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seinen Besuchen vorzulegen, so daß dieser daraus ersehen kann, was die Pensionäre erhalten haben. Über
den Viehbestand ist besonders Buch zu führen. Ab= und Zugänge sind regelmäßig zu notieren.
Die Abrechnungen sind nach näherer Anweisung dem Gouvernement einzureichen.
§ 17.
Die Benutzung der Badezimmer erfolgt morgens nach Verabredung. Während des übrigen Tages
können Bäder auf Wunsch stets bereitet werden.
8 18.
Die Benutzung des seitens des Frauenvereins, Abteilung Leipzig, gestifteten Vergnügungsbootes
„Leipzig“ ist für die Pensionäre nur mit Zustimmung des Verwalters gestattet.
Letzterer ist für ordnungsmäßige Unterbringung des Bootes nach Rückkehr von Ausflügen
verantwortlich.
Zum Verkehr mit Duala ist das Boot nicht zu benutzen.
19.
Die Verbindung mit Suellaba findet tunlichst jeden Mittwoch statt.
8 20.
Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe der Erholungsstation, besonders von der Veranda des
Hauses aus, zu schießen.
« 8 21.
Das Mitbringen von Hunden ist verboten.
Berlin, den 1. April 1903.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
Stuebel.
Jagdschutzverordnung für das deutsch = oftafrikanische Schutzgebiet.
Vom 1. Juni 1903.
Auf Grund des § 15 letzter Absatz des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 812) in
Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Juni 1891 (Riebow S. 326) wird hierdurch
unter gleichzeitiger Aufhebung aller früheren einschlägigen Vorschriften verordnet, was folgt:
A. Allgemeine für Nichteingeborene und Eingeborene gültige Bestimmungen.
§ 1.
Zum Schutz des Wildstandes werden möglichst innerhalb jeden Bezirksamtes und Militärbezirks
ein oder mehrere für jede Art Jagd und für Jedermann geschlossene Jagdreservate bestimmt. Die Bekannt-
gabe derselben erfolgt durch den amtlichen Anzeiger für Deutsch-Ostafrika und außerdem innerhalb jeden
Bezirks in landesüblicher Weise. In einzelnen Bezirken kann ferner die Elefantenjagd in einem bestimmten
Gebiet zeitweise verboten werden. Das Verbot bedarf der vorherigen Genehmigung des Gouverneurs und
ist durch den amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
§2.
Auf angebauten Flächen, Feldern, Pflonzungen und Schonungen ist die Jagd nur mit Genehmigung
des Besitzers gestattet. Innerhalb der Gebiete, welche der Gouverneur nach Bekanntmachung im amtlichen
Anzeiger bestimmten Personen zur ausschließlichen Ausübung des Tierfangs überlassen hat (§ 13), darf die
Jagd nur im Einverständnis mit dem Tierfangberechtigten ausgeübt werden. Zur Ausübung der Jagd
und des Tierfangs bedarf es einer polizeilichen Erlaubnis, welche durch Ausstellung eines Jagdscheins
erteilt wird. Für den Jagdschein ist eine Gebühr von 10 Rupien zu entrichten.
83.
Zur Ausstellung von Jagdscheinen sind die Kaiserlichen Bezirksämter, Militärstationen und
Offzierposten befugt.