Beflage zum „Deutschen Kolonjalblatt“, XIV. Jahrgang, Tr. 10.
Berlin, den 15. Mai 1903.
Zollverordènung
für das
deutsch - süüdwestafrikanische Schutzgebiet.
Vom 31. Januar 1903.
Auf Grund des § 15 der Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und der Aller-
höchsten Verordnungen vom 1. Juli 1902 und vom 7. November 1902 wird unter Aufhebung der Zoll-
verordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 sowie der dazu
erlassenen Ausführungs= und Abänderungs-Bestimmungen verordnet, was folgt:
Zollgebiet.
§ 1.
Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das deutsch-südwestafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden
Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Südwestafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die
Zollgrenze wird gebildet landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets,
seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel begrenzende Linie des Landes.
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr.
§ 2.
Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, vorbehaltlich der in
den 8§ 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus= und durchgeführt werden.
83.
Die Ein= und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit Zollstellen versehenen, öffentlich bekannt
gemachten Plätzen stattfinden.
84.
Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen aller Art
unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Verordnungen.
86.
Sonstige Ausnahmen von dem im § 2 ausgesprochenen Grundsatz können zeitweise für einzelne
Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen
Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebiets durch den Gouverncur angeordnet
werden.
Die 8 ölle.
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Die in das Schutzgebiet eingehenden sowie die aus demselben ausgehenden Gegenstände unter-
liegen einem Zoll nur insoweit, als der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Tarif für dieselben
einen Eingangs= oder Ausgangsyoll festsetzt. Der Gouverneur ist ermächtigt, auf dem Verordnungswege
diesen Tarif abzuändern und die Abänderungen unter Einholung der Genehmigung des Reichskanzlers
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) vorläufig in Kraft zu setzen.
Die durch das Schutzgebiet durchgeführten Waren können nach den vom Gouverneur darüber zu
erlassenden Bestimmungen von Ein= und Ausfuhrzöllen frei gelassen werden.
87.
Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die aus= oder ein-
gehenden Gegenuände.
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