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oder durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unanneh
lichkeiten entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in folgender We
desinfizirt werden.
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der na
§ 72 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden.
Nach dem Trocknen des letzten Anstriches kann Alles wieder feucht abgescheuert werden.
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden 2 bis 3 mal n
heißer Seifenlösung (§ 7 b) abgewaschen und später frisch gestrichen.
3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleid
find, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sir
zu verbrennen.
§ 13 Gegenstände von Leder, Holz= und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstän
werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure= oder Kaliseifenlösur
(7 a und b) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. Bei Ledertapeten kann au-
das im § 12 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet werden. Pelzwerk wird auf der Haarsei
bis auf die Haarwurzeln mit einer der unter 7 a und b bezeichneten Lösung durchweicht. Nach zwöl
stündiger Einwirkung derselben darf es ausgegossen und weiter gereinigt werden. Pelzbesätze an Kleidunge
stücken von Tuch werden zuvor abgetrennt.
Plüsch und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 9 oder 10 desiufizit
oder mit Karbolsäurelösung (§ 7 a) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander a
Deck ausgetrocknet, gelüstet und dem Sonnenlicht ausgesetzt.
Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu verbrennen
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden.
§ 14. Die Aborte werden in folgender Weise desinfizirt:
Etwaiger Inhalt der Klosets ist mit Kalkmilch gründlich zu vermischen und darf erst nach einer
Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt worden ist, abgelassen werden. Das Aufnahme
becken sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalkmilch angestrichen. Die Wände des Klosetraumes
Sitzbrett, Fußboden werden mit Karbolsäurelösung gründlich abgewaschen und nach einer Stunde mit
Wasser abgespült. . »
Zur Desinfektion des Klosetinhalts kann auch Chlorkalk (7 d) benutzt werden, indem man Chlor-
kalkbulver in der Menge von etwa 2 pCt. der ganzen Mischung nebst soviel Wasser zufügt, daß der
Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter
Klosetinhalt kann bereits nach 20 Minuten entleert werden.
§ 15. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen,
daß dieselben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen.
Kleider und Effekten derselben sind nach § 9 oder 10 zu behandeln.
§ 16. Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Be-
stattung ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäurelösung (8 7 a) getränt
sind und mit derselben feucht gehalten werden.
§ 17. Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (S7e#2)
in folgender Weise:
1. In diejenigen Theile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und
der Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Laderäume) i#t
Kalkbrühe an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß
die Kalkbrühe kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an den Wänden des Bilgeraumes
angetüncht werden.
2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiseen
vorhandenen, von Deck herunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe einge
gossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. ·
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verfahren:
a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen,
b) 100 1 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Ab—
theilungen — werden eingefüllt.
c) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. *ê5
Beigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich
irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine
freie Zirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufene
der Kalkbrühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden.
die Desmfektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden.