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Statuten
der Kretzschmar'schen Stiftung.
2c. 2.
§& 2. Die Stiftung, welche nach ausdrücklicher Vorschrift der Fundationsurkunde nicht
Staats= oder Gemeinde-, sondern Privatanstalt sein soll, wird verwaltet durch einen Ver-
waltungsrath von drei Personen.
rc. 2c.
& 7. 2c. Nach außen wird der Verwaltungsrath lediglich durch seinen Vorsitzenden ver-
treten.
2c. 2c.
Berichtigung.
Im § 2 der Verordnung vom 14. December dieses Jahres (Seite 335 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes) muß es statt: „Fürstlich Schönburgischen“ heißen: „Fürstlich und Gräflich Schönburgischen.“
Letzte Absendung: am 29. Januar 1870.