dem
vormaligen Kr.= u. StG. Nürnberg, als dem ordeutlichen
Gerichtsstande des Wohnortes, übergeben
wurde, so erklärte sich auch dieses aus nachstehenden
Gründen für inkompetent:
„Der §. 5 der zweiten Verfassungsbeilage
räumt jedem bayer. Staatseinwohner freie Wahl
des Glaubensbekenntnisses nach seiner Ueberzeugung
ein und knüpft dieselbe nach den S§. 6, 7 und 10
a. a. O. lediglich an das erforderliche Unterscheidungsalter,
an ungetrübten Geistes= und Gemüthszustand
und an die persönliche Erklärung über die
Absicht des Religionswechsels vor den einschlägigen
Geistlichen der neugewählten, wie der verlassenen
Kirche.
— Diie beiden ersten Erfordernisse stehen im gegebenen
Falle außer Zweifel. Bezüglich des letzteren
ist die vor dem zuständigen Geistlichen der protest.
Kirche abgegebene Erklärung, in diese zurückkehren
zu wollen, durch die Mittheilung des betr. Pfarr-.
, ’I »Jukamtes
konstatirt. ., -
Eitne gleiche Willensäußerung vor dein geistlichen
Vorstande der verlassenen freien Gemeinde
war nicht geboten, da unter „Kirche“ nur eines der
drei als öffentliche Kirchengesellschaften anerkannten
christlichen Bekenntnisse verstanden werden,
die Erklärung zur Wiederaufnahme von ebemaligem
Freigemeindlern in die prot. Kirche nicht, sondern
es hat nach vorausgegangener Anmeldung, Erklärung
und resp. Belehrung ein förmlicher kirchlicher Akt,
unter Zuziehung zweier Kirchenvorsteher, als Zeugen,
und unter Aufnabme eines besonderen Protokolles
über die erfolgte Wiederaufnahme (in der Sakristei),
stattzufinden. «