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8 4.
Der Herr eines Haussklaven ist verpflichtet, denselben auch im Alter und bei Krankheit zu unter-
halten und zu pflegen.
Die nach dem Eintritt von Altersschwäche oder Krankheit erfolgende Freilassung eines Haussklaven
hebt diese Verpflichtung nicht auf.
86.
Die Uebertragung des Herrenrechts darf nur mit Zustimmung des Haussklaven vor der zuständigen
Verwaltungsbehörde erfolgen und ist von deren Genehmigung abdängig. Vor Ertheilung der Genehmigung
hat die Behörde außer sonstigen ihr wichtig erscheinenden Punkten die Rechtmäßigkeit des Sklaverei-
verhältnisses zu prüsen und darauf zu achten, daß Familienmitglieder ohne ihre Zustimmung nicht von
einander getrennt werden.
86.
Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine Pflicht gegen den Haussklaven schwer
verletzt. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat Fälle von Pflichtverletzungen dieser Art, die zu ihrer
Kenntniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenenfalls befugt, die Freilassung des
betreffenden Haussklaven durch Ausstellung eines Freibriefs herbeizuführen, ohne daß dem bisherigen Herm
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
500 Rupien oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafsgesetze eine
höhere Bestrafung verwirkt ist.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 29. November 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Benennung des Militärpostens am Merunberge.
Der Militärpasten am Meruberge führt fortan den Namen:
Kaiserlicher Militärposten Aruscha.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat September 1001.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,3825 Mk.)
Schifffahrts- Neben.
Zölle für Holzschlag-
mmt
Haupt-Zollamt Ausfuhr s Einfuhr abgabe Gebuhren Einnahmen Insgesa
Rp. P. Rp. P.I Rp. P.I Rp. P.Rp. P. Rp. P. — Ml. P.
I I I l
Tanga. 422 60 9865 38 48 — 133 54066 560 6 13— 15 037 13
Pangani 1 458 20 4976 01 6 — 6 57 — — 6438 14= 890
Bagamoyo . 14447421234809 — — 69 16 9 26874 03= 37 153 35
Dar-es-Salam 10 901 JI116134 51 24 — (501 59 305 1726 SÖ4 01 = 37139 5
Kilwa 6282 44 4883 33 39 — 20 06 26 3211251 51= 15555 61
Lindi 4316 58 1985 60 18 — 3 19 6 6330 09— 8 751 42
D1 —.
Zusammen 37 830 2150 185 035|— 116 38)3 41 3 27122 538 4
.. ... .. ô ——— — —
52 300 Mf..69 380 Mk. 186 Mk. (371 Mk. 1041 Mk.
43 Pf. 83 Pf. 63 Pf. 33 Pf.) 91 Pf.
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Ter amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für
den Monat November 1901 auf 1,385018 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.