Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Hiernach wird in Holland der meiste Kaffee 
konsumirt mit 15 bis 17 Pfund pro Kopf. Es 
folgen dann Belgien und die Vereinigten Staaten. 
Erst an vierter Stelle steht Deutschland mit sechs 
Pfund pro Kopf, und an letzter Stelle Groß- 
britannien mit nur 2/8 Pfund pro Kopf. 
Die Kaffee produzirenden Länder und die aus 
denselben nach Europa und den Vereinigten Staaten 
importirte Mengen Kaffee werden in der folgenden 
Tabelle angegeben: 
  
Produktionsländer *-*' ** 
Brasilien. 1 179 oo0 000 
Kolumbien und Venezuela 145 000 000 
Ecuador, Peru und Chile 7 000 000 
Centralamerlka . 124 000 000 
Mexiko 43 000 000 
Kuhn und Porto Rico 6 000 000 
Haiti und San Domingo 98 000 000 
Britisch-Westindien. 8 000 000 
.= Ostindien 53 000 000 
Holländisch-Ostindien 150 000 000 
Zusammen 1 813 000 000 
Die obige Statistik beweist das enorme Ueber- 
gewicht von Brasilien, welches fast /8 der Gesammt- 
menge umfaßt. Die nächst wichtigen Gruppen find 
Holländisch-Ostindien, Kolumbien, Venezuela und 
Centralamerika. 
Das GSold= und Minengesetz im Transvaal. 
In Anbetracht des regen Interesses, welches der 
südafrikanischen Goldindustrie zugewandt wird, dürfte 
eine kurze Zusammenfassung des in Transvaal gel- 
tenden Goldgesetzes und eine kurze Erläuterung der 
allgemein gebrauchten Ausdrücke, wie „Mynpacht", 
„Bezit-richts“ 2c., wohl von Interesse sein. 
Nach dem Goldgesetze des Jahres 1898, welches 
in Transvaal auch derzeit in Geltung ist, steht außer 
dem thatsächlichen Besitzer des Bodens Niemandem 
das Recht zu, ohne Lizenz nach Edelmetallen zu 
schürfen. Nur der Eigenthümer darf ohne Lizenz 
auf seinem eigenen Boden schürfen und zu diesem 
Zwecke höchstens vier weiße Personen, die einen Lohn 
beziehen, beschäftigen. Werden edle Metalle oder 
Edelsteine vorgefunden, so muß davon innerhalb 
einer Woche den Behörden Anzeige gemacht werden. 
Die erste und einfachste Form von Lizenzen ist 
die „prospecting licence“ (Schürflizenz), welche 
jedem Weißen verabfolgt wird, der großjährig ist 
und seine Steuern bezahlt hat. Die Zahl der 
Lizenzen eines Mannes darf 50 nicht übersteigen, 
die Gebühr beträgt 2 s. 6 d. pro Lizenz und Monat 
auf Regierungsland und 5 s. auf Privatbesitz. Jede 
Prospecting-Lizenz berechtigt zum Abstecken eines 
Claims und zur Reservirung eines „Stand“ zur 
Errichtung einer Wohnstätte. Innerhalb eines Monats 
muß eine Skizze des Claims eingereicht werden. 
  
Der Entdecker edler Metalle oder von Edelsteinen 
in einer Entfernung von mindestens sechs Meilen 
von einer schon bestehenden Grube darf sechs Claims 
für sich abstecken und ohne Lizenz bearbeiten. 
Diese Claims werden „discoverer's claims“ 
genannt. 
Wünscht der Eigner auf seinem Terrain Bergbau 
zu treiben, so muß er um einen Mynpachtbrief 
(Bergbauschein) bei der Regierung einkommen. Der 
Mynpachtbrief für solche Terrains wird für ein 
Zehntel des Areals auf mindestens 5 und höchstens 
20 Jahre ausgestellt und kann unter gewissen Be- 
dingungen erneuert werden. Es ist dafür zu zahlen: 
10 s. pro Morgen und pro Jahr; die Regierung 
kann statt dessen 2½ pCt. vom Bruttoertrage ver- 
langen. Dieses Zehntel des Terrains muß so be- 
messen sein, daß die Breite des Areals wenigstens 
die Hälfte der Länge betrage, und soweit es die 
Bodenverhältnisse gestatten, muß es rechteckig sein. 
Der Besitzer einer „Mynpacht“ hat das Recht, 
dieselbe oder einen Theil derselben auf Andere zu 
übertragen. 
Wenn Jemand eine Farm gepachtet hat, um 
darauf nach Edelmetallen zu suchen, oder wenn er 
die Mineralrechte angekauft hat, so wird er, was 
Erlangung eines Mynpachtbriefes betrifft, als Besitzer 
der Farm betrachtet. 
Im Sinne des Gesetzes können die „Schwarzen- 
keine Claims besitzen, aber der Häuptling einer 
„Lokation“ kann bei der Regierung um die Erlaubniß 
ansuchen, dieselbe durch Weiße prospektiren zu lassen. 
Falls edle Metalle vorgefunden werden, haben dann 
die Prospektoren Anspruch auf eine Mynpacht, deren 
Größe durch den Häuptling und durch die Regierung 
gemeinsam festgestellt wird, jedoch das vorgeschriebene 
Zehntel nicht überschreiten darf. 
Jeder Prospektor hat das Recht, seine „prospec- 
ting claims“ in aktuelle Claims umzuwandeln, nach- 
dem er die vorgeschriebenen Lizenzgebühren bezahlt 
und die Skizzen eingereicht hat. Der Eigenthümer 
der Farm hat bei Proklamirung das Recht, sogenannte 
„Permit“= oder „Vergunning“-Claims für sich abzu- 
stecken, ehe irgend ein anderer Steuerzahler sich 
Claims herausnehmen kann. Die Zahl der Permit- 
Claims hängt von der Größe der Farm ab und 
beträgt bei einer Farm von 
1 bis 100 Morgen 8 Claims, 
100 = 200 - . 15 - 
200 = 400 - 20 - 
400 -1000 - 30 - 
1000 1500 - 45 - 
1500 = 2000 - 60 - 
für jede weiteren 100 - je 2 - 
Sobald auf einer Farm geschürft worden ist und 
edle Metalle entdeckt worden sind, hat die Regie- 
rung das Recht, die Farm als öffentliches Gruben- 
feld zu proklamiren, in welchem Falle dem Farm- 
besitzer folgende Vortheile eingeräumt werden: 
Nachdem der Entdecker seine Claims ausgesucht
	        
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