Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften finden auf das Bergwesen, die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung nur soweit Anwendung, als der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung 
der Gouverneur sie für anwendbar erklärt. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können Vorschriften über den 
Erwerb, die dingliche Belastung uud das Erlöschen des Bergwerkseigenthums sowie dessen Verhältniß zu 
anderen Rechten erlassen. 
§ 3. 
Bei der Auflassung bedarf es nicht der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile; auch brauchen 
diese ihre Erklärungen nicht mündlich vor dem Grundbuchamt abzugeben. 
· . §4— 
Ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge können in der im Schutzgebiete geltenden Währung 
angegeben werden. 
86. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur bestimmen die Voraussetzungen 
für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lunde und an Kronland. Die hierauf bezüglichen, in den 
einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstebenden 
Bestimmungen aufgehoben werden. Entgegen den bestehenden oder zu erlassenden Vorschriften findet ein Erwerb 
von Rechten nicht statt. 
86. 
In Ansehung der den Eingeborenen oder anderen Farbigen gehörigen Grundstücke gelten folgende 
Vorschriften: 
1. Wenn und insoweit es im öffentlichen Interesse nothwendig erscheint, sind der Reichskanzler 
und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ermächtigt, den Erwerb des Eigenthums oder 
dinglicher Rechte an solchen Grundstücken sowie ihre Benutzung durch Dritte an besondere Be- 
dingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen oder zu untersagen. Das 
Gleiche gilt von dem Erwerb und der Belastung dieser Grundstücke im Wege der Zwangs- 
vollstreckung. Die Vorschriften des § 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
2. Im Uebrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung auf die bezeichneten Grundstücke nur 
dann Anwendung, wenn für das Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt oder das Grundstück 
in ein Landregister (§ 19) eingetragen ist. Inwieweit Eingeborene oder andere Farbige zur 
Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind oder hierzu angehalten werden 
können, bestimmen der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur. 
3. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können bestimmen, daß zu 
Gunsten Eingeborener oder anderer Farbiger 
a) andere Formen der dinglichen Belastung für die bezeichneten Grundstücke, als die des 
Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 40 des Preußischen Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zulässig sind, 
b) gewisse Nutzungsrechte, selbst wenn sie unvererblich oder unübertragbar sind, Grund- 
buchblätter erhalten können, und daß auf diese Nutzungsrechte die auf Grundstücke Ein- 
geborener sich beziehenden Vorschriften Anwendung finden. 
II. Anlegung neuer Grundbuchblätter. 
§ 7. 
Die Anlegung eines Grundbuchblatts ist nur statthaft, soweit Flurkarten bereits angelegt oder die 
Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte ausführbar sind. Die Voraussetzungen, unter 
denen die Vermessung als ausführbar zu erachten ist, bestimmt der Reichskanzler. Derselbe kann die An- 
legung für einzelne Falle auch zulassen, wenn eine Vermessung im Sinne dieses Paragraphen nicht aus- 
führbar oder mit Kosten verbunden sein würde, die zum Werthe des Grundstücks in keinem Verhältnisse stehen. 
8 8. 
Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers oder Desjenigen, 
welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Grundbuche 
verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Eintragung des Eigen— 
thümers abhängt. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß, in 
welcher Weise und mit welcher Wirkung der Eigenthümer von Amtswegen zur Stellung des Antrags (Abs. 1) 
anzuhalten ist. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in 
Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung ausgehoben werden.
	        
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