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Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 22. November 1902.
v. Erckert, Oberleutnant, scheidet am 11. Dezember d. Is. aus der Schutztruppe aus und wird mit dem
12. Dezember d. Is. im Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92 wiederangestellt.
Jodtka, Assistenzarzt, zum Oberarzt befördert.
Schutztruppe für Kamerun.
A. K. O. vom 22. November 1902.
Scheunemann und Strümpell, Oberleutnants, Anträge um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere
2½ Jahre genehmigt.
v. Unruh, Leutnant, am 27. November d. Is. aus der Schutztruppe ausgeschieden und mit dem 28. No-
vember d. Is. im Füsilier-Regiment Königin (Schleswig-Holsteinischen) Nr. 86 wiederangestellt.
Seine Majestät der Kaiser und König haben durch A. K. O. vom 16. November 1902
Allergnädigst geruht, dem Hauptmann Langheld und dem Leutnant Rausch für die von ihnen am
31. Juli d Is. gemeinschaftlich mit eigener Lebensgefahr ausgeführte Rettung eines farbigen Soldaten vom
Tode des Ertrinkens im Mungo die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
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Nichtamtlicher Theil.
Personal · Nachrichten. Zamerun.
Der Leutnant Hramsta, der Sekretär Kessin-
Deutsch= Ollakrika. ger, der Maschinenbauer Engelke, der Gärter
Der Bezirksamtmann Dr. v. Spalding, der is .
Bezirksamtssekretär Langheld, der Maschinen- Leikein ver. kscher Nerg und ader Kesselschmted
assisient Bellert und der Maschinist Frey sind mit
Heimathsurlaub aus Deutsch-Ostafrika eingetroffen. Leutnant Umber ist am 30. Oktober 1902 mit
T Heimathsurlaub in Hamburg eingetroffen.
Mit Heimathsurlaub sind eingetroffen: am 10.
November 1902 in Neapel: Hauptmann Seyfried, südwetafrika.
Sanitätsfeldwebel Loegel, die Sanitätssergeanten Der Gerichtsassessor Dr. Oßwald hat die Aus-
Eckert und Hein und der Sergeant Utech; am e .3
12. November 1902 in Marseille: Sanitätssergeant reise nach Deutsch-Südwestafrika angetreten.
Leder. » «· Die Wiederausreise in das Schutzgebiet haben
Sergeant Thiede hat die Wiederausreise in das am 30. November 1902 von Hamburg aus ange—
Schutzgebiet am 21. November 1902 von Neapel treten: die Unteroffiziere Koch, Müller und
aus angetreten. Reuther.
Rachrichten aus den deutschen Schungebieten.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder theilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
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Deutsch-Hltafrika. „General Mining Rules“ stellen sich als Aus-
führungsbestimmungen zu den ersteren dar und
Die deutsch-ostafrikanische Bergordnung im vergleich mit werden daher zweckmäßig mit ihnen zusammen
dem dritisch-ostafrikanischen Bergrecht. betrachtet. Inzwischen sind auch für Uganda gleich-
Der Erlaß neuer bergrechtlicher Vorschriften für lautende Verordnungen ergangen.
Britisch Ostafrika hat dem Gouvernement von Deutsch- Nach dem englischen Recht ist der Eigenthümer
Ostafrika zu einem vergleichenden Bericht Ver= der Oberfläche des Grund und Bodens grund-
anlassung gegeben, dem wir Folgendes entnehmen: sätzlich auch über die unter der Oberfläche vor-
Die von dem Commissioner erlassenen und von kommenden Mineralien zu verfügen berechtigt. Dieser
dem Staatssekretär genehmigten „East Africa Grundsatz, von welchem bisher zwar bereits in
Mining Regulations, 1902“ enthalten die Grund= einzelnen britischen Kolonlen hinsichtlich bestimmter
züge des eigentlichen Bergrechts für Brinsch-Ost= Distrikte, soweit im Privateigenthum befindlicher
afrika. Die auf Grund des Art. 60 der Mining Grund und Boden in Frage kommt, jedoch nur be-
Regulations auf dem gleichen Wege ergangenen dingungsweise abgewichen wurde, ist in den neuen
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