Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

109 — 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Busa, den 10. Dezember 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) v. Puttkamer. 
Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die 
Ausfüährung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutz- 
gebiete Kamerun vom 1. November 1898.7) 
Durch Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun vom 9. Dezember 1901 hat der 
8 3 der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung 
von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898, folgende am 1. April 1902 in Kraft 
tretende Fassung erhalten: 
Die sämmtlichen zur Einfuhr kommenden Waaren sind unmittelbar, spätestens drei Tage nach der 
Einfuhr auf einem vorgeschriebenen amtlichen Formulare (nach beigefügtem Muster), und zwar die zollpflich- 
tigen speziell, die zollfreien getrennt nach den Positionen des statistischen Waarenverzeichnisses summarisch 
zu deklariren. 
Auf Verlangen sind dem zuständigen Beamten der Zollverwaltung zur Prüfung der Richtigkeit 
der Deklarationen die Originalfakturen vorzulegen. 
Dem zuständigen Beamten der Zollverwaltung steht das Recht der Revision der eingeführten, noch 
nicht in den freien Verkehr gesetzten Waaren zur Prüfung der Richtigkeit der vorgelegten Deklarationen zu, 
und zwar stets dort, wo die Waaren niedergelegt sind, sei es im amtlichen oder im privaten Gewahrsam. 
Ein Verfügungsrecht über die eingeführten Waaren steht den Empfängern erst zu, nachdem die 
Waaren in den freien Verkehr gesetzt worden sind. 
Der abgabepflichtige Gegenstand haftet für die darauf ruhenden Abgaben ohne Rücksicht auf die 
Rechte eines Dritten und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurück- 
behalten oder mit Beschlag belegt werden. 
— —. — 
Joll- Einfuhrerklärung. 
ch der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hausess ... in . ... 
erklaͤre hiermit, daß ich am .. .. . . . ... mit den Schisfe a# zollpflichtigen 
und zollfreien Waaren nicht mehr empfangen habe, als nachfolgend aufgeführt, und daß die deklarirten 
Verzollungswerthe den von der Lieserungsfirma in Rechnung gestellten Preisen einschließlich der Fracht und 
sämmtlicher Spesen bis zum Verzollungshafen, und daß die deklarirten Mengen der einem spezifizirten Zoll 
unterliegenden Waaren den wirklich eingeführten Mengen entsprechen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Nummer Mar bezw. Mark bezw. r. 
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Verordnung, betreffeud das Halten von Hunden in Okahandja. 
* 1. . 
4 Auf das Halten von Hunden innerhalb der Ortschaft Okahandja wird eine Steuer gelegt, welche 
für jeden nicht mehr saugenden Hund jährlich „10 Mark“" beträgt und von dem Besitzer zu zahlen ist. 
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1898, Seite 736. 
 
	        
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