Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Derauagegeben in der Kolonial-Abtheilmus des AInenũrtigen Iuls.
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Uummer 16.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden ond Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten, hersosgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
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—— gerlin, 15. Ansust 1902.
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Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verkagobuchvandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzaebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltvostvereino. — Einsendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preioliste für 1902 unter Nr. 2052.
Inhalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichskanzlers zur Niederschlagung
von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, sowie der durch die Zoll-, Steuer= und Abgabengesetzgebung festgesetzten
Strafen in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee S. 363. — Personalien S. 364.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 364. — Deutsch-Ostafrika: Kivu-Grenzregulirungs-
kommission in Deutsch-Ostafrika S. 365. — Das Kameel als Transportmittel in Deutsch-Ostafrika (II.)
S. 365. — Deutsch-Südwestafrika: Handel des Schutzgebietes S. 367. — Zur Frage der Malaria-
Verbreitung und -Bekämpfung S. 367. — Gutachten über die Marmorlagerung auf der Farm Etusis im süd-
westafrikanischen Schutzgebiete S. 3668. — Kamerun: Verzeichniß der im Schutzgebiete Kamerun thätigen
Handels= und Erwerbsgesellschaften nach dem Stande am Anfang 1902 S. 369. — Aus dem Bereiche
der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 372. — Aus fremden Kolonien und Pro-
duktionsgebieten: Außenhandel der Kolonie agos während des ersten Vierteljahres 1902 S. 377. — Southern
Nigeria im Jahre 1900 S. 378. — Ausdehnung der Kaunschulgewinnung in Peru und Bolivien S. 378. — Die
Kakaogewinnung Merikos S. 378.— Ueber den Konsum von Thee und Kaffee S. 379. — Das Gold= und Minen-
8 in Transvaal S. 380. — Verschiedene Mittheilungen: Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika
381. — Compagnie du chemin de fer du Katanga S. 381. — Litteratur S. 382. — Litteratur-Verzeichniß
S. 382. — Verkehrs-Nachrichten S. 382. — Fahrplan der Reichspostdampfer-Linien des Norddeutschen Lloyd,
Bremen, für das Jahr 1902/3 S. 384. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Allerhöchste Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichskanzlers zur
Niederschlagung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, sowie der durch die
Joll-, Steuer= und Abgabengesetzgebung festgesetzten Strafen in den deutschen
Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
Sie werden hierdurch mit rückwirkender Kraft ermächtigt, für den Bereich der dem Auswärtigen
Amt, Kolonial-Abtheilung, unterstehenden Schutzgebiete:
I. von der Einziehung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben bis zur Höhe von 5000 Mark
für den Einzelfall abzusehen, bereits vereinnahmte Beträge bis zu dieser Höhe ganz oder theilweise
zurückzuzahlen und diese Befugniß auf die Gouverneure der Schutzgebiete bis in Höhe von
500 Mark — für Ostafrika bis in Höhe von 400 Rupien — für den Einzelfall zu übertragen;
II. in Fällen von Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zoll-, Steuer= und Abgabengesetzgebung
die verwirkten Freiheits-, Geld= oder sonstigen Strafen, einschließlich der Vertretungsverbindlich-
keiten, Einziehungen und Werthersatzsummen, sowie die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen,
zu ermäßigen oder zu mildern und zwar auch dann, wenn die Strafen und die Kosten durch
gerichtliches rechtskräftiges Erkenntniß auferlegt sind, ferner im Wege der Nachsicht die verwaltungs-
seitige oder gerichtliche Strafvollstreckung auszusetzen, sowie Strafunterbrechung und Straftheilung
zu gestatten, endlich auch in den bezeichneten Fällen die Strafniederschlagungs= und Strafmilderungs-
befugniß, soweit es sich um Geldstrafen bis zu 500 Mark — für Ostafrika bis zu 400 Rupien —