Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niederere  Klasse  ausgedrückt  wird.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten  werden  im  Staatsanzeiger  in  alphabetischer
Reihenfolge  veröffentlicht.

8.  6.

Einem  Kandidaten,  welcher  mehr  als  einmal  ohne  triftige  Entschuldigung  im
Prüfungstermin  ausbleibt  oder  zwar  bei  der  Prüfung  erschienen  ist,  diese  aber  vor  ihrem
Ende  ohne  genügenden  Grund  verläßt,  kann  die  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung
versagt  werden.

Wer  bei  einer  Prüfung  nicht  für  befähigt  erkannt  oder  nach  §.  4  von  der  Theilnahme
  an  der  Prüfung  ausgeschlossen  oder  eines  Prüfungszeugnisses  verlustig  erklärt
worden  ist,  kann  frühestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  auf's  Neue  zur  Prüfung  zugelassen
werden.  Tritt  bei  einer  wiederholten  Prüfung  einer  der  vorbezeichneten  Fälle  bei  demselben
  Kandidaten  ein,  so  findet  eine  Zulassung  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  statt.

Die  Wiederholung  einer  Prüfung  zur  Erlangung  eines  besseren  Zeugnisses  ist  nur
einmal  und  nur  innerhalb  dreier  Jahre  nach  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

§.  7.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Annahme  und  Ausbildung  für  den  Verkehrsanstaltendienst,
  sowie  über  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Prüfungen,  den  Zeitpunkt
  der  Meldungen,  sowie  über  die  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  werden  vom
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erlassen.

Die  einzelnen  Prüfungen.
A.  Höherer  Dienkl.

g.  8.
Die  Zulassung  zur  Ausbildung  für  den  höheren  Dienst  der  Verkehrsanstalten  in
der  Eigenschaft  eines  Eisenbahn=  oder  Postreferendars  II.  Klasse  erfordert  den  Nachweis:
1)  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;
2)  eines  guten  Leumunds;
3)  körperlicher  Tauglichkeit,  insbesondere  normalen  Seh=  und  Hörvermögens;