Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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diese letzteren im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig 
von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund der bestehenden Zollverordnungen etwa verurteilt werden. 
Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen 
oder unter Verzicht hierauf an den Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheits- 
strafe zur Vollstreckung durch die Gerichte bringen. 
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung durch 
den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist, 
die sie dem Täter übertragen oder ein= für allemal überlassen hatten. 
Sorrent, den 15 April 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Konzession für den Kaufmann Paul Wilken zur Gewinnung von Mineralien in 
einigen Flußbetten von Deutsch-Ostafrika. Vom 6. Februar 1903. 
Auf Grund des § 6, Sat 2, der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1045) und unter zeitweiser Ubertragung derjenigen 
Gerechtsame, welche dem deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus hinsichtlich der ausschließlichen Aufsuchung und 
Gewinnung von Mineralien in den schiffbaren Teilen der Flußbetten der in den Indischen Ozean mündenden 
Flüsse Pangani, Wami, Ruvu (Kingani), Rufiyi, Mandandu-Mgingera, Mavudji, Umbekuru und Rovuma 
nach der Verfügung vom 5. März 1902 (Deutscher Reichsanzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonlal- 
blatt vom gleichen Tage, S. 137) zustehen, wird hierdurch dem in Durban wohnhaften Kaufmann Paul 
Wilken, für sich und seine Erben, nachstehend der Konzessionar genannt, folgende Konzession erteilt: 
1. 
Der Konzessionar erhält unter der Bedingung, daß er binnen zwölf Monaten, vom Datum dieser 
Konzession an gerechnet, dem Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Ostafrika den Nachweis erbringt, daß 
ihm für die in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke 150 000 Mark zur Verfügung stehen, für die im 
§ 2 bestimmte Zeit die ausschließliche Berechtigung, 
die Flußbetten der im Eingange bezeichneten acht Flüsse, soweit dieselben schiffbar sind, inner- 
halb der Grenzen des Schutzgebiets und vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter auf das 
Vorkommen von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten zu untersuchen. 
§ 2. 
Die ausschließliche Berechtigung (§ 1) erstreckt sich während der ersten beiden Jahre, vom Tage 
der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf sämmtliche acht Flußgebiete und kommt mit Ablauf eines 
jeden weiteren Jahres für je eines der Gebiete mit der Maßgabe in Fortfall, daß die Bezeichnung des 
betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konzessionar überlassen bleibt, jedoch durch den Kaiserlichen 
Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diesem nicht binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Jahres eine 
entsprechende Erklärung des Konzessionars zugeht. 
Die Berechtigung kann, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet 
werden kann, entzogen werden, wenn der Konzessionar die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäß und 
unausgesetzt betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, 
im Schutzgebiete nicht mindestens zehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung binnen 
vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres dem Gouverneur gegenüber erbringt. In den erwähnten Betrag 
dürfen die Gehälter europäischer Angestellter nicht eingerechnet werden. 
Falls nachweislich infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, außerhalb der Einwirkung des 
Konzessionars liegender wichtiger Gründe die Ausführung der Untersuchungsarbeiten zeitwellig hat unterbrochen 
werden müssen, wird der Gouverneur auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Verausgabung des 
auf das betreffende Jahr entfallenden Betrags gewähren. 
Im Falle der Entziehung der Berechtigung (8 1) tritt das Recht des Fiskus aus der Verfügung 
vom 5. März 1902 wieder entsprechend in Kraft. 
Der Konzessionar hat das Recht, in jedem der im § 1 bezeichneten Gebiete und innerhalb der 
im § 2 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Fristen eine Strecke von nicht mehr als 100 km Länge 
auszuwählen und abzustecken, innerhalb deren er alsdann die Verleihung des ausschließlichen Rechtes, die 
im § 1 bezeichneten Edelmetalle und Diamanten, mittelst Baggereibetriebs oder ähnlicher, gleichen Zwecken
	        
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