Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Oeranagegeben in der Nolsnial-Abteilung des Auswärtigen Iuts. 
¶V. Jahrgang Lerlin, 1. Juui 10083. unner 11. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreio für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagobuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich= Ungarn, Mk. 3,75 für die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchbandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1903 unter Nr. 2151.) 
  
  
  
  
  
  
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Inhalt: Amtlicher Teil: Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des Kameruner 
Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe S. 253. — Verordnung des Gouvernements von Togo, betreffend Anmeldung 
der zur Ausfuhr kommenden Gegenstände S. 255. — Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, 
betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe S. 256. — Personalien S. 257. 
Nichtamtlicher Teil: Kolonialrat S. 257. — Personal-Nachrichten S. 264. — Deutsch-Ostafrika: 
Bericht des Hauptmanns v. Beringe über eine Expedition nach Ruanda (II.) S. 264. — MWissenschaftliche Samm- 
lungen S. 266. — Zur Handelsstatistik des ostafrikanischen Schutzgebietes für das Jahr 1902 S. 266. — Statistik 
des Warenverkehrs des Schutzgebietes Deutsch-Ostafrika für das Jahr 1902 S. 268. — Kamerun: Von der Süd- 
kamerun-Grenzexpedition S. 272. — Oberleutnant Frhr. v. Stein über die Beendigung seiner Bertua-Expedition 
(III. Schluß) S. 272. — MWissenschaftliche Sammlungen S. 275. — Deutsch-Südwestafrika: Angoraziegen für 
Deutsch-Südwestafrika S. 275. — Marshall-Inseln: Verzeichnis der im Schutzgebiete der Marshall-Inseln 
tätigen Handels= und Erwerbsgesellschaften S. 275. — Deutsch-Neu-Guinea: Bevölkerungsstatistik der Ost- 
karolinen nach dem Stande vom 1. Januar 1903 S. 276. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 276. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Wertfestsetzung 
für einige Ausfuhrartikel in Britisch-Zentralafrika S. 278. — Einfuhr und Verkauf geistiger Getränke im Uganda- 
Schutzgebiet S. 278.— Nachrichten über den Betrieb der Lagos-Bahn (I.) S. 279. — Handel der Kolonie Mozambique 
im Jahre 1902 S. 280. — Verbot des Anbaues, des Verkaufs rc. von Hanf zum Rauchen im Kongostaat S. 281.— 
Verschiedene Mitteilungen: Kolonial-Wirtschaftliches Komitee S. 281. — Bunk of British West Africat 
S. 282. — Literatur S. 282. — Literatur-Verzeichnis S. 233. — Verkehrs-Nachrichten S. 284. — Anzeigen. 
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Amtlicher Teil. 
Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden; Derträge. 
  
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des 
Kamernner Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe. 
4 I. Bekanntmachung des Gouverneurs vom 17. Juli 1901. 
Uber die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des Schutzgebiets Kamerun anlaufenden 
Seeschiffe werden unter Aufhebung: 
1. Der Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der den Hafen von Kamerun 
anlaufenden Schiffe, vom 23. November 1890, 
2. Der Bekanntmachung ) 
3. Der Instruktion - vom 15. März 1892, 
4. Der Verfügung vom 12. November 1898 
die anliegenden Vorschriften erlassen. 
Die Wirksamkeit dieser Vorschristen beginnt mit dem 1. Januar 1902. Bis zu diesem Zeitpunkt 
bleiben die unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Bestimmungen in Kraft. 
Die in den §§ 6 bis 13 der anliegenden Vorschriften erwähnten Maßregeln werden bis auf 
weiteres nur in den Häfen von Duala und Viktoria ausgeführt werden. 
Buca, den 17. Juli 1901. 
(L. 8S.) Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer.
	        
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