Kreisordnung. S§ 17, 18. 163
sammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung
des festgestellten Steuersatzes.
O. V. G. II E. 51, 52, VI S. 6, 7.
Befreinng von den Kreisabgaben.
§. 17. Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften
und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
§. 4 zu c und d bes Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend
die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml.
S. 253), im Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März
1877 (Gesetz-Samml. S. 19) und im §. 3 zu 2 bis 6
des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung
einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetz-Samml.
S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von
den Kreislasten befreit.
Eine Aufzählung der befreiten Grundstücke und Gebäude enthält
Art. 2 der Instruktion vom 10. März 1873 — im Anhang unter III.
Nicht befreit sind die Liegenschaften des Reichs, § 1 Abs. 2 des
Reichseigenthumsgesetzes vom 25. Mai 1873 (RN.G. Bl. S. 113).
§. 18. Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung
bleiben die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer gleichfalls von den Kreislasten
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung
des Diensteinkommens der unmittelbaren und mittelbaren
Staatsbeamten nur nach Maßgabe der §§. 2 und 3 des
Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Samml. S. 184)
und nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu
den Bedürfnissen der Gemeinde ihres Wohnortes nicht
bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften bestimmte
Marimum erreichen, und auch dann nur innerhalb der
(Prenzen der letzteren. Ebenso findet der §. 10 des Gesetzes
vom 11. Zuli 1822 auf die Heranziehung zu den
Kreisabgaben Anwendung.
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