Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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§ 9. 
Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden 
oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder in 
ungestörtem Besitze hat. 
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen 
besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen sowie thunlichst nach Kultur oder Art der Benutzung und 
Größe zu bezeichnen. 
Dem Antrag ist eine das Grundstück veranschaulichende Karte beizufügen. Die Vorschrift des § 7 
Satz 3 bleibt unberührt. 
§5 10. 
Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen. 
8 11. 
Das Aufgebot wird von dem Grundbuchamt erlassen. In das Aufgebot ist aufzunehmen: 
1. die Bezeichnung des Antragstellers, 
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks, 
3. die Aufforderung an alle Diejenigen, welche das Eigenthum oder ein anderes zur Eintragung 
in das Grundbuch geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und 
Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls 
die Anlegung des Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde. 
Das Aufgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten 
Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen. 
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von 
mindestens drei Monaten liegen. 
8 12. 
Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch nicht angemeldet oder 
nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des Grundbuchblatts. Das Grundbuchamt ist auch befugt, 
ihm bekannt und glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei wider- 
streitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst ersolgen, nachdem die Betheiligten ihre Ansprüche zum Aus- 
trage gebracht haben. 
8 13. 
Die bis zum Ablauf des Termins angemeldeten Rechte (8§ 11 Nr. 3) werden bei der Anlegung 
des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antragsteller das beanspruchte Recht anerkennt, oder wenn die 
Voraussetzungen der Eintragung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorliegen. 
Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist, zur Sicherung ein Wider- 
spruch eingetragen. 
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablause des Termins angemeldeten Rechte erfoldt, 
falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege. 
8 14. 
Das Grundbuchamt kann ohne Erlaß eines Aufgebots die Anlegung eines Grundbuchblatts bewirken: 
1. wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herrenlosem 
Lande zu Grunde liegt, und die Ueberweisung und Besitzergreifung nach Maßgabe eines mit dem 
Fiskus abgeschlossenen Vertrags oder einer von regierungswegen ertheilten Berechtigung erfolgt ist, 
2. wenn die Anlegung gemäß § 8 von einem Berechtigten beantragt wird, dessen Anspruch nach 
Maßgabe einer der folgenden Vorschriften als rechtsgültig festgestellt worden ist: 
a) in den Schutzgebieten der Südsee, mit Ausnahme von Samoa, nach Maßgabe der Nr. IV der 
Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels= und Verkehrsfreiheit in den deutschen und 
englischen Besitzungen und Schutzgebieten im Westlichen Stillen Ozean, vom 10. April 1886, 
b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 der Verordnung, betreffend den 
Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu- 
Guinea-Kompagnie vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379), 
c) in Samoa nach Maßgabe des Artikels IV der Generalakte der Samoakonferenz in Berlin, 
vom 14. Juni 1889, 
d) im Schutzgebiete der Marshall-Inseln nach Maßgabe der §§ 6, 7 der Verordnung, betreffend 
den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzebiete der 
Marshall-Inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145), 
e) in Deutsch-Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, betreffend das Bergwesen im süd- 
westafrikanischen Schutzgebiete, vom 6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der 
Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, 
vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143), 2
	        
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