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und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 5 Tagen
überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu ver-
hindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist,
an Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mann-
schaft zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt.
Reisende, welche nachweislich mit Cholerakranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus
der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheits-
erscheinungen, welche den Ausbruch der Cholera befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in
solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Relseziel zuständigen Polizeibehörde Mit-
theilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheits-
polizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können.
« Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben
während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es erforder-
lich machen.
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu er-
achtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstigen Sachen der Schiffs-
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlich-
keiten und -Theile, welche als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind.
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es
Cholerakeime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen.
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der-
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen.
7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach
erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen.
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser aus dem
Schiffe nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen.
87.
Sind auf einem Schiffe Cholerafälle vorgekommen, jedoch nicht innerhalb der letzten sieben Tage
vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (8§ 5) ist die
Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes
einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als fünf Tage, von der Stunde der Ankunft des Schiffes an ge-
rechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit verhindert
werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder Gründe des Schiffsdienstes entgegen-
stehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt
ihre fernere Ueberwachung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste
Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft derselben zu machen, damit
sie dort der gesundheitspolizellichen Ueberwachung unterworfen werden können.
Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes
den Krankheitsstoff der Cholera in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des be-
amteten Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (§ 6 Nr. 1 u. 3) behandelt werden.
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 6 (Nr. 4 bis 7).
§ 8. .
Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen
Cholera-, Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen
kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle angeordnet worden ist, als rein und ist, sofern
die ärztliche Untersuchung (8§ 5) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem
erforderlichen Falles die im 8 6 unter 5 bis 7 gedachten Maßnahmen ausgeführt worden sind. Begründet
das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der
Cholera in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes weniger als fünf Tage gedauert, so
können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 7 weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung bis zur Dauer von fünf Tagen,
von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden.
* 9.
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, welche Auswanderer oder
Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, welche besonders ungünstige gesundheitliche Verhältuisse
aufweisen, können weitere, über die Grenzen der §§ 6 bis 8 hinausgehende Maßregeln von der Hafen-
behörde getroffen werden.