Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

— 351 — 
seinen Besuchen vorzulegen, so daß dieser daraus ersehen kann, was die Pensionäre erhalten haben. Über 
den Viehbestand ist besonders Buch zu führen. Ab= und Zugänge sind regelmäßig zu notieren. 
Die Abrechnungen sind nach näherer Anweisung dem Gouvernement einzureichen. 
§ 17. 
Die Benutzung der Badezimmer erfolgt morgens nach Verabredung. Während des übrigen Tages 
können Bäder auf Wunsch stets bereitet werden. 
8 18. 
Die Benutzung des seitens des Frauenvereins, Abteilung Leipzig, gestifteten Vergnügungsbootes 
„Leipzig“ ist für die Pensionäre nur mit Zustimmung des Verwalters gestattet. 
Letzterer ist für ordnungsmäßige Unterbringung des Bootes nach Rückkehr von Ausflügen 
verantwortlich. 
Zum Verkehr mit Duala ist das Boot nicht zu benutzen. 
19. 
Die Verbindung mit Suellaba findet tunlichst jeden Mittwoch statt. 
8 20. 
Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe der Erholungsstation, besonders von der Veranda des 
Hauses aus, zu schießen. 
« 8 21. 
Das Mitbringen von Hunden ist verboten. 
Berlin, den 1. April 1903. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Stuebel. 
  
Jagdschutzverordnung für das deutsch = oftafrikanische Schutzgebiet. 
Vom 1. Juni 1903. 
Auf Grund des § 15 letzter Absatz des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 812) in 
Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Juni 1891 (Riebow S. 326) wird hierdurch 
unter gleichzeitiger Aufhebung aller früheren einschlägigen Vorschriften verordnet, was folgt: 
A. Allgemeine für Nichteingeborene und Eingeborene gültige Bestimmungen. 
§ 1. 
Zum Schutz des Wildstandes werden möglichst innerhalb jeden Bezirksamtes und Militärbezirks 
ein oder mehrere für jede Art Jagd und für Jedermann geschlossene Jagdreservate bestimmt. Die Bekannt- 
gabe derselben erfolgt durch den amtlichen Anzeiger für Deutsch-Ostafrika und außerdem innerhalb jeden 
Bezirks in landesüblicher Weise. In einzelnen Bezirken kann ferner die Elefantenjagd in einem bestimmten 
Gebiet zeitweise verboten werden. Das Verbot bedarf der vorherigen Genehmigung des Gouverneurs und 
ist durch den amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. 
§2. 
Auf angebauten Flächen, Feldern, Pflonzungen und Schonungen ist die Jagd nur mit Genehmigung 
des Besitzers gestattet. Innerhalb der Gebiete, welche der Gouverneur nach Bekanntmachung im amtlichen 
Anzeiger bestimmten Personen zur ausschließlichen Ausübung des Tierfangs überlassen hat (§ 13), darf die 
Jagd nur im Einverständnis mit dem Tierfangberechtigten ausgeübt werden. Zur Ausübung der Jagd 
und des Tierfangs bedarf es einer polizeilichen Erlaubnis, welche durch Ausstellung eines Jagdscheins 
erteilt wird. Für den Jagdschein ist eine Gebühr von 10 Rupien zu entrichten. 
83. 
Zur Ausstellung von Jagdscheinen sind die Kaiserlichen Bezirksämter, Militärstationen und 
Offzierposten befugt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.