Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

130  Zu  g.  5,  6,  7.  und  10  der  U.  Verfassungsheilage.

27  Ehegericht  die  Klage  wegen.  Inkompetenz  von
ich  ab.  4%
“  Als  hierauf  die  Ehescheidungsklage  bei  dem
vormaligen  Kr.=  u.  StG.  Nürnberg,  als  dem  ordeutlichen
  Gerichtsstande  des  Wohnortes,  übergeben
wurde,  so  erklärte  sich  auch  dieses  aus  nachstehenden
Gründen  für  inkompetent:

„Der  §.  5  der  zweiten  Verfassungsbeilage
räumt  jedem  bayer.  Staatseinwohner  freie  Wahl
des  Glaubensbekenntnisses  nach  seiner  Ueberzeugung
ein  und  knüpft  dieselbe  nach  den  S§.  6,  7  und  10
a.  a.  O.  lediglich  an  das  erforderliche  Unterscheidungsalter,
  an  ungetrübten  Geistes=  und  Gemüthszustand
  und  an  die  persönliche  Erklärung  über  die
Absicht  des  Religionswechsels  vor  den  einschlägigen
Geistlichen  der  neugewählten,  wie  der  verlassenen
Kirche.

—  Diie  beiden  ersten  Erfordernisse  stehen  im  gegebenen
  Falle  außer  Zweifel.  Bezüglich  des  letzteren
ist  die  vor  dem  zuständigen  Geistlichen  der  protest.
Kirche  abgegebene  Erklärung,  in  diese  zurückkehren
zu  wollen,  durch  die  Mittheilung  des  betr.  Pfarr-.

  ,  ’I  »Jukamtes

  konstatirt.  .,  -
Eitne  gleiche  Willensäußerung  vor  dein  geistlichen
  Vorstande  der  verlassenen  freien  Gemeinde
war  nicht  geboten,  da  unter  „Kirche“  nur  eines  der
drei  als  öffentliche  Kirchengesellschaften  anerkannten
  christlichen  Bekenntnisse  verstanden  werden,

die  Erklärung  zur  Wiederaufnahme  von  ebemaligem
Freigemeindlern  in  die  prot.  Kirche  nicht,  sondern
es  hat  nach  vorausgegangener  Anmeldung,  Erklärung
und  resp.  Belehrung  ein  förmlicher  kirchlicher  Akt,
unter  Zuziehung  zweier  Kirchenvorsteher,  als  Zeugen,
und  unter  Aufnabme  eines  besonderen  Protokolles
über  die  erfolgte  Wiederaufnahme  (in  der  Sakristei),
stattzufinden.  «