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Hiernach wird in Holland der meiste Kaffee
konsumirt mit 15 bis 17 Pfund pro Kopf. Es
folgen dann Belgien und die Vereinigten Staaten.
Erst an vierter Stelle steht Deutschland mit sechs
Pfund pro Kopf, und an letzter Stelle Groß-
britannien mit nur 2/8 Pfund pro Kopf.
Die Kaffee produzirenden Länder und die aus
denselben nach Europa und den Vereinigten Staaten
importirte Mengen Kaffee werden in der folgenden
Tabelle angegeben:
Produktionsländer *-*' **
Brasilien. 1 179 oo0 000
Kolumbien und Venezuela 145 000 000
Ecuador, Peru und Chile 7 000 000
Centralamerlka . 124 000 000
Mexiko 43 000 000
Kuhn und Porto Rico 6 000 000
Haiti und San Domingo 98 000 000
Britisch-Westindien. 8 000 000
.= Ostindien 53 000 000
Holländisch-Ostindien 150 000 000
Zusammen 1 813 000 000
Die obige Statistik beweist das enorme Ueber-
gewicht von Brasilien, welches fast /8 der Gesammt-
menge umfaßt. Die nächst wichtigen Gruppen find
Holländisch-Ostindien, Kolumbien, Venezuela und
Centralamerika.
Das GSold= und Minengesetz im Transvaal.
In Anbetracht des regen Interesses, welches der
südafrikanischen Goldindustrie zugewandt wird, dürfte
eine kurze Zusammenfassung des in Transvaal gel-
tenden Goldgesetzes und eine kurze Erläuterung der
allgemein gebrauchten Ausdrücke, wie „Mynpacht",
„Bezit-richts“ 2c., wohl von Interesse sein.
Nach dem Goldgesetze des Jahres 1898, welches
in Transvaal auch derzeit in Geltung ist, steht außer
dem thatsächlichen Besitzer des Bodens Niemandem
das Recht zu, ohne Lizenz nach Edelmetallen zu
schürfen. Nur der Eigenthümer darf ohne Lizenz
auf seinem eigenen Boden schürfen und zu diesem
Zwecke höchstens vier weiße Personen, die einen Lohn
beziehen, beschäftigen. Werden edle Metalle oder
Edelsteine vorgefunden, so muß davon innerhalb
einer Woche den Behörden Anzeige gemacht werden.
Die erste und einfachste Form von Lizenzen ist
die „prospecting licence“ (Schürflizenz), welche
jedem Weißen verabfolgt wird, der großjährig ist
und seine Steuern bezahlt hat. Die Zahl der
Lizenzen eines Mannes darf 50 nicht übersteigen,
die Gebühr beträgt 2 s. 6 d. pro Lizenz und Monat
auf Regierungsland und 5 s. auf Privatbesitz. Jede
Prospecting-Lizenz berechtigt zum Abstecken eines
Claims und zur Reservirung eines „Stand“ zur
Errichtung einer Wohnstätte. Innerhalb eines Monats
muß eine Skizze des Claims eingereicht werden.
Der Entdecker edler Metalle oder von Edelsteinen
in einer Entfernung von mindestens sechs Meilen
von einer schon bestehenden Grube darf sechs Claims
für sich abstecken und ohne Lizenz bearbeiten.
Diese Claims werden „discoverer's claims“
genannt.
Wünscht der Eigner auf seinem Terrain Bergbau
zu treiben, so muß er um einen Mynpachtbrief
(Bergbauschein) bei der Regierung einkommen. Der
Mynpachtbrief für solche Terrains wird für ein
Zehntel des Areals auf mindestens 5 und höchstens
20 Jahre ausgestellt und kann unter gewissen Be-
dingungen erneuert werden. Es ist dafür zu zahlen:
10 s. pro Morgen und pro Jahr; die Regierung
kann statt dessen 2½ pCt. vom Bruttoertrage ver-
langen. Dieses Zehntel des Terrains muß so be-
messen sein, daß die Breite des Areals wenigstens
die Hälfte der Länge betrage, und soweit es die
Bodenverhältnisse gestatten, muß es rechteckig sein.
Der Besitzer einer „Mynpacht“ hat das Recht,
dieselbe oder einen Theil derselben auf Andere zu
übertragen.
Wenn Jemand eine Farm gepachtet hat, um
darauf nach Edelmetallen zu suchen, oder wenn er
die Mineralrechte angekauft hat, so wird er, was
Erlangung eines Mynpachtbriefes betrifft, als Besitzer
der Farm betrachtet.
Im Sinne des Gesetzes können die „Schwarzen-
keine Claims besitzen, aber der Häuptling einer
„Lokation“ kann bei der Regierung um die Erlaubniß
ansuchen, dieselbe durch Weiße prospektiren zu lassen.
Falls edle Metalle vorgefunden werden, haben dann
die Prospektoren Anspruch auf eine Mynpacht, deren
Größe durch den Häuptling und durch die Regierung
gemeinsam festgestellt wird, jedoch das vorgeschriebene
Zehntel nicht überschreiten darf.
Jeder Prospektor hat das Recht, seine „prospec-
ting claims“ in aktuelle Claims umzuwandeln, nach-
dem er die vorgeschriebenen Lizenzgebühren bezahlt
und die Skizzen eingereicht hat. Der Eigenthümer
der Farm hat bei Proklamirung das Recht, sogenannte
„Permit“= oder „Vergunning“-Claims für sich abzu-
stecken, ehe irgend ein anderer Steuerzahler sich
Claims herausnehmen kann. Die Zahl der Permit-
Claims hängt von der Größe der Farm ab und
beträgt bei einer Farm von
1 bis 100 Morgen 8 Claims,
100 = 200 - . 15 -
200 = 400 - 20 -
400 -1000 - 30 -
1000 1500 - 45 -
1500 = 2000 - 60 -
für jede weiteren 100 - je 2 -
Sobald auf einer Farm geschürft worden ist und
edle Metalle entdeckt worden sind, hat die Regie-
rung das Recht, die Farm als öffentliches Gruben-
feld zu proklamiren, in welchem Falle dem Farm-
besitzer folgende Vortheile eingeräumt werden:
Nachdem der Entdecker seine Claims ausgesucht