Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Deransgegeben in der Kolonial· Ablheilung des Auswärtigen Amts. 
  
XII. Jahrgang erlin, 1. März 19000). kunmer 5. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreinenden und Gelehrten aus den deutscher Schutzgebieten, herauskgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis fur das Kolonialblatt mit den Beiheiten betragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchbandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutichen Schutzgebiete und 
Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofhbuchhandlung von 
Erust Stegfried Mittler und Sohn, Berlin SW/ 12, Kochstr. 68— 71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs--Preislisic für 1902 unter Nr. 2052.) 
  
Juhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun S. 107; des- 
gleichen in Togo S. 108. — Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria—Buêa S. 108. — Zusatzverordnung 
zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von 
Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898 S. 109. — Verordnung, betreffend das Halten 
von Hunden in Okahandia S. 109. Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in 
Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen S. 110. Vorschriften, betreffend die gesundheuspolizeiliche 
Rontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe S. 117. — Nach- 
weisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901 S. 122.— 
Personalien S. 123. " - - · « · " 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 123. — Deutsch-Ostafrika: Pangani-Gesellschaft S. 123. 
Usambara-Eisenbahn S. 131. Kamerun: Reise des Regierungsarztes Dr. A. Plehn zum Studium einer 
lepraartigen Krankheit S. 1214.— Deutsch-Südwestafrika: Eisenbahn Swakopmund —Windhoek S. 127. — 
Marshall-Inseln: WMissenschaftliche Sammlungen S. 128.— Aus dem Bereiche der Missionen und 
der Antisklaverei-Bewegung S. 128. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Pro- 
duktion und Mineralvorkommen im französischen Kongogebiet S. 129. — Errichtung von Privatlagern in der 
Kolonie Dahomey S. 130 — Lage des Handels in Ukamba (Britisch-Ostafrika) S. 130.— Betriebsergebnisse der 
transafrikanischen Eisenbahn in Loanda S. 130. — Die Perlmutterschalenfischerei in den östlichen Gewässern von 
Niederländisch-Indien S. 111. Verschiedene Mittheilungen: Deutsch-Ostafrikanische Dampferlinie S. 132. 
Bau der Telegraphenlinie Kapstadt Rairo S. 133. Litteratur S. 133. — Litteratur-Verzeichniß S. 131. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 134. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Theil. 
Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; DPerträge. 
  
Verordnung, betreffend die Haussklaverei in Kamerun. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich hier- 
durch, was folgt: 
8S1. 
Tas bei dem Dualastamm bestehende Gewohnheitsrecht, wonach die Kinder von Haussklaven 
(Mukom) als Halbfreie (Mujaberi) anzusehen sind, findet im ganzen Schutzgebiet Anwendung. 
. §2. . 
Die nach Verkündigung dieser Verordnung geborenen Kinder von Halbfreien (Mujaberi) sind frei. 
Durch Selbstverkauf, durch Verkauf seitens der Verwandten, durch Schulden oder sonstige Ver- 
pflichtungen, sowie als Strafe für Ehebruch kann ein Sklavereiverhältniß nicht neu begründet werden. 
81. · 
Der Verkauf, Tausch und jede sonstige Art der Veräußerung von Haussklaven ist verboten. 
. . 
8 . 
Die Schuldknechtschaft ist verboten. 
*6. 
Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine Pflichten gegen den Hausstlaven schwer 
verletzt. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat Fälle von Pflichtverletzungen dieser Art, welche zu ihrer 
Kenntniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenen Falls befugt, die Freilassung des
	        
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