Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Hera#uszegeben in der Koloenial-Ablheilung des JIuswirtigen Imis.
XII. Jahrgang. Berlin, 15. Mai 1901. NUummer 10.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilangen von Forsehongsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreis für das Kolonialblatt mit den Beihbesten beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 8.—, direkt unter Streifdand durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schupnebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 8.75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Beschluß des Bundesraths, betreffend die Südwestafrikanische Schäferei-Gesellschaft zu
Berlin S. 349. — Bekanntmachung, betressend Abgrenzung der Bezirksämter Ponape und Nap S. 353. — Ver-
ordnung, betreffend Zollermäßigung für die Missionsgesellschaften in Kamerun S. 353. — Uebersicht der gerichtlichen
Geschäfte im Gebiete der Ostkarolinen während der Zeit vom 12. Oktober 1899 bis zum 31. Dezember 1900
S. 353. — Personalien S. 351.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 354. — Deutsch-Ostafrika: Deutsch-ostafrikanische Be-
zirksämter und Stationen im Berichtslahre 1890/1900 (III S. 355. — Missenschaftliche Sammlungen S. 357. —
Kamerun: Verlegung des Sitzes der Centralverwaltung S. 358. — Expedition des Hauptmanns v. Schimmel-
pfennig (mit Karte) S. 358. — Die Ndsimu-Landschaften S. 358. — Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft „Victoria“
S. 360. — Westafrikanische Pflanzungogesellschaft „Bibundi“ S. 360. — WMissenschaftliche Sammlungen S. 360. —
Togo: Plantage Kpeme S. 360. — Missenschaftliche Sammlungen S. 361. — Deutsch-Neu-Guinea: Schiffs-
verkehr in Ponape (Ostkarolinen während deo Jahres 1000 S. 361. Uebersicht der im Inselgebicte der östlichen
Karolinen ansässigen fremden Bevölkerung S. 362. — Samoa: Kopfsteuer in Samoa S. 362. — Aus dem
Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 362. — Aus fremden Kolonien
und Produktionsgebieten: Außenhandel Britisch-Indiens in den Monaten April 1900 bis Januar 1901
S. 365. — Verschiedene Mittheilungen: Wirthschaftlicher Werth der Therckultur für die deutschen Kolonien
S. 365. — Litteratur S. 366. — Verkehrs-Nachrichten S. 367. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gelsetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Beschluß des Bundesrathe, betreffend die Südwestafrikanische Schäferei-
Gesellschaft zu Berlin.7)
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird Nach-
stehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 25. April d. Is. beschlossen, der Südwestafrikanischen
Schäserei-Gesellschaft zu Berlin auf Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages
(Statuts) die Fähigkeit beizulegen, als deutsche Kolonialgesellschaft unter ihrem Namen Rechte, insbesondere
Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor
Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrage.
Auf Grund der Bestimmungen in § 11, 12 und 13 des Schutgcbietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt
von 1900 Nr. 40, S. 813) wird unter dem Namen
„Südwestafekanische Schäferei-Gesellschaft"
eine deutsche Kolonialgesellschaft gebildet, welche ihren Sitz und ihren ordentlichen Geruchtsstand in BVerlin hat.
Der Zweck der Gesellschaft ist, in Südwestafrika Viehzucht, insbesondere Wollschaf= und Angora-
ziegenzucht zu betreiben, Grundbesitz zu erwerben und zu verwerthen, auch gewerbliche und Handelegeschaäfte,
welche damit in Verbindung stehen, zu unternehmen. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. Zur
Erreichung ihres Zweckes darf die Gesellschaft Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft ist befugt,
auf Beschluß der Hauptversammlung und mit Genehmigung der Aussichtsbehörde Schuldverschreibungen auf
* Vergleiche Reichsanzeiger 1901, Nr. 110.