Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Eintragungen“: 
die Veränderungen der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen; 
in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Löschungen“: 
die Löschungen der vorstehend bezeichneten Veränderungen; 
in die dritte Hauptspalte: 
die Löschungen der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen. 
§ 8. 
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden eingetragen: 
1. die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; 
2. die Vermerke über Ausschließung der Ertheilung eines Briefs (§ 1116 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs): 
in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Eintragungen“: 
1. die Veränderungen in Ansehung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Rechte, 
2. die Vermerke über nachträgliche Ausschließung der Ertheilung eines Briefs oder die Auf- 
hebung der Ausschließung; 
in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Löschungen“: 
die Löschungen der vorstehend bezeichneten Veränderungen und Vermerke; 
in die dritte Hauptspalte: 
die Löschungen der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Rechte. 
8§ 9. 
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt: 
1. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums betrifft, in der ersten 
Hauptspalte der zweiten Abtheilung; 
2. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Eintragung eines anderen Rechtes am Grundstücke 
betrifft, in der für die Eintragung des Rechtes bestimmten Abtheilung und Spalte; 
3. in den übrigen Fällen in der für Veränderungen bestummten Spalte der Abtheilung, in 
welcher das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. 
In den Fällen des Abs. 1, Ziffer 2, 3, ist bei der Eintragung der Vormerkung die 
rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. 
8 10. 
Die Vorschriften des § 9 finden auf die Eintragung eines Widerspruchs entsprechende Anwendung. 
8 11. 
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein 
anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im 86 Nr. 1 bestimmten 
Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden 
Karte bezeichnet werden. 
12. 
Die Einsicht des Grundbuchs ist öffentlichen Behörden und den von ihnen beauftragten Beamten 
gestattet, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. 
Notare, die das Grundbuch im Auftrage des Eigenthümers oder eines sonst zur Einsicht Berechtigten 
einsehen wollen, brauchen den Auftrag nicht nachzuweisen. 
Soweit nach Abs. 1, 2 die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert 
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
§5 13. 
Soll eine beglaubigte Abschrist nur von einem Theile des Grundbuchblatts ertheilt werden, so 
sind in die Abschrift diejenigen Eintragungen aufzunehmen, welche den Gegenstand betreffen, auf den sich 
die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, 
daß weitere, den Gegenstand betreffende Eintragungen in dem Grundbuche nicht enthalten sind. 
§ 14. 
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. 
Bei den Grundakten ist eine Tabelle zu halten, die mit dem Blatte wörtlich übereinstimmen muß. 
Die Sorge für die Uebereinstimmung liegt dem Richter und dem Gerichtsschreiber ob. 
§ 15. 
Die Urkunden und Abschriften, die nach § 9 der Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt 
aufzubewabren sind, werden zu den Grundakten genommen. 
Ist eine Urkunde, auf die eine Emtragung sich gründet oder Bezug nimmt, in anderen der Ver- 
nichtung nicht unterliegenden Akten des das Grundbuch führenden Gerichis enthalten, so genügt statt der 
Aufbewahrung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Alten.
	        
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