Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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erwähnte Gestaltung des Koprageschäfts die Ver- 
richtung des Kopraschneidens abgenommen und sein 
Hang zum Nichtsthun bestärkt. . 
Unter diesen Verhältnissen ist durch Gouverne- 
ments-Verordnung vom 18. Oktober 1900 der Ein- 
kauf ganzer Kokosnüsse von den Eingeborenen bei 
Strafe verboten. Von diesem Verbote wird nicht 
die Beschaffung von Kokosnüssen zu Pflanzzwecken 
oder zur Verwendung als Nahrungsmittel betroffen. 
Auch kann der Gouverneur den Aufkauf ganzer Nüsse 
zu Exportzwecken genehmigen. 
Elin anderes Hemmniß für die Ausdehnung des 
Handels wurde von den Firmen des Archipels in 
der weitgehenden Verwendung der sogen. Diwarra, 
das ist des an der Nordküste Neu--Pommerns in be- 
stimmten Bezirken angefertigten Muschelgeldes, als 
Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr erblickt. Dadurch, 
daß die Händler genöthigt waren, den größten Theil 
der von den Eingeborenen zu erwerbenden Kopra 
  
mit Diwarra zu bezahlen, wurde der Absatz von 
Europäischen Waaren in größerem Umfange bedeutend 
gehemmt. Zudem waren die Firmen oft in der 
schwierigsten Lage, sich mit Diwarra zu versehen, 
und in dieser Beziehung gänzlich von den Einge- 
borenen abhängig. Diese pflegten beim Einsetzen 
des Südost-Monsuns, Anfang April, sich in ihren 
Böten nach den Bezirken zu begeben, in denen die 
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Diwarra angefertigt wurde (westlich von Kap Lam- 
berts). Zum Einkaufe der Diwarra wurde zumeist 
ein in Neu-Mecklenburg gefertigtes Muschelgeld, 
„Tapsoka“ genannt, verwandt. 
Die Fahrten zur Einholung der Diwarra, welche 
vornehmlich von den gewaltthätigen Stämmen am 
Weber-Hafen, an der Massava-Bucht und von der 
Insel Watom ausgeführt werden, sind seit langer 
Zeit zu wahren Raubzügen ausgeartet. Die Aus- 
schreitungen, die von jenen Leuten, die wohl be- 
waffnet, aber schlecht verproviantirt auf die Fahrt 
gangen werden, sind eine wahre Landplage für die 
friedfertigen, wenig wehrhaften Stämme westlich des 
Kap Lamberts geworden und haben schon oft den 
Missionen zu begründeten Klagen Anlaß gegeben. 
Um dem Unwesen zu steuern und zugleich dem 
Absatze der Erzeugnisse heimischen Gewerbefleißes ein 
neues Feld zu eröffnen, ist durch Gouvernements- 
Verordnung vom 18. Oktober 1900 das Einhandeln 
von Diwarra an der Nordküste von Neu-Pommern 
vom Kap Lamberts westwärts und die Verbringung 
von Diwarra zu Lande oder zu Wasser nach anderen 
Theilen des Schutzgebietes vom 1. April 1901 ab 
untersagt. Vom gleichen Termine ab ist die Ver- 
wendung allen Muschelgeldes im gewerbsmäßigen 
Handelsverkehr verboten. 
Die beiden Verordnungen haben nach einem neuer- 
lichen Berichte des Gouverneurs bereits sehr gute 
Wirkungen gegenüber den Schädigungen, welche durch 
die schwere Handelskonkurrenz im Handel mit den Ein- 
  
  
  
wenn sich auch vorerst durch die Rückweisung der 
angebotenen Kokosnüsse ein kleiner Ausfall zeigte, 
gefördert, insbesondere in solchen Gebieten, in welchen 
die Eingeborenen bisher, statt durch nützliche Arbeit, 
durch die Muschelgeld-Anfertigung oder den Handel 
mit demselben ihre Europäischen Bedürfnisse bestritten. 
In zwei die Neu-Guinea-Kompagnie bezw. die Firme 
Forsayth betreffenden Fällen ward, da hier eine 
Handelskonkurrenz ausgeschlossen war und es galt, 
überhaupt erst die Eingeborenen zum Handel zu er- 
ziehen, vorläufig der Ankauf von Kokosnüssen aus- 
nahmsweise gestattet. 
Diese günstigen Erfahrungen haben den Gouver- 
neur veranlaßt, noch einen Schritt weiter zu geben 
und den Gebrauch des Muschelgeldes, das seit dem 
1. April 1901 ab nur für den Handelsverkehr aus- 
geschlossen war, aber zu anderen Zwecken, z. B. zur 
Auslohnung von Trägern und Arbeitern und zum 
Einkaufe von Nahrungsmitteln (Schweinen, Hühnern, 
Früchten 2c.) noch benutzt werden konnte, vom 1. Arril 
1902 ab überhaupt zu verbleten. Zu diesem Zwecke 
ist am 26. Juli 1901 eine Verordnung erlassen, die 
eine Ergänzung der ersten Muschelgeld-Verordnunz 
ist und das Muschelgeld als Zahlungsmittel vall- 
ständig verdrängen wird. 
Schiffbrüchige Bap-- Insulaner. 
Am 15. April d. Is. wurden dem deutschen 
Konsulate zu Manila durch einen Beamten des 
Hafenkapitäns vier Eingeborene aus dem deutscher 
Karolinen-Archipel zugeführt, die einige Wochen vor- 
her an der Ostküste von Mindanao gestrandet und 
von den Philippinern der amerikanischen Besatzung 
in Surigao übergeben waren, deren Kommandant 
dann den Weitertransport der Schiffbrüchigen über 
» Cagayan nach Manila veranlaßt hatte. Die Leute, 
gehen, bei Gelegenheit des Diwarra-Einhandelns be- 
mit Namen Afit, Adu, Figir und Sorang, erllärten, 
aus Yap zu stammen und bei einer Bootfahrt vom 
Sturme überrascht worden zu sein. Ihr Fahrzeug 
sei manövrirunfähig geworden, und sie wären bom 
Lande nach Südwesten abgetrieben. 16 Tage hin- 
durch hätten sie sich von einigen Kokosnüssen ernährt, 
weitere acht Tage lang aber gar nichts mehr zu 
essen und zu trinken gehabt. Dem Tode nahe, wären 
sie schließlich an der Küste von Mindanao gestrande, 
wo die Bewohner sie eine Zeit lang verpflegt hätten, 
bis ihre Weiterbeförderung möglich gewesen wäre. 
Sie seien von vornherein nur vier Mann gewelen 
und hätten unterwegs keinen Genossen verloren. — 
Das deutsche Konsulat nahm sich der Verunglücktn 
an und sorgte für ihre Unterbringung, Bekleidung 
Beköstigung und demnächst für ihren Rücktransvol! 
in die Heimath, der nach Lage der Dampferverbin 
dungen über Singapore—Herbertshöhe erfolgen mußte 
Am 27. April wurden die Leute auf dem deutschen 
Dampfer „Kudat“" nach Singapore eingeschtfft, wo 
geborenen entstehen, gehabt und die Kopraproduktion, sie am 16. Mai eintrafen. Auch hier nahm sich
	        
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