Verordnungen für die britisch-ostafrikanischen Pro-
tektorate gänzlich verlassen worden. An seine
Stelle ist der Grundsatz der Bergbaufreiheit ge-
treten und dementsprechend dem Grundeigenthümer
als solchem das Verfügungsrecht über die berg-
rechtlichen Mineralien gänzlich entzogen worden.
(Pos. 4 der Min. Reg.)
Eine erschöpfende Aufzählung aller letztgedachten
Mineralien hat jedoch im Gesetz nicht stattgefunden.
Es scheint vielmehr der Verwaltungspraxis über-
lassen werden zu sollen, im Zweifelsfalle darüber
zu entscheiden, welche Mineralien über die bestimmt
benannten Gruppen hinaus als bergrechtliche anzu-
sehen sein werden.
Die bergbehördlichen Geschäfte des in der Ver-
ordnung vorgesehenen „Commissioner of Mines“
sind durch die Bekanntmachung vom 12. April 1902
den Sub-Commissioners innerhalb ihrer resp. Pro-
vinzen übertragen worden. Man hat also von der
in den deutschen Kolonien eingeführten Centralisirung
der Bergverwaltung Abstand genommen.
Die Aufsuchung von Mineralien ist im Gegen-
satze zu den Vorschriften im § 6 der deutsch-g'st-
afrikanischen Bergordnung nur demjenigen gestattet,
welcher sich im Besitze einer „Prospectors license“
befindet (Pos. 6,5 d. Min. Reg.). Die hierfür zu
entrichtende Gebühr von 5 Rup. für sechs Monate
erscheint zwar an und für sich geringer als der nach
der ostafrikanischen Bergordnung für einen Schürf-
schein zu entrichtende Betrag von 5 Rup. für den
Monat, welcher übrigens bis zum Ende 1903 auf
die Hälfte ermäßigt ist. Wer im diesseitigen Schutz-
gebiet schürfen will, bedarf jedoch des Schürsscheines
erst, wenn er der thatsächlichen Erwerbung von
Schürf= und Bergbaurechten näher zu treten beab-
sichtigt (§ 19 ostafrik. Bergverord.). Außerdem
kann er die Gültigkeit seines Schürsscheines, solange
er die Zeit nicht für gekommen erachtet, sein mobiles
Schürffeld in ein immobiles Bergbaufeld umwandeln
zu lassen, von Monat zu Monat gegen Entrichtung
von jedesmal 21,2 Rup. verlängern lassen. Eine
weitere Herabsetzung der Schürfscheingebühr im dies-
seitigen Schutzgebiete bis zu dem im britisch-ost-
afrikanischen eingeführten Satze erscheint schon des-
halb nicht räthlich, weil der Schürfer anderenfalls,
um die Feldsteuer zu vermeiden, die Immobilisirung
des Schürffeldes ins Unabsehbare hinaus zu schieben
geneigt sein würde. Von einer unverhältnußmäßigen
Belastung des deutschen Schürfers kann aber kaum
die Rede sein, zumal die Bergwerksabgaben in
Britisch-Ostafrka ein Vierfaches der in Deutsch-
Ostafrika zuständigen betragen. Nur Personen
europäischer Abstammung können Prospecting licenses
erhalten (Pos. 1. Min. RKules). Das entipricht den
südafrikanischen, jedoch nicht den indischen Rechts-
gewohnheiten. In Deutsch-Ostafrika kann Jeder,
auch Farbige, Schürf= und Bergbaurechte erwerben
(Erlaß vom 23. Oktober 1901).
Der Grundeigenthümer kann in Britisch-Ostafrika
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auf seinem Grund und Boden schürfen, ohne einer
Prospecting license zu bedürfen (Pos. 4. Min.
Rules). Ob diese Berechtigung sich auch auf Farbige
erstreckt, ist nicht ausgesprochen. Wer auf privatem
Grund und Boden schürfen will, muß dem Grund-
besitzer eine Sicherheit bestellen und bedarf einer
abweichend formulirten Prospecting license, auf
welcher die bewirkte Bestellung der Sicherbeit aus-
gesprochen ist (Pos. 8. M. Reg. u. Pos. 3. M. Rules).
Der Inhaber einer Prospecting license kann
ein Prospecting area (Schürsgebiet) abstecken,
welches während der Gültigkeitsdauer der Licensegegen
Dritte geschlossen ist. Das Schürfgebiet mag beliebig
oft verletzt werden, unterliegt jedoch gewissen Form-
vorschriften hinsichtlich der Kenntlichmachung seiner
Grenzen und der Registrirung. Außerdem wird
vorgeschrieben, daß dasselbe wenigstens sieben Tage
während jeden Monats bearbeitet werden muß
(Pos. 8. M. Rules). Ein derartiger Arbeitszwang
findet sich in der deutsch-ostafrikanischen Bergver-
ordnung nicht.
Der Inhaber einer Prospecting license — für
den schürfenden Grundeigenthümer ist das nicht
ausgesprochen —, welcher bei seinen Schürfarbeiten
Edelmetalle oder Edelsteine entdeckt, muß seinen
Fund sofort bei der lokalen Verwaltungsbehörde
anzeigen (Pos. 11. M. Reg.). Der deutsch ost-
afrikanischen Bergordnung ist eine derartige Vor-
schift fremd. Der Commissioner kann die weitere
Umgebung eines amtlich festgestellten Edelmetall= oder
Edelsteinfundes zum „Public tield“ oder „Mining
centre“ erklären (Pos. 15. M. Reg.). Für die
Erwerbung von Bergbaugerechtsamen in einem solchen
„Public field“ und die Bergverwaltung innerhalb
desselben gelten alsdann besondere Bestimmungen.
Die Bergbaufelder heißen Claims (nicht Bases).
Der Prospektor, welcher das „Public field“ ent-
deckt, kann gegen Erlöschen seiner Prospecting area
eine gewisse Anzahl von Claims für sich aussuchen
(Pos. 17. M. Reg.). Ein ähnliches Vorrecht haben
die Grundeigenthümer im Verhältniß ihres Grund-
besitzes (Pos. 32. M. Reg.). Im Uebrigen ist die
Erwerbung von Berggerechtsamen und der Betrieb
des Bergbaues von der Lösung einer „Diggers
license“ abhängig, für welche 20 Rup. auf den
Monat zu entrichten sind (Pos. 20. M. Reg.). Die
Digger license berechtigt zur Occupation eines
Claims. Niemand kann mehr wie zwei Digger
licenses erwerben (Pos. 21. M. Reg.). Die Feld-
größe ist folgende:
Ein Alluvial-Claim enthält einen Flächeninhalt
von 150 zu 150 Fuß. Die Ausdehnung eines
Quarz-Claims beträgt 150 Fuß der Lagerstätte
entlang und 4000 Fuß senkrecht zu der ersten
Richtung. Alluvial-Claims müssen persönlich und
dürfen nicht in Vollmacht abgesteckt werden (Pos. 45.
M. Reg.). Die Bergbautreibenden können ein
„Diggers Comittee“ wählen, welchem ein gewisses
Maß der Selbstverwaltung hinsichtlich der den Berg-