Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

— 138 — 
höchsten Verordnung bezeichneten Mineralien in den Flußbetten des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets 
vorbehaltlich bereits bestehender Rechte Dritter dem deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus vorbehalten. 
Berlin, den 5. März 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Verfügung wegen Abänderung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die 
Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutz- 
gebieten von Kamerun und Togo, vom 7. Juli 1888. 
Für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo wird auf Grund des § 3 der Verordnung, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 1005), das Folgende verfügt: 
8SI. 
Der § 37 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Führung der Grundbücher und das 
Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 7. Juli 1888, wird 
aufgehoben. 
– 2. 
Ist vor Erlaß dieser Versügung die Eintragung eines Grundstücks in das Grundbuch unter 
Anwendung des bisherigen Abs. 1 des § 37 der vorgedachten Verfügung ohne vorherige Vermessung oder 
ohne die Aufnahme einer Karte erfolgt so können Verfügungen eines Rechtsnachfolgers des zuerst einge- 
tragenen Eigenthümers über das Grundstück oder Theile desselben nur eingetragen werden, wenn die Karte 
oder das Vermessungsprotokoll über den Gegenstand der Verfügung nachgebracht sind. 
83. 
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. Februar 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Bezirksgerichts in Victoria. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) 
und des § 1 Ziffer 7 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Deutsches Kolonialblatt 1901, S. 1), wird bestmmt: 
Im Schutzgebiete von Kamerun wird von dem Bezirke des Bezirksgerichts zu Duala ein nördlicher 
Bezirk abgetrennt, welcher bis auf Weiteres wie solgt begrenzt wird: 
Im Osten durch den Thalweg des Mungoflusses von seiner rechten Einmündung bis zum Dorf 
Ekokoboma (Kokobum), von da durch die Balistraße bis zur Station Tinto, im Norden durch den Thalweg 
des Manyu= oder Croßflusses bis zur Mündung des Artekan, im Westen durch die politische Grenze 
zwischen Kamerun und Süd-Nigeria, im Süden durch die Meeresküste. 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirke ermächtigte Beamte erhält seinen Amtssitz 
in Victoria. 
Die Bezirksrichter in Victoria und Duala sind allgemein berufen, einander in Behinderungsfällen 
zu vertreten. 
Berlin, den 9. Dezember 1901. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung. 
Stwebel. 
Gonvernementskurs. in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den n Monat Februar 1902 2 auf 1,38819 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
  
  
perwnalien. 
Dem Dragomanats-Eleven Brode bei dem Kaiserlichen Konsulat in Sansibar ist auf Grund des 
8§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbejälle von solchen zu beurkunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.