Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Wird aus sonstigen wichtigen Gründen der Urlaub über sechs Monate hinaus verlängert (§ 3 
Abs. 2), so ist der Reichskanzler befugt, den Beamten ausnahmsweise im Genuß des pensionsberechtigenden 
Vehalts zuzüglich des etwa zuständigen Wohnungsgeldzuschusses zu belassen. 
86. 
Den nichtetatsmäßigen Beamten wird ein Heimathsurlaub nach Maßgabe der Bestimmungen in 
5* 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 bewilligt, sofern sie sich jeweils sechs Monate vor Ablauf einer 
Dienstperiode auf eine weitere Dienstperiode für den Dienst im Schutzgebiet verpflichten. 
Wird eine Verlängerung des Heimathsurlaubs über sechs Monate hinaus wegen Krankheit 
erforderlich, so erhalten die Angehörigen derjenigen Beamtenklassen, für welche Etatsstellen bestehen, Gebühr- 
nisse in Höhe des Mindestbetrages des pensionsberechtigenden Gehalts der etatsmäßigen Beamten ihrer 
Klasse. Bestehen Etatsstellen für die betreffenden Beamtenklassen nicht, so erhalten deren Angehörige 
Gebührnisse bis zu demjenigen Betrage des pensionsberechtigenden Gehalts, welches sich bei gleichem Dienst- 
alter für einen etatsmäßigen Beamten der entsprechenden oder in Ermangelung einer solchen vom Reichs- 
kanzler zu bestimmenden thunlichst gleichartigen Klosse ergeben würde. Im Falle des Satz 1 tritt den 
Bebührnissen der einheimischen Beamten zustehende pensionsberechtigende Wohnungsgeldzuschuß nicht hinzu. 
Im Falle des Satz 2 kann nach angemessener Dauer des Aufenthalts im Schutzgebiete bei Berechnung 
der Gebührnisse der dem zur Vergleichung herangezogenen etatsmäßigen Beamten zustehende pensions- 
berechtigende Wohnungsgeldzuschuß berücksichtigt werden. 
Wird aus sonstigen wichtigen Gründen der Urlaub eines nichtetatsmäßigen Beamten über sechs 
Monate hinaus verlängert (§ 3 Abs. 2), so ist der Reichskanzler befugt, den betreffenden Beamten die 
gleichen Bezüge wie in Abs. 2 dieses Paragraphen ausnahmsweise zu gewähren. 
Hat ein nichtetatsmäßiger Beamter mehr als eine Dienstperiode in einem Schutzgebiete zurück- 
gelegt, so kann ihm ein Heimathsurlaub auch dann bewilligt werden, wenn er sich für eine weitere Dienst- 
periode nicht mehr verpflichten will. Die Entscheidung hierüber steht dem Reichskanzler zu. 
Bei Personen, welche zur Erfüllung einer vorübergehenden Aufgabe oder von vornherein nur auf 
eine Dienstperiode angestellt werden, oder welche aus Gesundheitsrücksichten nur kürzere Zeit im Schutz- 
gebiete verbleiben, gelten die Festsetzungen dieser Vorschriften nicht. 
8 6. 
Der Heimathsurlaub wird ertheilt den Gouverneuren sowie auf Antrag der Letzteren den höheren 
Beamten vom Reichskanzler, den mittleren und unteren Beamten vom Gouverneur. 
§ 7. 
Die Ertheilung von Urlaub innerhalb des Schutzgebietes oder nach Erholungsstationen in dessen 
Nähe steht den Gouverneuren bis zum Höchstbetrage von 45, zu Zwecken der Erholung bis 70 Tagen zu. 
Sie sind berechtigt, auch anderen Dienststellen die Befugniß zur Urlaubsertheilung bis zu 14 Tagen zu 
übertragen. 
88. 
Jede Urlaubsbewilligung kann zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es erheischt. 
Reisebeihülfe. 
* 9. 
Jedem nach der Heimath beurlaubten Beamten kann sowohl für die Heimreise als auch für die 
Wiederausreise eine Reisebeihülse im ungefähren Betrag der Kosten einer einmaligen Reise zwischen Berlin 
und dem betreffenden Schutzgebiet gewährt werden. Die Höhe der Reisebeihülfe wird für die verschiedenen 
Beamtenklassen und die verschiedenen Schutzgebiete durch den Reichskanzler unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Fahrpreise festgesetzt. 
Hierbei ist für den Anspruch auf freie Schiffsverpflegung, welcher in dem Preise für die Schiffs- 
passage miteinbegriffen ist, ein Abzug zu machen, welcher für höhere und mittlere Beamte 3 Mark, für 
untere Beamte 2 Mark pro Tag der durchschnittlichen Dauer der Seereise beträgt. Beamte, welche im 
Schutzgebiete freie Verpflegung erhalten, erleiden diesen Abzug nicht. 
Stellvertretung und Dienstaufwandsentschädigungen. 
8 10. 
Die Gouverneure erleiden im Urlaubsfalle und bei sonstiger, mit repräsentativen Verpflichtungen 
nicht verbundener Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz bis zum Eintritt der im § 4 Abs. 2 festgesetzten 
weiteren Verkürzung des Diensteinkommens einen Abzug von 20 Prozent des auf die Zeit der Abwesenheit 
entfallenden Betrages der Kolonialdienstzulage. 
— § 11. 
Ist, abgesehen von dem Falle eines Urlaubs, der Gouverneur vom dienstlichen Wohnsitz abwesend, 
so werden auch alsdann dem Stellvertreter die thatsächlichen Repräsentationskosten aus dem für diesen 
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