Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Auf Dampfschiffen, welche als Maschinenpersonal nur einen Mann haben, und auf Motorfahr- 
zeugen trägt der Kapitän auch die auf die Maschine (beziehungsweise den Motor) bezüglichen Vermerke 
in das von ihm zu führende Tagebuch ein (s. darüber unten). 
Damit eine ständige Kontrolle über das auf dem Schiff vorhandene Inventar ausgeübt werden 
kann, hat der Kapitän für ordnungsmäßige Führung von Inventarienlisten zu sorgen, aus welchen der 
Ab= und Zugang und der Bestand zu ersehen ist. Der Nachweis des Maschineninventars ist Sache des 
Maschinisten. 
Bei einem Wechsel des Personals ist das Inventar ordnungsmäßig zu übergeben. 
Hat der Kapitän selbst Zahlungen zu leisten, so muß er darüber ordnungsmäßig Buch 
führen, so daß seine vorgesetzte Behörde die Verwendung des Geldes daraus ersehen kann. 
Anmeldung von Umbauten und Veränderungen am Schiffskörper. 
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß, sofern das Schiff beim Germanischen Lloyd oder 
einem anderen Institut klassifizirt ist, die zur Erhaltung der Klasse geforderten Berichtigungen (s. Termin= 
kalender) ausgeführt werden und daß alle Reparaturen und Umbauten zur Kenntniß des Instituts ge- 
langen. Läuft ein Schiff im Havariefalle einen Hafen an, so hat der Kapitän den Agenten oder 
Distriktsbesichtiger zu einer Besichtigung aufzufordern. Ist kein solcher am Platze, so hat der Kapitän 
den Konsul des Deutschen Reichs oder eine öffentliche Behörde zu ersuchen, eine Besichtigung des 
Schiffes durch Sachverständige zu veranlassen, welche über den Zustand vor und nach der Reparatur, 
sowie über die Reparatur selbst Bericht erstatten. Der Bericht ist in zwei Exemplaren auszufertigen, von 
denen das eine an Bord bleibt, das andere an den Vorstand des Germanischen Lloyd r2c. in Berlin ein- 
zusenden ist. 
Urlaub. 
Urlauh für Kapitän und Mannschaften ertheilt der Gouverneur (beziehungsweise sein Stell- 
vertreter) oder der von ihm bezeichnete Beamte. In besonderen Fällen kann von dem Gouverneur dem 
Kapitän ein Recht auf Urlaubsertheilung für die Mannschaften eingeräumt werden. 
Die Pflege des Schiffes. 
Hinsichtlich der Pflege des Schiffes hat der Kapitän darauf zu achten, daß sein Fahrzeug stets in 
gutem brauchbarem Zustande, rein und sauber gehalten wird. 
Besondere Aufmerksamkeit ist in Anbetracht der feuchten Tropenluft der Erhaltung des Anstriches 
der Eisentheile und der Verhütung von Rostbildungen zu schenken. 
Beschädigungen des Anstriches müssen möglichst bald ausgebessert werden, bevor sich Rost bilden 
kann. Vor dem Auftragen der Farbe muß die betreffende Stelle gereinigt und getrocknet werden, nöthigen- 
salls mit Hülfe künstlicher Mittel. 
Werden Rostbildungen bemerkt, so sind die betreffenden Stellen unter Anwendung von Schrapern 
und Stahlbürsten von Farbe und Rost gründlich zu reinigen und dann zu streichen. 
Wo es sich nur um eine Reinigung des Anstriches handelt, der kein neuer Anstrich folgen soll, 
dürfen scharse Werkzeuge (Schraper) unter keinen Umständen verwendet werden. 
Eisentheile, die keinen Anstrich erhalten dürsen, müssen durch Putzen und Einölen vor dem Ein- 
rosten geschützt werden. 
Bewegliche Theile, namentlich solche, die einer starken Abnutzung unterliegen (Ruderapparat, 
Leitrollen, Spills, Zahnräder, Davits), müssen durch genügende Schmierung gangbar gehalten werden. 
Elektrische Anlagen sind vor Berührung mit dem Wasser zu schützen. 
Die Dichtigkeit der Decksplankenfugen ist dauernd zu kontrolliren. 
Die Außenhaut der Fahrzeuge muß in möglichst unbeschädigtem Zustande erhalten werden. Bei 
eisernen Schiffen ist dem Anstrich in der Wasserlinie erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Die Reinigung 
des Schiffsbodens muß so oft vorgenommen werden, wie sich Gelegenheit dazu bietet. Der Anstrich des 
Unterwasserschiffes ist möglichst in jedem Jahre zu erneuern. 
Zur Erhaltung des Schiffslörpers ist ein weiteres unbedingtes Erforderniß, daß in allen Innen- 
räumen gute trockene Lust gehalten wird. Daher muß stets für hinreichende Lüftung sowie für Rein- 
haltung sämmtlicher Innenräume gesorgt werden. 
Alle Räume, welche zur Aufbewahrung von Materialien und Utensilien dienen, müssen von Zeit 
zu Zeit ganz ausgeräumt, gelüftet und gereinigt werden. Mit Rücksicht auf die feuchte Tropenluft ist 
diese Arbeit möglichst ost auszuführen. Vermerk darüber ist in das Tagebuch einzutragen. 
Der Kielraum (die Bilgen) muß, wenn möglich, dauernd trocken gehalten werden. Läßt sich das 
nicht erreichen, so muß er täglich ausgepumpt werden. 
Mindestens monatlich einmal müssen die Bilgen ganz trocken gelegt werden, und zwar muß der 
von der Lenuzpumpe nicht zu fassende Wasserrest durch Schöpfen beseitigt werden. Der Schlamm, welcher
	        
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