Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz wird, wenn die Beschwerde gänzlich erfolglos bleibt, 
von dem Beschwerdeführer eine besondere Gebühr im Betrage von mindestens 1 Mark und höchstens 
20 Mark, jedoch nicht mehr als die Hälfte der im Abs. 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. 
Außer den Gebühren nach Abs. 1, 3 werden die baren Auslagen erhoben, namentlich: 
1. die Kosten, welche durch Reisen der Beamten entstehen, 
2. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
3. die Schreibgebühren. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen bestimmen sich nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 689). 
Für andere als die im Abs. 4 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Auslagen ist eine Pauschalsumme anzusetzen. 
Bei Unternehmungen der Regierung wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht erhoben. 
8 26. 
Über die Höhe der Kosten und die Person des Zahlungspflichtigen hat nach endgültiger Feststellung 
der Entschädigung der Bezirksamtmann in einem besonderen Beschluß Entscheidung zu treffen. 
Schon vorher kann der Bezirksamtmann von dem Unternehmer einen angemessenen Kostenvorschuß 
unter der Androhung erfordern, daß bei Nichteinzahlung binnen einer zu setzenden Frist die Einstellung 
des Verfahrens auf Kosten des Unternehmers erfolgen werde. 
Mehrere Schuldner derselben Kostenforderung haften als Gesamtschuldner. 
Die nach Abs. 1 und 2 ergangenen Entscheidungen können von jedem Beteiligten binnen einem 
Monat nach der Zustellung durch Beschwerde beim Gouverneur angefochten werden. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirksamtmann und der Gouverneur 
können anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. 
VI. Zeugen und Sachverständige. 
§ 27. 
Auf die Zuziehung und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachverständige mit den folgenden Maßgaben 
Anwendung. 
Als Partei im Sinne der Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist jede Person anzusehen, der ein 
von der Enteignung betroffenes Recht zusteht. 
Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet, unbeschadet der 8§ 393, 402 
der Zivilprozeßordnung, das Ermessen der vernehmenden Behörde. Die Beeidigung findet nach dem 
Abschlusse der Vernehmung statt. 
Die vernehmende Behörde bestimmt, ob das Zeugnis oder Gutachten schriftlich oder zu Protokoll 
abzugeben ist. Wird die Beeidigung angeordnet, so soll die Abgabe zu Protokoll der Behörde erfolgen; 
die Behörde hat einen Protokollführer zuzuziehen. 
Eine Umwandlung der wegen Ausbleibens eines Zeugen oder Sachverständigen oder wegen Ver- 
weigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens festgesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Im Falle wiederholter Weigerung kann nur die für den Fall der ersten Weigerung zulässige Geldstrafe 
noch einmal festgesetzt werden; weitere Zwangsmaßregeln finden nicht ftatt. Die Vollstreckung der Strafen 
erfolgt auf Anordnung der Behörde, welche die Strafe festgesetzt hat. Die Vorschriften des § 26 Abs. 4, 5 
finden entsprechende Anwendung. 
VII. Bekanntmachung. 
8 28. 
Die Zustellungen erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes (Telegramm) oder durch Übergabe der 
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 
Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Beamte mit der Beglaubigung 
oder Übergabe zu beauftragen, die ÜUbergabe auch durch Ersuchen einer anderen Schutzgebietsbehörde zu.bewnken. 
Auf die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks finden die Vorschiiften des § 170 Abs. 1 
und der 88 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung; in 
den Akten ist zu vermerken, in welcher Weise, an welchem Orte und an welchem Tage die Ubergabe erfolgt ist. 
Die Zustellung mittelst eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen Reiche hin erfolgt gegen Rückschein. 
Bei Zustellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den einzelnen Fall die Frist, 
nach deren Ablaufe die Zustellung als bewirkt anzusehen ist. In dem nach den 8§§ 21 bis 24 vor dem. 
Bezirksamtmanne stattfindenden Verfahren bestimmt dieser die Frist. Der Gouverneur kann anordnen, daß 
auch in anderen Fällen die Frist durch den Bezirksamtmann bestimmt wird.
	        
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