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a) daß Aenderungen in dem Eigenthum, welche im Laufe des Rechnungsjahres sich ergeben, erst
vom nächsten Rechnungsjahre an zu berücksichtigen sind;
b) daß deshalb, weil das Fuhrwerk in der Zwischenzeit verkauft, unbrauchbar oder sonst weg-
geschafft wird, ein Nachlaß der Steuer nicht beansprucht werden kann.
5. Zur Vermeidung von Zweifeln darüber, ob die Abgabe von einem und demselben Fuhrwerk,
wenn es im Laufe des Rechnungsjahres den Besitzer wechselt, mehrfach zu erheben sei, wird folgende Er-
läuterung ertheilt:
Der Veräußerer hat nach dem im vorigen Absatz erörterten allgemeinen Grundsatz der Verord-
nung die ihm angesetzte Abgabe unbedingt für das ganze Jahr zu bezahlen, dagegen steht ihm frei, ein
anderes Fuhrwerk für das weggegebene anzuschaffen, von dem eine weitere Abgabe nicht zu entrichten ist.
In der Hand des neuen Eigenthümers ist das Fuhrwerk von dem auf den Besitzwechsel folgenden
1. April ab zu versteuern.
2. Aufnahme der Fuhrwerke.
6. Die alljährliche Aufnahme der nach der Verordnung steuerbaren Fuhrwerke liegt den Bezirks-
ämtern und Distriktskommandos ob. Zu diesem Zwecke wird ein Steuerverzeichniß gefertigt — Muster A —,
in welchem alle Steuerpflichtigen nach der Buchstabenfolge mit der Anzahl und Art der Fuhrwerke auf-
geführt werden. Hieraus folgt, daß je auf 1. April diejenigen, welche in dem Steuerverzeichniß des Vor-
jahres als Fuhrwerksbesitzer aufgeführt sind, von selbst wieder in die Steuerregister für das neue Steuer-
jahr aufzunehmen sind und bei der Aufnahme am 1. April eine Anzeige nur dann zu machen haben, wenn
sie am 1. April mehr Fuhrwerke besitzen, als sie bisher versteuert haben. Außerdem haben im April
Anzeige zu erstatten diejenigen, welche am 1. April Eigenthümer von Fuhrwerken waren, ohne in die
Steuerregister des Vorjahres ausgenommen zu sein.
7. Wer in den Steuerregistern des Vorjahres als Besitzer eines oder mehrerer steuerpflichtiger
Fuhrwerke eingetragen ist, am 1. April aber keine steuerpflichtigen Fuhrwerke oder eine kleinere Anzahl
derselben besitzt, hat dies im Monat April anzuzeigen, oder wenn er die Abmeldung unterläßt oder erst
nach dem 30. April erstattet, die Steuer für das neue Verwaltungsjahr fortzuentrichten.
8. Wie die Anzeige der Fuhrwerke, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich
bei dem Bezirksamt oder Distriktskommando zu erfolgen.
9. Wagensteuern, wilche bis. Ende April nicht bezahlt werden, sind zwangsweise beizutreiben.
10. Die alljährlichen Steuerregister werden durch die Finanzverwaltung angelegt, indem sie den
Fuhrwerksbestand der abgeschlossenen Steuerregister in die Register für das nächste Rechnungsjahr vorträgt
und die Uebereinstimmung der Einträge mit den Steuerregistern des Vorjahres beurkundet.
11. Diese Steuerregister sind längstens bis 1. März jeden Jahres den Bezirksämtern und
Distriktskommandos zuzustellen; sofort haben diese für jeden im Steuerregister vorgetragenen Fuhrwerks-
besitzer einen Steuerzettel nach Muster B auszufertigen und solchen bis spätestens 31. März dem Steuer-
pflichtigen einzuhändigen.
12. Ueber die in der Zeit vom 1. bis 30. April erstatteten Anzeigen und Abmeldungen sind in
dem Steuerregister unter Spalte 6, 7 und 8 die aus den Ueberschriften dieser Spalten ersichtlichen Ein-
träge zu machen und Neuanmeldungen entsprechend der im Muster aufgeführten Nr. 5 nachzutragen. Für
die Abmeldungen ist auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
13. Am 31. Mai sind die Steuerregister abzuschließen und dem Gouvernement einzureichen,
wobei dem letzteren etwaige unerledigte Anstände zur weiteren Verfügung anzuzeigen sind.
Windhoek, den 27. Oktober 1901.
Der Kaiserliche Gouvernejur.
Leutwein.
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Beschluß des Bezirksgerichts-Windhoek, betreffend die Bekanntmachungen von
Eintragungen in das Handelsregister.
Die durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Bekanntmachungen von Eintragungen in das
Handelsregister werden für den Bezirk des Kaiserlichen Bezirksgerichts zu Windhoek im Jahre 1902
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