Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Anmeldung zur Ausfuhr. 
(Lebende Tiere, lebende Pflanzen und Feuerwaffen sind nach Stückzahl; Flüssigkeiten mit Ausnahme von 
Palmöl nach Litern, alle übrigen Varen nach Kilogramm anzugeben.) 
  
  
  
  
  
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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend die Erlaubnis 
zur Ansübung einiger Gewerbebetriebe. Vom 14. März 1903. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Allerhöchsten Ver- 
ordnung, betreffend die Übernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch 
das Reich, vom 27. März 1899, wird für dieses Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
81. 
Der ausdrücklichen Genehmigung des Gouverneurs oder des durch diesen zu bezeichnenden 
Beamten unterliegt 
a) der Betrieb der Fischerei auf Perlmutterschalen und Perlen sowie auf Trepang, ohne Unter- 
schied, ob derselbe mit Netzen, tauchenden Eingeborenen oder Taucherapparaten ausgeübt wird, 
b) die Ausbeutung des Bodens auf Erze, Erdöle und brennbare Mineralien, jedoch unbeschadet 
der Vorschriften der Verordnung, betreffend den Betrieb des Bergbaues auf Edelmetalle und 
Edelsteine, vom 23. September 1897 und 29. August 1899, 
c) die Gewinnung von Guano, Phosphaten oder anderweitigen Düngungsmitteln, 
d) die Ausbeutung von nicht in privatem Besitz oder Eigentum befindlichen Beständen an Kokos- 
palmen und an gutta= oder kautschukhaltigen Pflanzen, 
e) der Erwerb der unter a bis mit d bezeichneten Gegenstände von Eingeborenen, welche dieselben 
zum Zwecke des Handelsbetriebs gewinnen und zubereiten, 
t) der Betrieb der Küstenfischerei, insoweit derselbe nicht die Versorgung des eigenen Hausstandes 
mit Nahrungsmitteln bezweckt, 
8) das Schlagen von Holz für gewerbliche und Handelszwecke auf allen nicht in privatem Besitz 
oder Eigentume befindlichen Landstrecken, 
h) der Betrieb des Gastwirts= und Schankgewerbes, 
i) der Handelsbetrieb in solchen Bezirken des Schutzgebiets, für welche dies durch öffentliche 
Bekanntmachung des Gouverneurs festgesetzt wird. 
Die Bedingungen, unter denen die in § 1 erwähnte Genehmigung erteilt wird, werden in jedem 
einzelnen Falle festgesetzt. " 
3. 
Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden mit Gefängnisstrafe bis zu einem Monate, Haft oder 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der verwendeten Gegenstände und 
der bereits gewonnenen Erträge erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die ersteren dem Täter 
gehören oder nicht. 
84. 
Die Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe, vom 13. Januar 
1887, die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger 
Gewerbebetriebe, vom 4. August 1902, und der § 11 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung 
der Verwaltung in dem Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899, 
werden aufgehoben. 
Herbertshöhe, den 14. März 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Knake.
	        
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