Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Beransgegeben in der Kolil-Abteilnung bes Auswärtigen Amts. 
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XIV. Jahrgang. terlin, I. zebruar 1903. Uummer 3. 
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Deese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal viertelsährlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, heransgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreio für das Kolonialblatt mit den Beiheften betragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchbandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 fur die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Antragen sind an die Konigliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, nochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1903 unter Nr. 2151.) 
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Inhalt: Amtlicher Teil: Runderlaß an sämtliche Bezirksämter, Militärstationen, Militärposten und Bezirksnebenstellen 
in Deutsch-Ostafrika, betressend Maßnahmen zur Bekämpfung des Sklavenhandels S. 61. — Beschluß des Bezirks- 
gerichts Windhoek, betressend die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handeloregister S. 62. — Gouvernemente= 
urs in Deutsch-Ostafrika S. 62. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika 
im Monat November 1902 S. 63. — Personalien S. 63. 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 64. — Deutsch-Ostafrika: Kaffeeplantage Sakarre (Aktien- 
gesellschaft, Berlin) S. 65. — Kamerun: Eine Haussa-Karawane in Buba S. 66. — Unternehmungen gegen 
Semikore S. 66. — MWissenschaftliche Sammlungen S. 66. — Togo: Wissenschaftliche Sammlungen S. 67.— 
Deutsch-Südwestafrika: Kupfervorkommen bei Otyizongati S. 67. — Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest- 
afrika S. 668. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 69. — 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: De Beers-Minengesellschaft S. 71. — Staatliche Be- 
siedelung der Orange River Colony S. 72. — Einstweilige Aufhebung der Fleischzölle in der Kapkolonie S. 73.— 
Durchfuhrverkehr und Zolltarifänderung im Uganda-Schutzgebiet S. 74. — Beschränkung des Handelsverkehrs in 
abgelegenen Distrikten Britisch-Ostafrikas S. 74. — Verschiedene Mitteilungen: Der Kautschukmarkt in Ant- 
werpen im Jahre 1902 S. 74. — Der Außenhandel der französischen Kolonien im Jahre 1901 S. 74. — Eigenschaften 
der in Europa gebräuchlichsten Baumwollsorten S. 75. — Litteratur S. 76. — Literatur-Verzeichnis S. 77. — 
Verkehrs-Nachrichten S. 77. — Fahrplan der Jaluit-Gesellschaft, Hamburg, für 1903 S. 79. 
  
SDSierzu als Beilage: Kolonlal-Gandels-Adreßbuch für 1903. 
  
  
  
Amtlicher Teil. 
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Gesehe; Vervrdnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Nunderlaß an sämtliche Bezirksämter, Militärstationen, Militärposten und 
Bezirksnebenstellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung 
des Sklavenhandels. 
Angestellte Erhebungen lassen keinen Zweifel darüber, daß in Ruanda und Nachbarländern sowie 
auch sonst noch in Gegenden der Seengebiete, welche von den Militärstationen abgelegen sind, noch Sklaven- 
handel getrieben wird, und daß es insbesondere immer noch Küstenhändler giebt, die dort Sklaven aufkaufen 
und versuchen, dieselben zur Küste zu bringen. In einem Falle ist es der Militärstation Tabora gelungen, 
die Schuldigen des gewerbsmäßigen Sklavenhandels zu überführen. Der Hauptschuldige wurde mit lebens- 
länglicher Kettenhaft bestraft, das Urteil von mir bestätigt. 
Da aber anzunehmen ist, daß die Händler im allgemeinen die aufgekauften Sklaven unter Umgehung 
der Militärstationen auf Schleichwegen zur Küste zu bringen suchen, und da daher nur ausnahmsweise die 
Stationen selbst dem Sklavenhandel auf die Spur kommen werden, wird diesem Verbrechen in erster Linie 
dadurch erfolgreich entgegengetreten werden können, wenn die Stationen demselben gelegentlich von Bezirks- 
reisen ihr besonderes Augenmerk zuwenden, die Sultane und Jumben unter Bekanntgabe der in der 
Gouvernements-Verfügung vom 19. August 1896 (Zimmermann II, 269) ausgesetzten Belohnungen zur 
VBachsamkeit und Anzeigeerstattung anspornen und verdächtige Gegenden durch geeignete Vertrauensleute im 
Geheimen kontrollieren lassen. 4
	        
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