Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
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H#rausgezeben in der Kolsnisl-Ableilung des Auswärtigen 
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XIV. Jahrgang. gerlin, 15. Mirz 1903. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagobuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konigliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68 —#1, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs- Preisliste für 1909 unter Nr. 2151.) 
  
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Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee S. 121. — Verordnung, betreffend Schonzeiten für Strauße, Antilopen und Gazellen im Bezirk Swakop- 
mund (Deutsch-Südwestafrika) S. 127. — Beschluß des Bezirksgerichts Swakopmund, betreffend die Bekanntmachung 
von Eintragungen in das Handelsregister S. 127. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung 
für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1902 S. 127. — Ubersicht über die Geschäfte des Bezirksgerichts und 
des Obergerichts zu Apia für das Kalenderjahr 1902 S. 128. — Personalien S. 128. 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 129. — Deutsch-Ostafrika: Deutsch-ostafrikanische Baum- 
wolle S. 129. — Missenschaftliche Sammlungen S. 129. — Kamerun: Von der Vola-Tschadsee-Grenzexpedition 
S. 130. — Bericht des Oberleutnants Dominik über die Gebiete zwischen dem oberen Benus und dem schadsee (II.) 
S. 130. — MWissenschaftliche Sammlungen S. 132. — Togo: Schiffsverkehr im Jahre 1902 S. 132. — Deutsch- 
Südwestafrika: Über Einführung der Seidenraupenzucht in Deutsch-Südwestafrika S. 132.—— Viehausfuhr aus 
dem nördlichen Deutsch-Südwestafrika in britisches Gebiet S. 133. — Keine Anwerbung von Eingeborenen für 
Johannesburg S. 133. — Deutsch-Neu-Guinea: Krankenpflege in Jap (Westkarolinen) S. 133. — Samoa: 
Der Außenhandel des Schutzgebietes Samoa S. 134. — Zunahme der Prozesse und der Akte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit S. 134. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung 
S. 134. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Handel der Kapkolonie 1902 S. 136. — 
Staatliche Besiedelung des Transvaal S. 137. — Die Entwickelung Rhodesiens S. 138. — Zolltarifänderung in 
Liberia S. 139. — Verkehrswege aus dem Innern des Kongostaats S. 139. — Verschiedene Mitteilungen: 
Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin S. 140. — Baumwollkultur in deutschen Schutzgebieten S. 140. — 
Literatur S. 140. — Literatur-Verzeichnis S. 141. — Verkehrs-Nachrichten S. 141. — Anzeigen. 
Amtlicher Teil. 
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Gelsetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Verordnung über, die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee.“") Vom 14. Februar 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf 
Grund des § 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit den §8 20, 
21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die 
Schutzgebiete Afrikas und der Südsee, was folgt: 
I. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung im allgemeinen. 
« . §1. 
Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das Bergwerkseigentum und das 
Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande (Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohles 
für Unternehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung 
entzogen oder beschränkt werden. 
§ 2. 
Die Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob. 
Die Entschädigung besteht, wenn ein Grundstück entzogen wird, in dem vollen Werte des Grund- 
stücks. An Stelle der entsprechenden Geldleistung kann als Entschädigung die Uberlassung eines Grundstücks 
bestimmt werden. Eine Werterhöhung, welche das entzogene Grundstück infolge des Unternehmens erfährt, 
*) Vergl. Reichs-Gesetzblatt 1903, S. 27, und Reichsanzeiger vom 2. März d. Js.
	        
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