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Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, wodurch die Annäherung
an eine höhere oder niederere Klasse ausgedrückt wird.
Die Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger in alphabetischer
Reihenfolge veröffentlicht.
8. 6.
Einem Kandidaten, welcher mehr als einmal ohne triftige Entschuldigung im
Prüfungstermin ausbleibt oder zwar bei der Prüfung erschienen ist, diese aber vor ihrem
Ende ohne genügenden Grund verläßt, kann die Zulassung zu einer dritten Prüfung
versagt werden.
Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt oder nach §. 4 von der Theilnahme
an der Prüfung ausgeschlossen oder eines Prüfungszeugnisses verlustig erklärt
worden ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf's Neue zur Prüfung zugelassen
werden. Tritt bei einer wiederholten Prüfung einer der vorbezeichneten Fälle bei demselben
Kandidaten ein, so findet eine Zulassung zu einer weiteren Prüfung nicht statt.
Die Wiederholung einer Prüfung zur Erlangung eines besseren Zeugnisses ist nur
einmal und nur innerhalb dreier Jahre nach Erstehung der früheren Prüfung gestattet.
§. 7.
Die näheren Vorschriften über die Annahme und Ausbildung für den Verkehrsanstaltendienst,
sowie über die Art und Weise der Vornahme der Prüfungen, den Zeitpunkt
der Meldungen, sowie über die Feststellung des Prüfungsergebnisses werden vom
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erlassen.
Die einzelnen Prüfungen.
A. Höherer Dienkl.
g. 8.
Die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Dienst der Verkehrsanstalten in
der Eigenschaft eines Eisenbahn= oder Postreferendars II. Klasse erfordert den Nachweis:
1) der deutschen Reichsangehörigkeit;
2) eines guten Leumunds;
3) körperlicher Tauglichkeit, insbesondere normalen Seh= und Hörvermögens;