— 332 —
Die Hauptversammlung findet in Berlin statt. Die Einberufung erfolgt durch den Aufsichtsrath,
durch öffentliche Bekanntmachungen, welche mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termine zu erlassen sind.
· Die Bekanntmachung hat die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Jedes Mitglied, das einen
Antheilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Hauptversammlung
und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief mit-
getheilt werden.
Die gleiche Mittheilung kann er über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
Wer durch die Beschlußfassung der Hauptversammlung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit
werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausũben; dasselbe gilt
von einer Beschlußfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitgliede oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Ueber die Beschlüsse der Versammlung wird ein notarielles Protokoll ausgenommen.
Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden,
außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Haupt-
versammlung.
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Haupt-
versammlung statt, in welcher folgende Gegenstände zu verhandeln sind:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes, Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Ertheilung der Entlastung an den Vorstand und
den Aussichtsrath.
3. Beschlußfassung über die Gewinnverthellung.
4. Wahlen zum Aussichtsrath.
5. Wahl der Revisoren.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Aussichtsrath jederzeit und müssen berufen
werden auf Berlangen
1. Des Kommissars des Reichskanzlers.
2. Von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zehntel des Grundkapitals der Gesellschaft
besitzen oder vertreten und dem Aussichtsrathe zur Vorlage an die Hauptversammlung einen
formulirten Antrag einreichen. Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen
drei Wochen einzuberufen.
Beschlüsse der Houpiversammlung werden durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Ueber folgende Gegenstände:
1. die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder
die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft,
2. die Abänderung des Zwecks der Gesellschaft,
3. die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Amortisation
der Antheile,
kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen
Stimmen Beschluß gefaßt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind von dem Vorstand aufzustellen, und
nebst einem schriftlichen Berichte über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft dem Auf-
sichtsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht, die Bilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung
sind mit den Bemerkungen des Aussichtsrathes mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung im Geschäfts-
lokale der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.
Der Aufsichtsrath bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen,
jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 Prozent des Reingewinnes betragen, bis deren Betrag
die Höhe von mindestens 25 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat, bezw. wieder erreicht
hat, nachdem dieselbe angegriffen war.
Die Ausstellung der Bilanz hat nach folgenden Vorschriften zu erfolgen:
1. Werthpapiere und Waaren, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem
Börsen= oder Marktpreise des Zeitpunktes, für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofem
jedoch dieser Preis den Anschaffungs= oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem
letzteren angesetzt werden.
2. Andere Vermögensgegenstände sind höchstens zum Anschaffungs= oder Herstellungspreis anzusetzen.
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum
Geschäftsbetriebe bestimmt sind, dürfen zum Anschaffungs= oder Herstellungspreise angesetzt
werden, sofern davon die erforderlichen Abschreibungen gemacht werden.