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Verfügung, betreffend die Schaffung eines Vorbehalts für den Landesfiskus von
Deutsch-Ostafrika zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Kohlen
im Nordwesten des Nyafssasees.
Auf Grund des § 6 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika,
vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1045) bestimme ich hiermit, daß ein im Nordwesten des
Nyassasees belegenes Gebiet, welches begrenzt wird:
1. im Westen durch die Linie der höchsten Erhebung des Kavolo-Gebirgsrückens bis zu deren
Schnittpunkte mit dem Mualasibach,
2. #m Norden durch den Mualasibach,
3. im Osten durch den Kivirafluß von der Einmündung des Mualasibaches bis zu der Stelle, an
welcher der Kivirafluß sich dem Ssongweflusse am meisten nähert,
4. im Süden durch den Ssongwefluß bis zu dem Schnittpunkte des letzteren mit der Linie der
höchsten Erhebung des Kavolo-Gebirgsrückens,
dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika zur ausschließlichen Aussuchung und Gewinnung von Kohlen vor-
behalten wird. Bezüglich aller anderen Mineralien bleibt das vorstehend bezeichnete Gebiet der allgemeinen
Schürffreiheit unterworfen.
Berlin, den 4. Dezember 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 19. September 1900 und der
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse, vom 25. Dezember 1900 wird Folgendes
verordnet:
1. Der § 5 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1899 zu der Allerhöchsten Verordnung
vom 5. Oktober 1898, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-
Südwestafrika, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
85.
Als gültig im Sinne des § 51, Absatz 3, der Verordnung sind nur Vermessungen anzu-
sehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements geprüft und amtlich beglaubigt sind.
2. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom
19. November 1900 (Windhoeker Anzeiger Nr. 24)7) aufgehoben.
Windhoek, den 21. Oktober 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) Leutwein.
Anweisung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privat= und Gesellschafts-
Landmesser.
Behufs Einführung eines einheitlichen Systems für die Ausführung von Vermessungsarbeiten
durch Privat= und Gesellschafts-Landmesser wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes
Folgendes bestimmt:
A. Feldarbeiten:
1. Die Vermessung der Farmen geschieht durch Triangulation, entweder — wenn irgend möglich —
mit Anschluß an vorhandene Landestriangulation oder durch besondere Kleintriangulation mit Basismessung
unter Beachtung der besonders guten Vermarkung einzelner Punkte zum späteren Anschluß an die
Landestriangulation.
2. Die Anzahl der Grenzpunkte darf nicht unnöthig vergrößert werden; es genügt im Allgemeinen
für jede gerade noch so lange Grenzlinie die Vermarkung der beiden Endpunkte.
3. Die Art der Vermarkung muß je nach den obwaltenden Umständen dem Ermessen des Land-
messers überlassen bleiben, es werden meistens dazu 2 m hohe Steinhügel gebaut, zum mindesten müssen
*) Vergleiche auch Deutsches Kolonialblatt 1901, S. 147.