Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Kreisordnung.  S§  17,  18.  163

sammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung
des  festgestellten  Steuersatzes.
O.  V.  G.  II  E.  51,  52,  VI  S.  6,  7.

Befreinng  von  den  Kreisabgaben.

§.  17.  Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen
  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmten  Liegenschaften
und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
§.  4  zu  c  und  d  bes  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend
  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz-Samml.
  S.  253),  im  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  12.  März
1877  (Gesetz-Samml.  S.  19)  und  im  §.  3  zu  2  bis  6
des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  Einführung
  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer  (Gesetz-Samml.
S.  317),  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude  sind  von
den  Kreislasten  befreit.

Eine  Aufzählung  der  befreiten  Grundstücke  und  Gebäude  enthält
Art.  2  der  Instruktion  vom  10.  März  1873  —  im  Anhang  unter  III.

Nicht  befreit  sind  die  Liegenschaften  des  Reichs,  §  1  Abs.  2  des
Reichseigenthumsgesetzes  vom  25.  Mai  1873  (RN.G.  Bl.  S.  113).

§.  18.  Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung
bleiben  die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener
und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung
des  Diensteinkommens  der  unmittelbaren  und  mittelbaren
Staatsbeamten  nur  nach  Maßgabe  der  §§.  2  und  3  des
Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  (Gesetz-Samml.  S.  184)
und  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Beiträge  derselben  zu
den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  ihres  Wohnortes  nicht
bereits  das  in  den  gedachten  Gesetzesvorschriften  bestimmte
Marimum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb  der
(Prenzen  der  letzteren.  Ebenso  findet  der  §.  10  des  Gesetzes
  vom  11.  Zuli  1822  auf  die  Heranziehung  zu  den
Kreisabgaben  Anwendung.

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