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höchsten Verordnung bezeichneten Mineralien in den Flußbetten des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets
vorbehaltlich bereits bestehender Rechte Dritter dem deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus vorbehalten.
Berlin, den 5. März 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Verfügung wegen Abänderung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die
Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutz-
gebieten von Kamerun und Togo, vom 7. Juli 1888.
Für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo wird auf Grund des § 3 der Verordnung, be-
treffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzblatt
S. 1005), das Folgende verfügt:
8SI.
Der § 37 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Führung der Grundbücher und das
Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 7. Juli 1888, wird
aufgehoben.
– 2.
Ist vor Erlaß dieser Versügung die Eintragung eines Grundstücks in das Grundbuch unter
Anwendung des bisherigen Abs. 1 des § 37 der vorgedachten Verfügung ohne vorherige Vermessung oder
ohne die Aufnahme einer Karte erfolgt so können Verfügungen eines Rechtsnachfolgers des zuerst einge-
tragenen Eigenthümers über das Grundstück oder Theile desselben nur eingetragen werden, wenn die Karte
oder das Vermessungsprotokoll über den Gegenstand der Verfügung nachgebracht sind.
83.
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Bezirksgerichts in Victoria.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809)
und des § 1 Ziffer 7 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Deutsches Kolonialblatt 1901, S. 1), wird bestmmt:
Im Schutzgebiete von Kamerun wird von dem Bezirke des Bezirksgerichts zu Duala ein nördlicher
Bezirk abgetrennt, welcher bis auf Weiteres wie solgt begrenzt wird:
Im Osten durch den Thalweg des Mungoflusses von seiner rechten Einmündung bis zum Dorf
Ekokoboma (Kokobum), von da durch die Balistraße bis zur Station Tinto, im Norden durch den Thalweg
des Manyu= oder Croßflusses bis zur Mündung des Artekan, im Westen durch die politische Grenze
zwischen Kamerun und Süd-Nigeria, im Süden durch die Meeresküste.
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirke ermächtigte Beamte erhält seinen Amtssitz
in Victoria.
Die Bezirksrichter in Victoria und Duala sind allgemein berufen, einander in Behinderungsfällen
zu vertreten.
Berlin, den 9. Dezember 1901.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung.
Stwebel.
Gonvernementskurs. in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für
den n Monat Februar 1902 2 auf 1,38819 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
perwnalien.
Dem Dragomanats-Eleven Brode bei dem Kaiserlichen Konsulat in Sansibar ist auf Grund des
8§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die
Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbejälle von solchen zu beurkunden.