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Durch das zweite Dekret werden die alten Mili-
tärverwaltungen, die sogenannten capitanias-möres,
von Bihé und Bailundo aufgelöst und zwei Kreise
errichtet, die eine Militärbesatzung, ein Krankenhaus,
eine Mission, eine Nebenstelle für öffentliche Arbeiten
und eine Geldverwaltungsabtheilung 3. Klasse erhalten
sollen. Ferner soll sogleich mit der Anlage einer
telegraphischen Verbindung Benguela — Bihé— Beai-
lundo begonnen werden.
Das dritte Dekret erweitert die bereits bestehen-
den Vorschriften für den Beistand und Schutz, der
den Bediensteten und Ansiedlern auf San Thomé
und Principe gewährt werden soll. Diese frucht-
baren, aber verhältnißmäßig spärlich bevölkerten In-
seln haben ihren Bedarf an Arbeitskräften stets vor-
zugsweise aus Angola gedeckt. Die neue Vorschrift
ist nur kurz und enthält die Verpflichtung der Arbeit-
geber zur Anlage von Krankenhäusern und zur ärzt-
lichen Untersuchung der Arbeiter sowie die Angaben
über Frauenarbeit.
Besonders vorgeschrieben wird für San Thomé
und Principe die Anlage von Kinderbewahrstätten,
die ebenso wie die Arbeiterwohnungen jährlich einmal
von einer Kommission zu besichtigen sind. Ausdrücklich
verboten wird in dieser Vorschrift (Art. 4), die
Bediensteten und Ansiedler zu Arbeiten zu verwenden,
die sie zwingen, bis über die Knie im Meer= oder
Flußwasser zu stehen. Ferner ist es verboten, daß
Kinder unter sieben Jahren mit zur Arbeit ge-
nommen werden.
Das vierte Dekret ist durch den sehr starken Rück-
gang des Kautschukhandels in Angola veranlaßt
worden. Der Unterschied im Werthe des 1899 und
1900 ausgeführten Kautschuks beträgt 2110 Kontos
de Reis (gegen 7 000 000 Mk.). Daher wird ver-
suchsweise auf ein Jahr eine Ausfuhrprämie von
4500 Reis (etwa 12 bis 14 Mk) für je 150 kg
Kautschuk erster Güte und von 3000 Reis (etwa 9
bis 10 Mk.) für Kautschuk zweiter Güte eingeführt
(Art. 6). Der Staat überläßt, unter Wahrung seiner
Rechte, vorläufig den Privaten die staatlichen Kaut-
schukovflanzungen zur Ausbeute und verbietet den
Raubbau; der Kautschuk darf nur durch Einschneiden
der Bäume gewonnen werden, und für je 1000 kg
Kautschuk sind 150 neue Bäume zu pflanzen. Die
Handelszüge, die Kautschuk zur Küste bringen, ge-
nießen weitgehenden behördlichen Schutz, derart, daß
die Theilnehmer an solchen Zügen unterwegs nicht
als Arbeiter verpflichtet werden dürfen, sondern
wieder in ihre Heimath entlassen werden müssen.
Maßnabmen zum Schutze des Dandels in Angola.
Die häufigen Klagen der portugiesischen Kaufleute
in Angola, daß der Handel dieser Besitzung auf das
Schwerste geschädigt werde, weil die Waarenzüge aus
dem Innern nach dem belgischen Kongogebiet abge-
lenkt würden, haben den hiesigen Marineminister
veranlaßt, unter dem 13. August d. Is. ein König-
liches Dekret zu erlassen, das im Diario do Governo
Nr. 184 veröffentlicht worden ist. In der einleiten-
den Begründung zu dem Dekret heißt es, daß die
Zweckmäßigkeit erkannt worden sei, den Waaren-
verkehr im Innern Angolas gehörig zu regeln, be-
sonders denjenigen, der über die Landgrenzen getrieben
werden könne zum Nachtheil der portugiesischen Häfen
und der damit zusammenhängenden bedeutenden In-
teressen.
Es wird interessant sein zu sehen, ob der beab-
sichtigte Zweck mit den Mitteln zu erreichen sein
wird, die dem mit der Durchführung der schwierigen
Aufgabe betrauten Generalgouverneur zur Verfügung
stehen. Es wird ihm anheimgegeben, den zur Zeit
im Innern Angolas vorhandenen Militärposten die
Befugnisse der Zollwächter beizulegen sowie bestimmte
Wege vorzuschreiben, auf denen der Handelsverkehr
statrfinden kann.
Angesichts der ungeheueren Ausdehnung der
Landgrenze Angolas (über 4000 km), selbst wenn
nur die Nachbarschaft des Kongostaates in Frage
kommt, die vorzugsweise dabei ins Auge gefaßt zu
sein scheint, wird die zollamtliche Bewachung der
Handelsstraßen und der Negerpfade sehr schwierig
sein, auch wenn die Zahl der Wächter wesentlich
vermehrt werden würde.
Die neuesten Gesetze über Patente und Waarenzcichen
für Transvaal.
Zu den neuesten Gesetzen über Patente und
Waarenzeichen, welche von Lord Milner für Trans-
vaal erlassen worden sind (vom 10. April 1901 nebst
den Ausführungsbestimmungen vom 9. Mai 1901
sowie einer Abänderung des Patentgesetzes nebst
Ausführungsbestimmungen vom 16. bezw. 17. Mai
1901) sind folgende Bestimmungen besonders zu
erwähnen:
I. Zum Patentgesetz.
Es wird ein Patentamt errichtet unter einem
Patentkommissar (§ 3 des Gesetzes).
Der Schriftwechsel mit dem Patentamt hat in
englischer Sprache zu erfolgen (§ 7 der Ausführungs-
bestimmungen).
Der erste Antrag auf Ertheilung eines Patents
muß von dem Erfinder selbst oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterschrieben sein, die weiteren mündlichen
und schriftlichen Verhandlungen können von einem in
Transvaal zugelassenen Attorney oder Patentanwalt
geführt werden (§§ 5 und 6 des Gesetzes, § 5 der
Ausführungsbestimmungen).
Gegen die Verfügungen des Patentamts geht die
Beschwerde an den Attorney General (88 9 bis 12
des Gesetzes), über Ansprüche und Einwendungen
dritter Personen gegen ein Patent wird von dem
Patentamt in erster, dem Obergericht in zweiter
Instanz entschieden (S§ 14, 15 des Gesetzes).