Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Beflage zum „Deutschen Kolonjalblatt“, XIV. Jahrgang, Tr. 10. 
Berlin, den 15. Mai 1903. 
  
  
Zollverordènung 
für das 
deutsch - süüdwestafrikanische Schutzgebiet. 
Vom 31. Januar 1903. 
Auf Grund des § 15 der Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und der Aller- 
höchsten Verordnungen vom 1. Juli 1902 und vom 7. November 1902 wird unter Aufhebung der Zoll- 
verordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 sowie der dazu 
erlassenen Ausführungs= und Abänderungs-Bestimmungen verordnet, was folgt: 
Zollgebiet. 
§ 1. 
Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das deutsch-südwestafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden 
Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Südwestafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die 
Zollgrenze wird gebildet landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets, 
seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel begrenzende Linie des Landes. 
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
§ 2. 
Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, vorbehaltlich der in 
den 8§ 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus= und durchgeführt werden. 
83. 
Die Ein= und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit Zollstellen versehenen, öffentlich bekannt 
gemachten Plätzen stattfinden. 
84. 
Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen aller Art 
unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Verordnungen. 
86. 
Sonstige Ausnahmen von dem im § 2 ausgesprochenen Grundsatz können zeitweise für einzelne 
Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen 
Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebiets durch den Gouverncur angeordnet 
werden. 
Die 8 ölle. 
* 6 
Die in das Schutzgebiet eingehenden sowie die aus demselben ausgehenden Gegenstände unter- 
liegen einem Zoll nur insoweit, als der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Tarif für dieselben 
einen Eingangs= oder Ausgangsyoll festsetzt. Der Gouverneur ist ermächtigt, auf dem Verordnungswege 
diesen Tarif abzuändern und die Abänderungen unter Einholung der Genehmigung des Reichskanzlers 
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) vorläufig in Kraft zu setzen. 
Die durch das Schutzgebiet durchgeführten Waren können nach den vom Gouverneur darüber zu 
erlassenden Bestimmungen von Ein= und Ausfuhrzöllen frei gelassen werden. 
87. 
Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die aus= oder ein- 
gehenden Gegenuände. 
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