— 2 —
Zollstellen.
8
88.
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sind die Zollämter, Zoll-
stationen und Zollabfertigungsstellen bestimmt.
Zollbefreiungen.
9
§9.
Gegenstände deutsch-südwestafrikanischen Ursprungs und bereits verzollte Gegenstände fremden
Ursprungs, die von einem nach einem anderen Platze des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets durch
das Zollausland auf dem Land= oder Seewege übergeführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch
dem Einfuhrzoll.
Frei von Ausfuhr= und Einfuhrzoll sind ferner Gegenstände, die aus dem Schutzgebiet in das
Ausland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung oder Abänderung verbracht werden, vorausgesetzt
daß die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate
nicht überschreiten darf.
Auf Verlangen der Zollbehörde sind in den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fällen bei der
Ausfuhr die auf den betreffenden Gegenständen etwa ruhenden Ausgangsabgaben in vollem Betrag oder
zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Ausgangsabgaben werden bei der Wiedereinfuhr
zurückerstattet.
Erfahren die Gegenstände durch Ausbesserung oder Abänderung im Ausland eine derartige
Umgestaltung, daß sie unter eine mit einem höheren Zolle belegte Tarifposition fallen, als für sie bei der
Ausfuhr in Betracht kam, so ist bei der Wiedereinfuhr der Mehrbetrag des Zolles zu entrichten.
8 10.
Frei von Einfuhr= und Ausfuhrzoll sind Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wiederausfuhr
in das Schutzgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich festgehalten wird und
daß die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die sechs Monate
nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Einbringung solcher Gegenstände
die Eingangsabgaben im vollen Betrag oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Ein-
gangsabgaben werden bei der Wiederausfuhr zurückbezahlt.
§ 11.
Von den auf Grund des in der Anlage enthaltenen Tarifs zollpflichtigen Gegenständen sind vom
Zolle befreit:
a) Be der Einfuhr:
Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände;
Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken
eingeführten Gegenstände;
8. Alles zur persönlichen Ausrüstung bestimmte Einfuhrgut der Berufsbeamten des
Gouvernements, der Offiziere und Mannschaften der Schutztruppe, der Berufsbeamten
der Reichspost sowie der Schwestern und Krankenpflegerinnen der Lazarette, mit Aus-
nahme von Schußwaffen und Munition, Verzehrungsgegenständen. Spirituosen, Tabak und
Tabakfabrikaten;
4. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten ein-
geführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts-
und der Krankenpflege dienen; ferner alle Gegenstände, die von Niederlassungen christlicher
Missionsgesellschaften für ihren eigenen Gebrauch, also nicht zu Handels= und Tausch-
zwecken, eingeführt werden, und zwar bis zum Gesamtzollbetrage von 600 Mark jährlich
für jede Station; ausgenommen hiervon sind Waffen und Munition, akoholhaltige
Getränke, Tabak und Tabakfabrikate;
Petroleum, andere Brennöle und Spiritus, sofern sie für motorische Zwecke bestimmt sind:
Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche),
welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauche der in das
Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden Personen ein-
geführt wird;
7. Kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und Genußmitteln, welche Reisende zu
ihrem eigenen Gebrauch in ihrem Reisegepäck bei sich führen;
8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reisegerät und dergl., welche Reisende zum eigenen Gebrauche
mit sich führen;
9. Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eingehen;
10. Muster, die nur als solche zu gebrauchen sind.
#
—