Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
H#ransa#rsebe# in der Kolonial-Abteilung ve#s Inswirtigen Autt. 
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Unmmer 5. 
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Berlin, 1. März 1903. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreis für dae Kolonialblatt mit den Beiheften betragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterrei .Ungarn, Mk. 8.75 für die Lander des Weltpostvercins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konigliche Hofbuchbandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12. Kochttr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preiöliste für 1903 unter Nr. 2151.) 
  
  
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Juhalt: Amtlicher Teil: Prlfungs-Ordnung für die im Bureau= und Kassendienst des Schutzgebiets Deutsch- 
Südwestafrika anzustellenden mittleren Beamten S. 101. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 103. — 
Personalien S. 103. - 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 103. — Deutsch-Ostafrika: Außenhandel Deutsch-Ostafrikas 
im dritten Viertel des Kalenderjahres 1902 S. 104. — Wissenschaftliche Sammlungen S. 104. — Kamerun: Von 
der Südkamerum-Grenzexpedition S. 105. — Eisenbahn in Kamerun S. 105. — Bericht des Oberleutnants 
Dominik über die Gebiete zwischen dem oberen Benus und dem Tsadsee (I.) S. 105. — Missenschaftliche Samm- 
lungen S. 107. — Deutsch-Südwestafrika: Die Hafenanlage in Swakopmund S. 107. — Landwirtschaft- 
liches Beiblatt zur „Deutsch-Südwestafrikanischen *** S. 108. — Deutsch-Neu-Guinea: Zur Malaria- 
bekämpfung S. 108. — Samoa: Safata-Samoa-Gesellschaft S. 108. — Aus dem Bereiche der Missionen 
und der Antisklaverei-Bewegung S. 109. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: 
Einrichtung von Versuchsfarmen in Britisch-Südafrika S. 111. — Beschränkung der Einfuhr von Spirituosen in 
Südnigeria S. 111. — Einfuhr alkoholischer Getränke im Sansibar-Schutzgebiet S. 111. — Verordnung, betreffend 
das Dreggen in verschiedenen Flüssen der Goldküsten = Kolonie S. 112. — Etat der französischen Besitzungen in 
Westafrika S. 112. — Aus dem Jahresbericht über die Fidschi-Inseln für 1901 S. 112. — Verschiedene 
Mitteilungen: Seminar für orientalische Sprachen in Berlin S. 112. — Tropenuniform der russischen Marine- 
olizter S. 13, — Denkschrift über Baumwollbau S. 113. — Literatur S. 117. — Verkehrs-Nachrichten 
— Anzeigen. 
Amtlicher Teil. 
Gelseßze; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Prüfungs-Ordnuung für die im Bureau= und Kassendienst des Schutzgebiets 
Deutsch-Südwestafrika anzustellenden mittleren Beamten. 
I. Die Anwärter für die Stellen des Bureau= und Kassendienstes im Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika, 
II. 
IV. 
von denjenigen der Bureauassistenten erster Klasse aufwärts, haben sich, soweit sie nicht in der Heimat 
für den Bureau= oder Kassendienst berufsmäßig vorgebildet siud, einer Prüfung zu unterwerfen, von 
deren Ablegung die Anstellung in den erwähnten Stellen abhängig ist. 
Die Zulassung zur Prüfung hat eine Beschäftigung im Bureau= und Kassendienst des Schutzgebiets 
von mindestens zwei Jahren zur Voraussetzung. 
Die Überweisung der Anwärter an die Prüfungskommission (IV.) erfolgt auf vorgängige Meldung 
durch den Gouverneur. Dem betreffenden Schreiben ist eine Nachweisung nach dem anliegenden 
Muster beizufügen. 
Die Uberweisung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter für genügend vorbereitet zu 
erachten ist. 
Die Vorladung zum Prüfungstermin erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
Reisekosten und Tagegelder werden den Anwärtern für die Hin= und Rückreise nicht gewährt. 
1. Die für das ganze Schutzgebiet zuständige Prüfungskommission wird am Sitze des Kaiserlichen 
Gouvernements errichtet. 
Die Prüfungskommission wird dem Gouverneur unterstellt.
	        
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