Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Die letzte während der Vertragszeit fahrplanmäßig anzutretende Fahrt muß auf Verlangen des 
Reichskanzlers auch über den Tag des Vertragsablaufs hinaus unter den Bestimmungen dieses Vertrages 
durchgeführt werden. 
8 15. · 
Die Unternehmerin darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers den Vertrag weder an 
Andere überlassen, noch die Ausführung der Fahrten ganz oder theilweise in Afterpacht geben. 
* 16. 
Dem Reichskanzler steht das Recht zu, wegen etwaiger Forderung aus diesem Vertrage, insbesondere 
auch wegen der Strasen, die zu zahlende Vergütung ganz oder theilweise einzubehalten und die Geldschuld 
der Unternehmerin zu diesem Zwecke vorläufig festzusetzen. 
* 17. 
Die Unternehmerin hat über den Dampfer eine Sonderabrechnung zu führen und einen Auszug 
derselben alljährlich dem Reichskanzler einzureichen. 
8 18. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt 
die Unternehmerin eine Kaution von 10 000 Mark (wörtlich: Zehntausend Mark) durch Verpfändung von 
Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, die nach dem Nennwerth zu berechnen sind. 
Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre hinausreichenden Zinsscheinen bei 
der Oberpostkasse in Hamburg zu hinterlegen. » 
Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der 
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen, nöthigenfalls auch wegen 
der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außergericht- 
lichen Kosten durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb des Reichs- 
gebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern die Unternehmerin der schriftlichen Aufforderung 
des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Letzteren festzusetzenden Zeitraums nachkommen 
sollte. Die Unternehmerin ist in solchem Falle verpflichtet, die ihr belassenen, noch nicht fälligen Zinsscheine 
dem Reichskanzler auszuantworten. 
3 § 19. 
Die gesetzlichen Stempelkosten für die Ausfertigung dieses Vertrages trägt die Unternehmerin. 
Urkundlich ist dieser Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen unter- 
schrieben worden. · 
So geschehen: 
Berlin W. 66, den 5. Dezember 1901. Hamburg, den 6. Dezember 1901. 
Stratz, Postrath. Hernsheim. 
Vorstehender Vertrag wird hiermit genehmigt. 
Berlin, den 9. Dezember 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Verordnung, betreffend die Ausführung und Auswanderung Eingeborener aus 
dem deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 2 
Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer 
Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch- 
Südwestafrika wird hiermit verordnet, was folgt: 
* 1. 
Die Ausführung von Eingeborenen aus dem Schutzgebiete zum Zwecke von Schaustellungen 
ist verboten. 
8 2. 
Die Ausführung von Eingeborenen aus dem Schutzgebiete zu anderen Zwecken ist nur mit 
Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs gestattet. 
83. 
Den Eingeborenen des hiesigen Schutzgebietes ist nur mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouver= 
neurs gestattet, aus dem Schutzgebiete auszuwandern.
	        
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