Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

auf Grund der Verordnung erlassenen näheren Vor- 
schriften sind für die Einfuhr oder den Verkauf 
geistiger Getränke innerhalb des Schutzgebietes fol- 
gende Lizenzen erforderlich und dafür folgende Ge- 
bühren zu entrichten: 
Rupien 
Für die Einfuhr destillierter oder geistiger 
Getränke zu Verkaufszwecken 
(Der Inhaber einer gleichen Lizenz im 
ostafrikanischen Schutzgebiete ist von der 
Zahlung dieser Gebühr befreit.) 
Für den Verkauf geistiger oder destillierter 
Getränke, sowohl im Großverkauf wie im 
Kleinverkauf zwischen 6 Uhr morgens und 
12 Uhr nachts zum Genuß an Ort und 
Stelle oder außerhalb der Verkaufsstelle 
Für den Verkauf geistiger oder destillierter 
Getränke, sowohl im Großverkauf wie im 
.Kleinverkauf zwischen 6 Uhr morgens und 
10 Uhr abends (Sonntage ausgenommen) 
zum Genuß an Ort und Stelle oder 
außerhalb der Verkaufsstelle 
Für den Verkauf geistiger oder destillierter 
Getränke, sowohl im Großverkauf wie im 
Kleinverkauf zwischen 6 Uhr morgens und 
8 Uhr abends zum Genuß außerhalb der 
Verkaufsstelle . 
Für den ausschießlichen Großverkauf geistiger 
oder destillierter Getränke zwischen 6 Uhr 
morgens und 8 Uhr abends. . 
Für eine Gelegenheitslizenz an den Inhaber 
einer erst= oder zweitklassigen Lizenz für 
den Verkauf geistiger oder destillierter 
Getränke in besonderen Fällen für einen 
bestimmten Zeitraum an einer anderen 
Stätte als derjenigen, auf die seine Haupt. 
lizenz lautet. .. 5 
(Destillierte oder geistige Getränke, die 
zum Nachlaß von Verstorbenen gehören, 
können von dem Nachlaßverwalter der 
Verstorbenen ohne Gebührenzahlung ver- 
kauft werden.) 
Alle Lizenzen, zu welcher Zeit sie auch ausge- 
stellt sein mögen, erlöschen mit dem 31. Dezember 
eines jeden Jahres. 
(The Board of Trade Journal) 
100 
600 
450 
250 
200 
  
Lachrichten über den Betrieb der Lagos-Bahn. 
J. 
Vom Betriebsleiter der Lagos-Bahn, Bedford 
Glasier, ist der erste Bericht über den Betrieb der 
„Lagos Government Railway“, das halbe Jahr 
vom 1. Januar bis Ende Juni 1902 umfassend, 
herausgegeben worden. Die Mitteilungen über Be- 
trieb und Verkehr dieser westafrikanischen Kolonial- 
bahn sind sehr schätzenswert, und da diese Eisenbahn 
eine gewisse Ahnlichkeit mit unserer südwestafrikanischen 
279 
  
— 
  
Bahn hat, so dürfte eine auszugsweise Veröffent- 
lichung von Interesse sein und zur Bereicherung der 
Erfahrungen auf dem Gebiet kolonialen Eisenbahn- 
wesens beitragen. 
Allgemeines. 
Die Bahn, welche aus einer Hauptlinie (Lagos- 
Ibadan) von 198,3 km und einer Zweiglinie (Aro- 
Abeokuta) von 2,7 km Länge besteht, wurde am 
4. März 1901 dem öffentlichen Verkehr übergeben, 
obgleich sie im Bau noch nicht vollendet war. Man 
hielt dies aus verschiedenen Gründen, unter denen 
die Ersparung der Ausgaben für die weitere Bei- 
behaltung einer Bauverwaltung der maßgebende war, 
für angezeigt. Die Betriebsverwaltung sollte die 
noch rückständigen Bauarbeiten, welche erforderlich 
waren, um die Bahn auf einen gewissen Standpunkt 
von Vollkommenheit zu bringen, ausführen. 
Unterhaltungskosten. 
Die dem Staatssekretär vorgelegte Halbjahrs- 
abrechnung (vom 1. Januar bis 30. Juni 1902) 
weist Einnahmen von 402 080 Mk. und Betriebs- 
ausgaben von 361 000 Mk. auf. Der Reinertrag 
belief sich daher auf 10 Prozent der Gesamtein- 
nahmen. Die Betriebseinnahmen betrugen im Durch- 
schnitt pro Streckenkilometer 2000 Mk. und pro 
Zugkilometer 4,90 Mk., die Betriebsausgaben pro 
Streckenkilometer 1900 Mk. und pro Zugkilometer 
4,17 Mk. 
Man hält die Betriebsausgaben für außer- 
gewöhnlich hoch und führt die Veranlassung hierzu 
auf den enormen Verbrauch an kostspieligem Heiz- 
material und die übermäßigen Ausgaben für weiße 
Arbeitskräfte zurück. 
Die Unterhaltungskosten der Bahnstrecke haben 
einschließlich der Beschottung des Planums 71 480 Mk. 
betragen. 
Eine Schwellenerneuerung fand außer in einem 
Falle, wo 37 Schwellen infolge von Entgleisung 
ausgewechselt werden mußten, nicht statt. 
Aufwendungen für das Lokomotivwesen. 
Die Ausgaben für das Maschinenwesen beliefen 
sich auf 140 680 Mk. Das sind 37 Prozent der 
Gesamtausgaben. Dieser hohe Prozentsatz wurde 
einesteils durch die hohen Lokomottvführerlöhne, 
andernteils durch den Preis der Kohlen (51 Mk. 
pro Tonne) und den großen Durchschnittsverbrauch 
von 14 kg pro Zugkilometer') bedingt. Die Fahr- 
kosten werden immer hoch bleiben, so lange weißes 
Fahrpersonal verwendet werden muß. Dies wird 
durch die kolonialen Dienstverhältnisse hervorgerufen, 
welche kurze Dienstdauer und Beurlaubungen bei 
voller Bezahlung und hiermit ein doppeltes Dienst- 
personal verlangen. Der große Kohlenverbrauch 
wird dem mangelhaften Zustand der Lokomotiven, 
*) In Deutsch-Südwestafrika zahlte man im Durch- 
schnitt pro Tonne Kohlen frei Landungsplatz Swakopmund 
62 Mk., und der Durchschnittsverbrauch auf der Bahn 
Swakopmund—Windhoek betrug 7 kg pro Zugkilometer.
	        
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