Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Auschluß an eine 
Landestriangulation. 
Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen: 
1. Die Grenzpunkte müssen sicher und dauerhaft unterirdisch vermarkt sein. Am besten eignen 
sich für diese unterirdischen Vermarkungen leere Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt ist, 
um einer Entwendung derselben durch die Eingeborenen vorzubeugen. 
2. Es muß über den Grenzpunkten ein leicht als Grenzmarke erkennbares, dauerhaftes, ober- 
irdisches Zeichen angebracht sein. Für die Fälle, in denen natürliche Zeichen als Grenzmarken nicht gewählt 
werden können, wird je nach den Verhältnissen ein Stein, Cementpfeiler, Erdhügel oder eine Steinpyramide 
anzubringen sein. 
3. Als Beigabe zu der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein: eine genaue, deutliche 
Beschreibung und eine gute Skizzirung der Lage der Grenzpunkte nach Namen und Charakter des Ortes 
sowie eine Einmessung mindestens zweier Grenzpunkte in Bezug auf in der Natur vorhandene markante 
Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden können. Eine genaue 
Beschreibung dieser Punkte ist beizusügen. · 
4. Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich durch eine gute Vermessung verbunden 
sein, so daß danach jederzeit von zwei aufgefundenen Grenzpunlten die übrigen wieder ermittelt 
werden können. 
5. Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ortschaften gelegenen Grundstücken, 
insbesondere von Farmen, Pflanzungen, bergbaulichen Konzessionsgebieten 2c., vornehmlich falls dieselben in 
unübersichtlichen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, wenn den unter 3. enthaltenen Be- 
stimmungen aus in der Natur des vermessenen Geländes begründeten Verhältmissen nicht völlig Genüge 
geleistet werden kann, ist die geographische Breite eines Grenzpunktes und das Azimut einer anschließenden 
Grenzseite wenigstens so genau zu bestimmen, wie es mit Taschenuhren guter Qualität und mit den bei den 
Vermessungen gebräuchlichen Höhenkreis-Theodoliten oder Universalinstrumenten möglich ist. Die geographische 
Länge des betreffenden Grenzvunktes ist wenigstens näherungsweise dem vorhandenen Kartenmaterial zu 
entnehmen, falls der Landmesser nicht in der Lage ist, sei es infolge seiner instrumentellen Ausrüstung oder 
wegen der Kürze der für die Ausmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels besonderer Vorbildung 
die astronomische Länge des betreffenden Grenzvunktes selbst genauer festzulegen. 
Die Bedingung zu 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische Breite und das astronomische 
Azimut als geographische Orientirungswerthe sich den vorhandenen Landkarten wenigstens so genau entnehmen 
lassen, als sich bei einer Neubestimmung dieser Werthe mit den verfügbaren astronomischen Hülfsmitteln 
erreichen ließe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Grunbbuch — 
des 
Schutnggebiets 
Band 
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1.0Steinhaus Nr. 1 in K .... am 3 
Hafen zwischen der Kaserne und 
dem unter 2 bezeichneten Grund- 3 
stücke, nebst Waarenschuppen und 
Gartenaaadd . .. 2 — 
Karte und Vermessunasproto- 
koll Bl. 10 der Grundakten. 
N. F. I 
2. Kokospalmenwald südöstlich des Aus Nr. 2 ist ein Theil am Süd- « 
Grundstücks zu 1. bis zum Grund— ostende des Grundstücks über— 
stücke des Emgeborenen S.# tragen auf Band III. Bl. 6 — 70 — 
landeinwärts bis zur Kaiserstraße 50 — Karte und Vermessungsproto= **-•. 
Karte und Vermessungsproto- koll daselbst. 
koll Bl. "| der Grundakten. Eingetragen am . .. . ... 
N. . N. F.
	        
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