Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonial-Abteilung des Auswirligen Amto. 
  
  
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XIV. Jahrgang. Berlin, 15. Juli 1903. Uummer 14. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegoben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteliahrliche Av#nnementopreis für das Kolomalblatt mit den Beih##ten detragt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der dentschen Schutzgebiete und 
Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 für die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konigliche Hofbuchhandlung ven 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin S8W 12. qoch#tr. 68—71, zu richten. (CEingetr. in der Zeitungs- Lreisliste für 1903 unter Nr. 2151. 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Bestimmungen über die Aufnahme und Behandlung von Erholungsbedürftigen auf der 
Erholungsstation Suellaba (Kamerun! S. 249. — Jagdschutzverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet 
S. 351. — Zwei Bekanntmachungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Jagdschutzverordnung 
S. 355. — Ausführungsbestimmungen für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet zu der Kaiserlichen Ver- 
ordnung, betresffeld die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 und der 
hierzu erlassenen Versugung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 S. 357. — Personalien S. 358. 
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 358. — Kamerun: Bericht des Regierungsassessors 
Steinhausen über eine Dienstreise nach Nyassoso-Ninong S. 359. — Bericht des Hauptmanns Engelhardt über seine 
Reise von Mbua-Besimbo nach Vertua S. 361. — Von der Yola-Tschadsee= Grenzerpedition S. 362. — Elfenbein- 
handel z.oischen Bamenda und der Kuste S. 363. — Togo: Wissenschaftliche Sammlungen S. 363. — Deutsch- 
Südwestafrika: Beschäftigungs= und Arbeitsnachweis des Swakopmunder Männerturnvereins S. 363. — Siede- 
lungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika S. 363. — Deutsch-Neu-Guinea: Bericht des Vizegouverneurs Berg 
über einen Besuch der Trukinseln (Osflkarolinen) S. 364. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 366. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Ansiede- 
lungsbestrebungen in Britisch-Ostafrika S. 369. — Erhöhung der Schiffahrtsabgaben in Sansibar S. 369. — Wirt- 
schaftliche Lage Quilimanes Mogçambique) im Jahre 1902 S. 370. — Dampferdienst auf dem Niger S. 370. — 
Palmöl= und Palmkernhandel von Lagos S. 370. — Verschiedene Mitteilungen: Bestimmungen über Vieh- 
krankheiten für Transvaal S. 371.— Literatur S. 373. — Literatur-Verzeichnis S. 373. — Verkehrs-Nachrichten 
S. 374. — Fahrplan der Woermann-Linie für das dritte Vierteljahr 1903 S. 376. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Teil. 
Gelsetze; Derordnungen der Reirsbehörden; Derträge. 
Bestimmungen über die Aufnahme und Behandlung von Erholungsbedürftigen 
auf der Erholungestation Snellaba (Kamerun). 
  
81. 
Die Erholungsstation ist bestimmt, Erholungsbedürftige des Gouvernements (einschließlich der 
Schutztruppe) und, soweit Platz vorhanden, auch Angehörige der Reichspostverwaltung, der Kaiserlichen 
Marine, der Faltoreien und Missionen aufzunehmen.x) Die Bewirtschaftung der Station erfolgt seitens 
des Gouvernements. 
§ 2. 
Für die Aufnahme in die Erholungsstation ist unter Vorlegung einer ärztlichen Bescheinigung die 
Erlaubnis des Gouvernements nachzusuchen. Der Aufenthalt darf bei Gouvernementsangehörigen die 
Dauer von 70 Tagen (87 der Urlaubsordnung) nicht überschreiten. Die erteilte Erlaubnis kann sowohl 
Gouvernementsangehörigen als auch anderen Personen gegenüber jederzeit zurückgezogen werden. Der 
Erholungsbedürftige hat sich bei seiner Aufnahme in die Anstalt durch Abgabe einer entsprechenden schrift- 
lichen Erklärung den vorliegenden Bestimmungen und der Hausordnung zu unterwerfen. 
83. 
Das Eckzimmer des rechten Flügels ist im allgemeinen dem Arzt als Konsultations- und Schlaf— 
zimmer bei seinen Besuchen vorbehalten und wird nur ausnahmsweise von Erholungsbedürftigen belegt. 
*) Für die Zeit des Aufenthalts auf der Erholungsstation sind für Angehörige des Gouvernements und der 
Schutztruppe Tagegelder nicht zuständig.
	        
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