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diese letzteren im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig
von der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund der bestehenden Zollverordnungen etwa verurteilt werden.
Dabei kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen
oder unter Verzicht hierauf an den Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheits-
strafe zur Vollstreckung durch die Gerichte bringen.
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung durch
den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist,
die sie dem Täter übertragen oder ein= für allemal überlassen hatten.
Sorrent, den 15 April 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Konzession für den Kaufmann Paul Wilken zur Gewinnung von Mineralien in
einigen Flußbetten von Deutsch-Ostafrika. Vom 6. Februar 1903.
Auf Grund des § 6, Sat 2, der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1045) und unter zeitweiser Ubertragung derjenigen
Gerechtsame, welche dem deutsch-ostafrikanischen Landesfiskus hinsichtlich der ausschließlichen Aufsuchung und
Gewinnung von Mineralien in den schiffbaren Teilen der Flußbetten der in den Indischen Ozean mündenden
Flüsse Pangani, Wami, Ruvu (Kingani), Rufiyi, Mandandu-Mgingera, Mavudji, Umbekuru und Rovuma
nach der Verfügung vom 5. März 1902 (Deutscher Reichsanzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonlal-
blatt vom gleichen Tage, S. 137) zustehen, wird hierdurch dem in Durban wohnhaften Kaufmann Paul
Wilken, für sich und seine Erben, nachstehend der Konzessionar genannt, folgende Konzession erteilt:
1.
Der Konzessionar erhält unter der Bedingung, daß er binnen zwölf Monaten, vom Datum dieser
Konzession an gerechnet, dem Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Ostafrika den Nachweis erbringt, daß
ihm für die in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke 150 000 Mark zur Verfügung stehen, für die im
§ 2 bestimmte Zeit die ausschließliche Berechtigung,
die Flußbetten der im Eingange bezeichneten acht Flüsse, soweit dieselben schiffbar sind, inner-
halb der Grenzen des Schutzgebiets und vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter auf das
Vorkommen von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten zu untersuchen.
§ 2.
Die ausschließliche Berechtigung (§ 1) erstreckt sich während der ersten beiden Jahre, vom Tage
der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf sämmtliche acht Flußgebiete und kommt mit Ablauf eines
jeden weiteren Jahres für je eines der Gebiete mit der Maßgabe in Fortfall, daß die Bezeichnung des
betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konzessionar überlassen bleibt, jedoch durch den Kaiserlichen
Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diesem nicht binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Jahres eine
entsprechende Erklärung des Konzessionars zugeht.
Die Berechtigung kann, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet
werden kann, entzogen werden, wenn der Konzessionar die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäß und
unausgesetzt betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet,
im Schutzgebiete nicht mindestens zehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung binnen
vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres dem Gouverneur gegenüber erbringt. In den erwähnten Betrag
dürfen die Gehälter europäischer Angestellter nicht eingerechnet werden.
Falls nachweislich infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, außerhalb der Einwirkung des
Konzessionars liegender wichtiger Gründe die Ausführung der Untersuchungsarbeiten zeitwellig hat unterbrochen
werden müssen, wird der Gouverneur auf Antrag eine angemessene Nachfrist für die Verausgabung des
auf das betreffende Jahr entfallenden Betrags gewähren.
Im Falle der Entziehung der Berechtigung (8 1) tritt das Recht des Fiskus aus der Verfügung
vom 5. März 1902 wieder entsprechend in Kraft.
Der Konzessionar hat das Recht, in jedem der im § 1 bezeichneten Gebiete und innerhalb der
im § 2 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Fristen eine Strecke von nicht mehr als 100 km Länge
auszuwählen und abzustecken, innerhalb deren er alsdann die Verleihung des ausschließlichen Rechtes, die
im § 1 bezeichneten Edelmetalle und Diamanten, mittelst Baggereibetriebs oder ähnlicher, gleichen Zwecken