Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Verordnungen für die britisch-ostafrikanischen Pro- 
tektorate gänzlich verlassen worden. An seine 
Stelle ist der Grundsatz der Bergbaufreiheit ge- 
treten und dementsprechend dem Grundeigenthümer 
als solchem das Verfügungsrecht über die berg- 
rechtlichen Mineralien gänzlich entzogen worden. 
(Pos. 4 der Min. Reg.) 
Eine erschöpfende Aufzählung aller letztgedachten 
Mineralien hat jedoch im Gesetz nicht stattgefunden. 
Es scheint vielmehr der Verwaltungspraxis über- 
lassen werden zu sollen, im Zweifelsfalle darüber 
zu entscheiden, welche Mineralien über die bestimmt 
benannten Gruppen hinaus als bergrechtliche anzu- 
sehen sein werden. 
Die bergbehördlichen Geschäfte des in der Ver- 
ordnung vorgesehenen „Commissioner of Mines“ 
sind durch die Bekanntmachung vom 12. April 1902 
den Sub-Commissioners innerhalb ihrer resp. Pro- 
vinzen übertragen worden. Man hat also von der 
in den deutschen Kolonien eingeführten Centralisirung 
der Bergverwaltung Abstand genommen. 
Die Aufsuchung von Mineralien ist im Gegen- 
satze zu den Vorschriften im § 6 der deutsch-g'st- 
afrikanischen Bergordnung nur demjenigen gestattet, 
welcher sich im Besitze einer „Prospectors license“ 
befindet (Pos. 6,5 d. Min. Reg.). Die hierfür zu 
entrichtende Gebühr von 5 Rup. für sechs Monate 
erscheint zwar an und für sich geringer als der nach 
der ostafrikanischen Bergordnung für einen Schürf- 
schein zu entrichtende Betrag von 5 Rup. für den 
Monat, welcher übrigens bis zum Ende 1903 auf 
die Hälfte ermäßigt ist. Wer im diesseitigen Schutz- 
gebiet schürfen will, bedarf jedoch des Schürsscheines 
erst, wenn er der thatsächlichen Erwerbung von 
Schürf= und Bergbaurechten näher zu treten beab- 
sichtigt (§ 19 ostafrik. Bergverord.). Außerdem 
kann er die Gültigkeit seines Schürsscheines, solange 
er die Zeit nicht für gekommen erachtet, sein mobiles 
Schürffeld in ein immobiles Bergbaufeld umwandeln 
zu lassen, von Monat zu Monat gegen Entrichtung 
von jedesmal 21,2 Rup. verlängern lassen. Eine 
weitere Herabsetzung der Schürfscheingebühr im dies- 
seitigen Schutzgebiete bis zu dem im britisch-ost- 
afrikanischen eingeführten Satze erscheint schon des- 
halb nicht räthlich, weil der Schürfer anderenfalls, 
um die Feldsteuer zu vermeiden, die Immobilisirung 
des Schürffeldes ins Unabsehbare hinaus zu schieben 
geneigt sein würde. Von einer unverhältnußmäßigen 
Belastung des deutschen Schürfers kann aber kaum 
die Rede sein, zumal die Bergwerksabgaben in 
Britisch-Ostafrka ein Vierfaches der in Deutsch- 
Ostafrika zuständigen betragen. Nur Personen 
europäischer Abstammung können Prospecting licenses 
erhalten (Pos. 1. Min. RKules). Das entipricht den 
südafrikanischen, jedoch nicht den indischen Rechts- 
gewohnheiten. In Deutsch-Ostafrika kann Jeder, 
auch Farbige, Schürf= und Bergbaurechte erwerben 
(Erlaß vom 23. Oktober 1901). 
Der Grundeigenthümer kann in Britisch-Ostafrika 
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auf seinem Grund und Boden schürfen, ohne einer 
Prospecting license zu bedürfen (Pos. 4. Min. 
Rules). Ob diese Berechtigung sich auch auf Farbige 
erstreckt, ist nicht ausgesprochen. Wer auf privatem 
Grund und Boden schürfen will, muß dem Grund- 
besitzer eine Sicherheit bestellen und bedarf einer 
abweichend formulirten Prospecting license, auf 
welcher die bewirkte Bestellung der Sicherbeit aus- 
gesprochen ist (Pos. 8. M. Reg. u. Pos. 3. M. Rules). 
Der Inhaber einer Prospecting license kann 
ein Prospecting area (Schürsgebiet) abstecken, 
welches während der Gültigkeitsdauer der Licensegegen 
Dritte geschlossen ist. Das Schürfgebiet mag beliebig 
oft verletzt werden, unterliegt jedoch gewissen Form- 
vorschriften hinsichtlich der Kenntlichmachung seiner 
Grenzen und der Registrirung. Außerdem wird 
vorgeschrieben, daß dasselbe wenigstens sieben Tage 
während jeden Monats bearbeitet werden muß 
(Pos. 8. M. Rules). Ein derartiger Arbeitszwang 
findet sich in der deutsch-ostafrikanischen Bergver- 
ordnung nicht. 
Der Inhaber einer Prospecting license — für 
den schürfenden Grundeigenthümer ist das nicht 
ausgesprochen —, welcher bei seinen Schürfarbeiten 
Edelmetalle oder Edelsteine entdeckt, muß seinen 
Fund sofort bei der lokalen Verwaltungsbehörde 
anzeigen (Pos. 11. M. Reg.). Der deutsch ost- 
afrikanischen Bergordnung ist eine derartige Vor- 
schift fremd. Der Commissioner kann die weitere 
Umgebung eines amtlich festgestellten Edelmetall= oder 
Edelsteinfundes zum „Public tield“ oder „Mining 
centre“ erklären (Pos. 15. M. Reg.). Für die 
Erwerbung von Bergbaugerechtsamen in einem solchen 
„Public field“ und die Bergverwaltung innerhalb 
desselben gelten alsdann besondere Bestimmungen. 
Die Bergbaufelder heißen Claims (nicht Bases). 
Der Prospektor, welcher das „Public field“ ent- 
deckt, kann gegen Erlöschen seiner Prospecting area 
eine gewisse Anzahl von Claims für sich aussuchen 
(Pos. 17. M. Reg.). Ein ähnliches Vorrecht haben 
die Grundeigenthümer im Verhältniß ihres Grund- 
besitzes (Pos. 32. M. Reg.). Im Uebrigen ist die 
Erwerbung von Berggerechtsamen und der Betrieb 
des Bergbaues von der Lösung einer „Diggers 
license“ abhängig, für welche 20 Rup. auf den 
Monat zu entrichten sind (Pos. 20. M. Reg.). Die 
Digger license berechtigt zur Occupation eines 
Claims. Niemand kann mehr wie zwei Digger 
licenses erwerben (Pos. 21. M. Reg.). Die Feld- 
größe ist folgende: 
Ein Alluvial-Claim enthält einen Flächeninhalt 
von 150 zu 150 Fuß. Die Ausdehnung eines 
Quarz-Claims beträgt 150 Fuß der Lagerstätte 
entlang und 4000 Fuß senkrecht zu der ersten 
Richtung. Alluvial-Claims müssen persönlich und 
dürfen nicht in Vollmacht abgesteckt werden (Pos. 45. 
M. Reg.). Die Bergbautreibenden können ein 
„Diggers Comittee“ wählen, welchem ein gewisses 
Maß der Selbstverwaltung hinsichtlich der den Berg-
	        
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