Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Hera#sezebe# in der HKolowial-Ablwellung des Auswärtigen Aute. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derfelben werden als Beibeste beigesüat die mindestens einmal vierteljährlich 
zerscheinenden: „Mittheilungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, hemuusgekrtben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreis fur das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchbandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagebuchbandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oefterreich= Ungarn, Mk. 3.,75 fur die Länder des Wettvostvereins. — Einsendungen und Aufragen sind an die Könialiche Hoibuchhandlung von 
Ernust Siegfried Mittler und Sohn, Verlin 8W 12. Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingem. in der Zeitungs-Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.) 
  
Inh#t: Amtlicher Theil: Verfügung des preußischen Jusftizministers, betreffend die Behandlung der Reichsangehö- 
rigen in den Schutzgebieten und der Eingeborenen der Schutzgebiete im Deutschen Reiche als Inländer in Ansehung 
der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, des Ausländervorschusses und der Zulassung zum Armenrechte S. 157. 
— Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung vom 26. Juni 1895 über die Besteuerung der Wander- 
händler in Deutsch-Südwestafrika S. 158. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 158. — Nachweisung der 
Bunto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1902 S. 159.— Personalien S. 159. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 160. — Deutsch-Ostafrika: Obstkultur in Usambara 
S. 161. — Kamerun: Erxpedition des Oberstleutnants Pavel S. 162.— Südkamerun-Grenzexpedition S. 163.— 
Motorboot für Kamerun S. 163. — Togo: Deutsch-englische Grenzregulirung S. 163. — Schiffsverkehr in Togo im 
Jahre 1901 S. 163. — Deutsch-Südwestafrika: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika S. 163. — Mohair 
aus dem Bezirke Gibeon S. 164. — Baumwolle aus Outjo S. 164. — Samoa: Gouvernements-Motorschooner 
S. 164. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 164. — Aus 
fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Das Internationale Maritime Bureau zu Sansibar S. 166. 
— Außenhandel von Britisch-Ostafrika über Mombassa im Jahre 1901 S. 166. — Ausfuhr von Diamanten aus der 
Kapkolonie im Jahre 1901 S. 167. — Mineralgehalt der Elfenbeinküste S. 167. — Verschiedene Mittheilungen: 
Konferenz zur Förderung der Baumwollkultur in deutschen Schutzgebieten S. 167. — Handels-Hochschule in Köln 
S. 168. — Litteratur S. 168. — Litteratur-Verzeichniß S. 169. — Verkehrs-Nachrichten S. 169. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Gelehe Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
Verfügung des preußischen Instizministers, betreffend die Behandlung der Neichs- 
augehörigen in den Schutzgebieten und der Eingeborenen der Schutzgebiete im 
Denutschen Neiche als Inländer in Ansehung der Sicherheitsleistung für die Prozeß-= 
kosten, des Ausländervorschusses und der Zulassung zum Armeurechte.) 
Nach § 110 der Civilprozeßordnung und § 85 des Deutschen Gerichtskostengesetzes haben Aus- 
länder, welche als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit 
zu leisten und einen erhöhten Vorschuß zur Gerichtskasse zu zahlen; diese Verpflichtungen treten indessen 
nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher im gleichen 
Falle zur Sicherheitsleistung oder zu einer besonderen Vorauszahlung oder Sicherstellung der Gerichtskosten 
nicht verpflichtet ist. Auf die Bewilligung des Armenrechts haben Ausländer nach § 114 Abs. 2 der Civil- 
prozeßordnung nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Bei der eigenartigen Stellung 
der Schutzgebiete, welche völkerrechtlich, aber nicht staatsrechtlich zum Deutschen Reiche gehören, läßt sich 
nicht allgemein feststellen, ob die Schutzgebiete im Verhältnisse zum Deutschen Reiche als Inland oder als 
Ausland, bezw. die Eingeborenen als Inländer oder als Ausländer zu gelten haben, vielmehr kann diese 
Frage nur für jede einzelne gesetzliche Vorschrift mit Rücksicht auf ihren Zweck und den Grund der ver- 
schiedenartigen Behandlung des Inlandes und des Auslandes entschieden werden. Eine von diesem Gesichts- 
punkt aus vorgenommene Prüfung führt dahin, in Ansehung der Sicherheitsleistung und der Vorschußpflicht 
die Eingeborenen der Schutzgebiete, wiewohl sie — abgesehen von den gemäß § 9 des Schutzgebietsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) Naturalisirten — Reichsangehörige nicht sind, doch den Inländern gleich- 
zustellen. Denn der Grund der ungünstigeren Behandlung der Ausländer ist hier die Schwierigkeit, die 
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*) Preußisches Justiz-Ministerial-Blatt, Nr. 12, vom 21. März 1902. — Entsprechende Erklärungen sind auch 
von Seiten der Landesjustizuerwaltungen der übrigen Bundesstaaten erfolgt.
	        
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