Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

— 590 — 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Samoa. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die Ausü 
konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorscht 
in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: 
81. 
Vom 1. Juli 1901 ab gilt im Schutzgebiete von Samoa die deutsche Reichsmarkwährung. 
82. 
Von diesem Zeitpunkt an gelten als gesetzliche Zahlungsmittel die Zwanzigmarkstücke, Zehnn 
stücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke, Zehnpfennigstücke, Fünspfennigstücke, Zweipfen 
stücke und Einpfennigstücke. 
83. 
Außerdem werden die nachstehenden nichtdeutschen Goldmünzen als gesetzliche Zahlungsm 
angenommen und es wird ihr Werthverhältniß zur Reichsmark, wie folgt, bestimmt: 
1 Pfund Sterling englisch 20,42 Mark, 
10 Schilling.. .. . ..... 10,21 
20 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika = 8338,80 
10 - - - - - - — 41,90 - 
5 - 2 - - - - — 20,95 = 
2½ - - - - 10,45 
Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, für die einzelnen vorstehend ausgeführten Goldmünzen 
anderes Werthverhältniß festzusetzen, zu welchem sie als gesetzliche Zahlungsmittel anzunehmen sind. 
84. 
Andere als die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Münzen gelten von dem Inkrafttreten die 
Verordnung ab nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel. Jedoch werden englische Silbermünzen und soktt- 
der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Dauer von zwei Jahren von den öffentlichen Kassen d 
Schutzgebietes mit der Maßgabe in Zahlung genommen, daß der Schilling gleich einer Reichsmark, de 
Silber-Dollar gleich vier Reichsmark gerechnet werden. 
Die öffentlichen Kassen sind nicht verpflichtet, von demselben Einzahler bei einer Zahlung meb 
als 20 Schilling oder 5 Silber-Dollar anzunehmen. 
Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, die Frist, innerhalb welcher diese Silbermünzen von de 
öffentlichen Kassen in Zahlung genommen werden, bis auf höchstens zwei Jahre zu verlängern. 2## 
Gouverneur bleibt weiter vorbehalten, ein anderes Werthverhältniß, nach welchem diese Silbermünzen i 
Zahlung zu nehmen sind, festzusetzen. 
85. 
Die Verpflichtung zur Annahme der durch diese Verordnung als gesetzliche Zahlungsmittel ur: 
für die Dauer der Einlösungsfrist als einlösbar bezeichneten Münzen findet auf durchlöcherte, auf ander 
als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf nachgemachte oder verfallich. 
Münzstücke keine Anwendung. 
86. 
Echte Reichsmünzen, welche infolge längeren Umlaufs und durch Abnutzung an Gewicht eda 
Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, Reichsgoldmünzen jedoch nur, sofern ihr Gewicht um nicht me 
als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, werden von den öffentlichen Kassen de 
Schutzgebiets zum vollen Werth angenommen, aber nicht verausgabt, sondern auf Rechnung des Ree 
eingezogen. 
Apia, den 15. Juni 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(gez.) Solf. 
Instruktion für die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes Samoga. 
In Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Einführung der deutscher 
Reichsmarkrechnung, ergeht folgende Instruktion an die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes: 
§ 1. 
Gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen sind anzuhalten, durch 8 
schlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurua- 
zugeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.