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Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Abänderung des Stenerjahres in der Verordnung betreffend das Halten von Hunden
in Groß= und Klein-Windhoek vom 24. Dezember 1828.7)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebeetsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 und
der Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse 2c., vom 25. Dezember 1900 wird
hierdurch Folgendes verordnet:
1. Der § 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1898 erhält folgende Fassung:
8 2.
Die Steuer wird am 1. April für das erste Halbjahr, am 1. Oktober für das zweite
Halbjahr des Rechnungsjahres (1. April bis 31. März) fällig und ist innerhalb eines Monats bei
der Ortspolizei in Groß-Windhoek zu entrichten. Für die im Laufe des einen oder des anderen
Halbjahres steuerpflichtig werdenden Hunde ist die festgesetzte Halbjahrssteuer spätestens 1 Monat
nach Emtritt der Steuerpflichtigkeit zu bezahlen.
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Aufenthalts-
dauer der Hunde in Windhoek 1 Monat nicht übersteigt.
2. Die Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Für die Zeit vom 1. Imnuar bis 31. März 1902 gilt folgende Uebergangsbestimmung:
Die Hundesteuer beträgt 2,50 Mk. für das Vieerteljahr und ist bis zum 1. Februar zu entrichten.
3. Die Vorschriften der Verordnung vom 24. Dezember 1898 werden, soweit sie der Uebergangs-
bestimmung entgegenstehen, mit dem 1. Januar 1902, soweit sie der Nr. 1 dieser Verordnung
entgegenstehen, mit dem 1. April 1902 aufgehoben.
Windhoek, den 28. Oktober 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für
den Monat Januar 1902 auf 1.3775 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur von
Deutsch-Neu-Gulnea v. Bennigsen den Rotden Aoler-Orden 3. Klasse mit der Schleise, dem Wirklichen
Legationsrath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt v. der Decken und dem Geheimen Regierungs-
rath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt Wiskow den Rothen Adler-Orden 4. Klasse sowie
dem Zollinspeltor Heller zu Dar-es-Saläm den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kaiserlichen
Gouverneur von Neu-Guinea, v. Bennigsen, die Erlaubiß zur Anlegung des Kommandeurkreuzes
2. Klasse des Königlich Spanischen Ordens Karls III., dem Vizegouverneur von Neu-Guinea, Dr. Hahl,
die Erlaubuß zur Anlegung des Kommandem kreuzes 2. Klasse des Königlich Spanischen Ordens Isabellas
der Katholychen und dem Thierarzt Schmidt beim Gouvernement in Deutsch-Ostafrika die Eilaubniß zur
Anlegung der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar verliehenen 4. Stufe der 2. Klasse des Ordens
„Der strahlende Stern“ zu ertheilen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Landgerichtsrath
Noelle vom Landgericht 1 in Berlm für die Danuer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amtes zum
ordentlichen Mitgliede der Disziplinarkammer für die Schusßgebiete zu ernennen.
Kaiserliche Schuntruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 27. Januar 1902.
Charisius, Hauptmann und Kompagniechef, ein Patent seines Dienstgrades erhalten.
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*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1899, S. 507.