Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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§ 11. 
Besteht in einem Schutzgebiete ein Kommando der Flottille, so kann der Kommandant Warnungen, 
Verweise und Geldstrafen bis zu 30 Mark aussprechen. 
§ 12. 
Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über 
die ihm zur Last gelegte Verletzung der Dienstpflicht zu verantworten. 
§ 13. 
Auf die farbige Besatzung der Gouvernementsfahrzeuge finden die in dem betreffenden Schutzgebiete 
geltenden Bestimmungen über die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen Anwendung. 
§ 14. 
In Ermangelung oder bei Verhinderung eines Kapitäns werden dessen Befugnisse von seinem 
Stellvertreter ausgeübt. 
*s 15. 
Diese Verfügung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft. 
Klein-Flottbeck, den 30. September 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Dienstanweisung für die Kapitäne und Maschinisten der Gonvernementsfahrzeuge 
der afrikauischen und Südsee-Schutzgebiete. 
Vom 1. September 1902. 
I. Stellung des Kapitäns. 
Der unmittelbare Vorgesetzte des Kapitäns (Schiffsführers)) ist der Gouverneur (beziehungsweise 
sein Stellvertreter) oder der von ihm bezeichnete Beamte. 
Den Anordnungen dieser hat der Kapitän Folge zu leisten, sofern nach seinem fachmännischen 
Urtheil nicht Gefahr für Schiff und Mannschaft daraus erwächst. 
II. Befugnisse und Dienstobliegenheiten des Kapitäns. 
Allgemeines. 
Dem Kapitän untersteht die Mannschaft. Ausgenommen hiervon ist der Maschinist, soweit ihm 
in dieser Dienstanweisung besondere Verantwortung übertragen wird. 
Im Betriebe hat der Maschinist den Befehlen des Kapitäns Folge zu leisten. 
Abgesehen von der Instandhaltung der Schiffsmaschine, der zugehörigen Hülfsmaschinen und 
Utensilien, ist der Kapitän für das Schiff und dessen Erhaltung verantwortlich. 
Er führt das Kommando, regelt den inneren Dienst (abgesehen von den dem Maschinisten 
übertragenen Obliegenheiten), sorgt für Erhaltung der Ordnung auf dem Schiffe und für gutes Verhalten 
der Mannschaft und hat unausgesetzt das Wohl und die Sicherheit des ihm anvertrauten Fahrzeuges im 
Auge zu behalten. 
Ein in Fahrt befindliches Schiff darf nicht ohne Führung gelassen werden. Daher muß der 
Kapitän oder ein qualifizirter Stellvertreter auf Deck sein. Am Ruder eines fahrenden Schiffes muß stets 
ein Mann stehen. « 
Führung des Schiffstagebuches und sonstiger Listen. 
Der Kapitän hat das Schiffstagebuch zu führen und dasselbe — soweit möglich — 
monatlich dem Gouverneur beziehungsweise seinem Stellvertreter oder dem von ihm bezeichneten Beamten 
vorzulegen. 
Aus dem Tagebuch muß die Thätigleit des Schiffes ersehen werden können. 
Es sind einzutragen: 
1. Die Zeit des Beginns und der Beendigung der Fahrt, 
2. Zweck der Fahrt, 
3. Die an der Fahrt theilnehmenden Personen (außer der Mannschaft), 
4. Eventuell vorgekommene Havarien, 
5. Alle sonstigen Ereignisse, welche von Einfluß auf den Betrieb des Schiffes sein können, 
6. Vermerke über die besonders aufzuführenden Untersuchungen und Arbeiten, soweit sie nicht zu 
den täglichen und wöchentlichen gehören. 
  
*) Vergleiche § 2 Abs. 1 der Seemanns-Ordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175).
	        
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